Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwandspauschale im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Muss ich als ehrenamtlicher Betreuer ( Angehöriger befreit) einen Antrag auf Aufwendungsersatz gemäß § 1877 BGB stellen, wenn der betreute ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
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Muss ich als ehrenamtlicher Betreuer ( Angehöriger befreit) einen Antrag auf Aufwendungsersatz gemäß § 1877 BGB stellen, wenn der betreute nicht mittellos ist ?
Oder kann ich den Aufwandsersatz vom betreuten auf mein Konto überweisen, ohne vorher beim Gericht einen Antrag zu stellen ? |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Sofern Du den Aufgabenkreis Vermögenssorge oder "alle Angelegenheiten" hast, kannst Du den Aufwendungsersatz dem Vermögen des Betreuten entnehmen.
Falls Du nicht Alleinerbe werden wirst, hebe die Belege auch nach Beendigung der Betreuung auf, falls ein Erbe auf dumme Gedanken kommt. Du musst nur schauen, dass die Verhältnismäßigkeit passt, z.B. einmal die Woche den Betreuten von München nach Paderborn zu besuchen und den Flug abrechnen könnte beispielsweise Probleme geben. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
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Danke für deine Antwort.
Ja ich bin Alleinerbe und habe alle Aufgabenkreise. Ich wohne aber 40 KM vom Altenheim entfernt und somit würde die Pauschale für mich besser sein. Da ich meinen Vater alle 3 Wochen besuche. Da ich die Betreuung vom Berufsbetreuer jetzt wieder übernehme, werden auch noch Fahrten zur Bank und zur Betreuerübergabe anfallen. Also kann das Geld einfach vom Konto des betreuten eingezogen werden, ohne vorherigen Antrag beim Gericht. Natürlich werde ich zusätzlich noch eine genaue Aufstellung führen. |
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Wenn Du die Pauschale nimmst, kannst Du Dir Aufzeichnungen ersparen.
Wichtig ist nur, dass die Pauschale erstmals fällig wird ein Jahr nach deiner Bestellung als Betreuer. Zusätzlich zum § 1878 BGB das BetrInASG beachten. |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
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Und nach der neuen Inflationsregelung steigt die Aufwandspauschale ab 1.1.24 von 425 auf 449 €.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 206
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Ich bin noch auf dem Stand, dass die Pauschale nach dem ersten Jahr der Betreuungsübernahme einmalig beim Gericht beantragt werden muss. Für die Folgejahre gilt die Einreichung des Jahresberichts gleichzeitig als Antrag auf die Jahrespauschale. Der Pauschalbetrag ist, sofern die betreute Person vermögend ist, selbstständig nach Genehmigung durch das Gericht vom Betreuer dem Vermögen der betreuten Person zu entnehmen.
Hat sich das geändert? |
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#7 |
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Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 352
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Sprachlich hat sich zumindest was verändert: der Aufgabenkreis umfasst alle Aufgabenbereiche, für die ein Betreuer bestellt ist. Vermögenssorge ist also jetzt ein AufgabenBEREICH. Eine Betreuung in allen Angelegenheiten muss bis Ende des Jahres auf einzelne Aufgabenbereiche umgestellt werden, da dieser "All-in-one"-Aufgabenkreis abgeschafft wurde.
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#8 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
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Zitat:
https://justizportal.niedersachsen.d...rrierefrei.pdf |
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#9 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.03.2011
Ort: Hamburg
Beiträge: 105
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Zitat:
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#10 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
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Zitat:
Der Gesetzgeber bedient sich eines Kniffs, der sog. „Gegenausnahme“. Hier ist es die Verfahrensbestimmung für Entschädigungsansprüche aller Betreuer. Während Vergütungen immer vom Gericht zu entscheiden sind (§ 292 Abs. 1 Nr 2 FamFG), ist das bei Aufwendungsansprüchen nur dann der Fall, wenn entweder der Betreute iSd Sozialhilferechtes als mittellos gilt (= der Anspruch sich also gegen die Staatskasse richtet, §§ 1879, 1880 BGB) oder eben dann, wenn eine Selbstentnahme durch den Betreuer nicht möglich ist (entweder weil kein AK Vermögenssorge oder Betreuung insgesamt beendet). Und weil das Gericht das nicht entscheiden darf, darf der Betreuer das eigenständig. Wenn der Betreuer selbst entnehmen kann, ist das auch kein verbotenes Insichgeschäft. In der Rechnungslegung wird das einfach nur erwähnt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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