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Aufwandspauschale

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwandspauschale im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Also kann der Aufwandersatz nach § 1877 vom Betreuer selbstständig entnommen werden, ohne Genehmigung des Gericht ? Wenn der Aufgabenkreis ...


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Alt 29.01.2024, 11:25   #11
Forums-Geselle
 
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Also kann der Aufwandersatz nach § 1877 vom Betreuer selbstständig entnommen werden, ohne Genehmigung des Gericht ?

Wenn der Aufgabenkreis Vermögenssorge besteht und der betreute nicht mittellos ist.
loelli06 ist offline  
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Alt 29.01.2024, 12:25   #12
agw
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Registriert seit: 15.01.2009
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Beiträge: 4,958
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Hallo ,


wenn du den Aufwendungsersatz nach §1877 BGB geltend machen willst musst du diesen nach § 1877 Abs.4 BGB gerichtlich geltend machen, also einen Antrag bei Gericht stellen.


Du solltest dabei auch beachten das hier keine privaten Besuche deines Vaters berücksichtigt werden sondern es sich um Fahrten handeln muss die im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit als Betreuer stehen. Das ist öfters eine Diskussion mit dem festsetzenden Rechtspfleger.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 29.01.2024, 12:30   #13
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Beiträge: 7,124
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Zitat:
Zitat von loelli06 Beitrag anzeigen
Also kann der Aufwandersatz nach § 1877 vom Betreuer selbstständig entnommen werden, ohne Genehmigung des Gericht ?

Wenn der Aufgabenkreis Vermögenssorge besteht und der betreute nicht mittellos ist.
Ja, genau. Aber anders als bei der Aufwandspauschale muss man hier natürlich glaubhaft machen können, was das für ein Aufwand war. An einer Stelle (PKW-Fahrtkosten) gibts dann doch wieder eine Pauschale: 0,42 € je km (in § 1877 BGB wird auf die Sachverständigenregelung im JVEG verwiesen).

Man kann zB diese Aufstellung verwenden: http://www.amtsgericht.bremen.de/six...(VII%2071).pdf

Bei Verwendungszweck würde das zB heißen: Besuch im Behindertenwohnheim, 24 km a 0,42 € = 10,08 €.

Wenn man solchen Aufwendungsersatz entnimmt, gibts aber die Aufwandspauschale nach § 1878 BGB nicht. Es gibt nur entweder/oder.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 29.01.2024, 14:02   #14
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Hallo ,


wenn du den Aufwendungsersatz nach §1877 BGB geltend machen willst musst du diesen nach § 1877 Abs.4 BGB gerichtlich geltend machen, also einen Antrag bei Gericht stellen.


Du solltest dabei auch beachten das hier keine privaten Besuche deines Vaters berücksichtigt werden sondern es sich um Fahrten handeln muss die im Zusammenhang mit deiner Tätigkeit als Betreuer stehen. Das ist öfters eine Diskussion mit dem festsetzenden Rechtspfleger.
Also definitiv einen Antrag stellen ? Diesbezüglich scheint es hier unterschiedliche Auffassungen zu geben.

Als Angehöriger zwischen private Besuche oder um Besuche im Rahmen der Betreuung zu unterscheiden, wird schwer.

Ich habe gelesen, dass selbst Berufsbetreuer angehalten sind ihre betreuten mind. 1 x im Monat zu besuchen.
loelli06 ist offline  
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Alt 29.01.2024, 14:51   #15
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Nein, auch einzelner Aufwendungsersatz kann unter den von mir genannten Voraussetzungen selbst entnommen werden. Ein Beschluss dazu ist gar nicht zulässig, siehe zB das BayOblG, 3Z BR 320/00.

Das heißt natürlich nicht, dass das völlig unkontrolliert abläuft. Zum einen kann es sein, dass ein Giroguthaben nicht ausreicht und das Geld von einem Anlagekonto abgehoben werden muss. Das ist grundsätzlich genehmigungspflichtig nach § 1849 BGB. Und außerdem steht der Entnahmeposten ja in der Rechnungslegung.

Bei nahen Familienangehörigen, die befreite Betreuer sind (§ 1859 BGB), fällt beides allerdings weg. Das ist der Sinn dieses speziellen Statusses, dass es so vertrauensvolle familiäre Bande sind, bei der die Gefahr der Veruntreuung zu vernachlässigen ist. Und wahrscheinlich sind das eh später die Erben. Jedenfalls soll hier keine Kontrolle durch das Gericht stattfinden.

Und zu der Bemerkung von Andreas: schau auf den § 1877 Abs. 4 Satz 3 BGB. Das ist die direkte Entnahme. Das andere wäre Satz 2.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

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Geändert von HorstD (29.01.2024 um 15:22 Uhr)
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