Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsantrag wird nicht bearbeitet im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
habe in einer Betreuung drei offene Vergütungsanträge, die letzte Zahlung fand für das Jahr 2021 statt. Mehrere Mahnungen und ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 24
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Hallo,
habe in einer Betreuung drei offene Vergütungsanträge, die letzte Zahlung fand für das Jahr 2021 statt. Mehrere Mahnungen und auch ein Telefonat mit der Rechtspflegerin brachte nichts, habe mein Geld bis heute nicht. Es sei so schwierig, sagte Letztere, weil der Betreute immer mal wieder zwischen vermögend und mittellos wechselt. Daraufhin habe ich alle Stichtagsnachweise mit den Beständen ebenfalls ans Gericht geschickt und das Angebot gemacht, alles zusammen durchzugehen. Nichts. Was kann ich denn jetzt tun? |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Wie ist denn die aktuelle Vermögenslage? Die ist maßgeblich, ob - für alle offenen Anträge zusammengerechnet - der Betreute oder die Staatskasse zuständig ist. Durch das lange Liegenlassen ist natürlich Staatskasse wahrscheinlich. Denn es müsste ja die gesamte Vergütungssumme (aller offenen Anträge) aus dem Vermögen zahlbar sein, ohne dass 10.000 € unterschritten würden.
Ich würde jetzt noch einmal schreiben und verlangen, dass nunmehr über alle Anträge auf einmal entschieden wird - und dass falls die Staatskasse zahlungspflichtig wäre, eine Auszahlung im Verwaltungsweg (vereinfachtes Verfahren) erfolgt und hierfür eine Frist von 2 Wochen setzen, da ja das bisherige Abwarten schon unzumutbar ist. Und würde - weil es sich beim vereinfachten Verfahren nicht um Rechtsprechung, sondern schlichtes Verwaltungshandeln handelt, eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim aufsichtsführenden Richter androhen. Falls sich eine Zahlungspflicht des Betreuten ergibt, müsste natürlich ein Beschluss erfolgen. Dann kann aber - sinnvollerweise mit anwaltlicher Hilfe - eine Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 198 GVG). 2 Jahre reichen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 24
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Super, Danke! (Wird aber wenig Freude beim kleinen Amtsgericht auslösen...)
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 297
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Leg das Rechtsmittel "Verzögerungsrüge gem. § 198 GVG" ein. Dieses Rechtsmittel ist einschlägig, egal ob lediglich ein Beschluss beantragt wurde, oder die Vergütung im Wege der Verwaltungsanweisung erfolgen soll.
Im Übrigen ist die Verwaltungsanweisung gegenüber einer Festsetzung der Vergütung nach § 292 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, die auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen veranlasst werden kann, subsidiär. Wegen § 9 RPflG kommt eine Fachaussichtsbeschwerde nicht in Betracht. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kommt nur bei persönlichem Fehlverhalten in Betracht. Nicht bei fachlichen Angelegenheiten. Wenn der Rechtspfleger allerdings angewiesen hat und der Kostenbeamte nicht tätig wurde, wäre der formlose Rechtsbehelf die Fachaufsichtsbeschwerde. Ich selbst musste das auch schon zweimal machen. Mir erging es genauso wie dir. Es war erfolgreich. Geändert von Beschützer (13.01.2024 um 18:30 Uhr) |
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 24
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Vielen Dank!
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 297
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Sag mal bitte Bescheid wie es gelaufen ist. OK?
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#7 |
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Einsteiger
Registriert seit: 16.06.2009
Beiträge: 24
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Mittlerweile ist das Geld da. Ich musste nichts weiter tun, die Rechtspflegerin hat sich erinnert…
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