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Aufwandspauschale

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwandspauschale im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Muss ich als ehrenamtlicher Betreuer ( Angehöriger befreit) einen Antrag auf Aufwendungsersatz gemäß § 1877 BGB stellen, wenn der betreute ...


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Alt 25.01.2024, 21:23   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
Standard Aufwandspauschale

Muss ich als ehrenamtlicher Betreuer ( Angehöriger befreit) einen Antrag auf Aufwendungsersatz gemäß § 1877 BGB stellen, wenn der betreute nicht mittellos ist ?

Oder kann ich den Aufwandsersatz vom betreuten auf mein Konto überweisen, ohne vorher beim Gericht einen Antrag zu stellen ?
loelli06 ist offline  
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Alt 25.01.2024, 22:12   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
Standard

Sofern Du den Aufgabenkreis Vermögenssorge oder "alle Angelegenheiten" hast, kannst Du den Aufwendungsersatz dem Vermögen des Betreuten entnehmen.

Falls Du nicht Alleinerbe werden wirst, hebe die Belege auch nach Beendigung der Betreuung auf, falls ein Erbe auf dumme Gedanken kommt.

Du musst nur schauen, dass die Verhältnismäßigkeit passt, z.B. einmal die Woche den Betreuten von München nach Paderborn zu besuchen und den Flug abrechnen könnte beispielsweise Probleme geben.
Mächschen ist offline  
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Alt 25.01.2024, 22:31   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
Standard

Danke für deine Antwort.

Ja ich bin Alleinerbe und habe alle Aufgabenkreise. Ich wohne aber 40 KM vom Altenheim entfernt und somit würde die Pauschale für mich besser sein. Da ich meinen Vater alle 3 Wochen besuche.

Da ich die Betreuung vom Berufsbetreuer jetzt wieder übernehme, werden auch noch Fahrten zur Bank und zur Betreuerübergabe anfallen.

Also kann das Geld einfach vom Konto des betreuten eingezogen werden, ohne vorherigen Antrag beim Gericht.

Natürlich werde ich zusätzlich noch eine genaue Aufstellung führen.
loelli06 ist offline  
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Alt 26.01.2024, 04:06   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
Standard

Wenn Du die Pauschale nimmst, kannst Du Dir Aufzeichnungen ersparen.

Wichtig ist nur, dass die Pauschale erstmals fällig wird ein Jahr nach deiner Bestellung als Betreuer.

Zusätzlich zum § 1878 BGB das BetrInASG beachten.
Mächschen ist offline  
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Alt 26.01.2024, 11:28   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
Standard

Und nach der neuen Inflationsregelung steigt die Aufwandspauschale ab 1.1.24 von 425 auf 449 €.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 26.01.2024, 14:33   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 206
Frage

Ich bin noch auf dem Stand, dass die Pauschale nach dem ersten Jahr der Betreuungsübernahme einmalig beim Gericht beantragt werden muss. Für die Folgejahre gilt die Einreichung des Jahresberichts gleichzeitig als Antrag auf die Jahrespauschale. Der Pauschalbetrag ist, sofern die betreute Person vermögend ist, selbstständig nach Genehmigung durch das Gericht vom Betreuer dem Vermögen der betreuten Person zu entnehmen.

Hat sich das geändert?
Janapho ist offline  
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Alt 26.01.2024, 18:37   #7
Club 300
 
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 352
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Sofern Du den Aufgabenkreis Vermögenssorge oder "alle Angelegenheiten" hast,
Sprachlich hat sich zumindest was verändert: der Aufgabenkreis umfasst alle Aufgabenbereiche, für die ein Betreuer bestellt ist. Vermögenssorge ist also jetzt ein AufgabenBEREICH. Eine Betreuung in allen Angelegenheiten muss bis Ende des Jahres auf einzelne Aufgabenbereiche umgestellt werden, da dieser "All-in-one"-Aufgabenkreis abgeschafft wurde.
Forenfuchs ist offline  
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Alt 26.01.2024, 19:32   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
Standard

Zitat:
Zitat von Janapho Beitrag anzeigen
Ich bin noch auf dem Stand, dass die Pauschale nach dem ersten Jahr der Betreuungsübernahme einmalig beim Gericht beantragt werden muss. Für die Folgejahre gilt die Einreichung des Jahresberichts gleichzeitig als Antrag auf die Jahrespauschale. Der Pauschalbetrag ist, sofern die betreute Person vermögend ist, selbstständig nach Genehmigung durch das Gericht vom Betreuer dem Vermögen der betreuten Person zu entnehmen.

Hat sich das geändert?
Wenn ich dieses Formular hier sehe, ist das tatsächlich zu beantragen und nicht einfach selbstständig zu entnehmen.
https://justizportal.niedersachsen.d...rrierefrei.pdf
loelli06 ist offline  
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Alt 26.01.2024, 19:37   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Wenn Du die Pauschale nimmst, kannst Du Dir Aufzeichnungen ersparen.

Wichtig ist nur, dass die Pauschale erstmals fällig wird ein Jahr nach deiner Bestellung als Betreuer.

Zusätzlich zum § 1878 BGB das BetrInASG beachten.
Wie gesagt mit der Aufwandsentschädigung fahre ich besser, gerade beim Betreuerwechsel gibt es ja zusätzlich zum Besuch des Betreuten noch Fahrten zum ehemaligen Betreuer und zur Bank und das sind dann immer jedesmal 100 KM Fahrten.
loelli06 ist offline  
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Alt 29.01.2024, 08:24   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
Standard

Zitat:
Zitat von Janapho Beitrag anzeigen
Ich bin noch auf dem Stand, dass die Pauschale nach dem ersten Jahr der Betreuungsübernahme einmalig beim Gericht beantragt werden muss. Für die Folgejahre gilt die Einreichung des Jahresberichts gleichzeitig als Antrag auf die Jahrespauschale. Der Pauschalbetrag ist, sofern die betreute Person vermögend ist, selbstständig nach Genehmigung durch das Gericht vom Betreuer dem Vermögen der betreuten Person zu entnehmen.
Hat sich das geändert?
Nein, das ist genau so. Das mit der eigenständigen Entnahme (wahlweise der Aufwandspauschale nach § 1878 BGB oder auch des Aufwendungsersatzes selbst (§ 1877 BGB) ergibt sich aus der Gegenausnahme des § 292 Abs. 1 Nr 1 FamFG.

Der Gesetzgeber bedient sich eines Kniffs, der sog. „Gegenausnahme“. Hier ist es die Verfahrensbestimmung für Entschädigungsansprüche aller Betreuer. Während Vergütungen immer vom Gericht zu entscheiden sind (§ 292 Abs. 1 Nr 2 FamFG), ist das bei Aufwendungsansprüchen nur dann der Fall, wenn entweder der Betreute iSd Sozialhilferechtes als mittellos gilt (= der Anspruch sich also gegen die Staatskasse richtet, §§ 1879, 1880 BGB) oder eben dann, wenn eine Selbstentnahme durch den Betreuer nicht möglich ist (entweder weil kein AK Vermögenssorge oder Betreuung insgesamt beendet). Und weil das Gericht das nicht entscheiden darf, darf der Betreuer das eigenständig.

Wenn der Betreuer selbst entnehmen kann, ist das auch kein verbotenes Insichgeschäft. In der Rechnungslegung wird das einfach nur erwähnt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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