Dies ist ein Beitrag zum Thema Offene Vergütungsanträge nach Löschung Registrierung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde:
Ich habe noch 2 kleine Vergütungsanträge aus 2023, die rechtzeitig beim AG eingereicht wurden. Ich wurde ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 285
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Hallo in die Runde:
Ich habe noch 2 kleine Vergütungsanträge aus 2023, die rechtzeitig beim AG eingereicht wurden. Ich wurde immer wieder von dort vertröstet. Jetzt ist meine Registrierung gelöscht und der Rechtspfleger behauptet, damit wäre auch mein Anrecht auf die offene Vergütung erloschen. Stimmt das? Wer mir mit §§ weiterhelfen kann, als Argumentationsgrundlage sozusagen, wäre echt toll.
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Mit dem Tag, an dem Du die Registrierung verloren oder zurückgegeben hast, hast Du für die Zukunft keinen Anspruch gem. VBVG, sondern bist ehrenamtlicher Betreuer.
Für Zeiträume in denen Du registrierter Berufsbetreuer warst, erhältst Fu Vergütung, sofern diese rechtzeitig beantragt wurde. Einen ablehnenden Beschluss solltest Du anfechten. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Was soll es da für Bestimmungen geben? Bei allen Beendigungen eines (freien) Berufs und nicht anders als beim Ende eines Arbeitsverhältnisses bleiben doch die bisher erworbenen Ansprüche bestehen. Das ist ein allgemeiner aus der Logik angeleiteter Grundsatz. Die Überlegung der Rechtspflegerin ist völlig hanebüchen.
Der bisherige Vergütungsanspruch ergibt sich aus § 7 Abs. 1 VBVG iVm § 19 VBVG. Und für den Fall, dass eine Betreuung über den Verzicht auf die Registrierung noch andauert, für die Zeit danach aus § 1878 BGB (anteilige Aufwandspauschale). Die 15-Monats-Frist (§ 16 Abs. 3 VBVG) für das letzte (vermutlich unvollständige) Abrechnungsquartal (§ 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG) beginnt mit der Löschung der Registrierung, wobei der Tag selbst nach § 188 Abs. 1 BGB noch mitrechnet (§ 188 Abs. 1 BGB). Mit „rechtzeitig beantragt“ hat Mäschchen insoweit unrecht, als man seine Aussage so interpretieren kann, dass der Vergütungstrag VOR dem Löschdatum hätte gestellt werden müssen. Denn das letzte Quartal kann überhaupt erst (frühestens eine juristische Sekunde) NACH der Löschung beantragt werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Sorry für die Verwirrung, die 15 monatige Ausschlussfrist war gemeint, also, wenn der Antrag innerhalb von 15 Monaten nach Ende des ggf. unvollständigen Abrechnungsquartals bei Gericht eingeht, ist das ausreichend.
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 29.11.2018
Ort: NRW
Beiträge: 285
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Danke!!!!!!!!!
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Wäre es anders, könnte ja nach dem Tod des Berufsbetreuers dessen Erbe die bisherigen Vergütungsansprüche auch nicht geltend machen. Ist aber völlig unstrittig.
Und übrigens: es gibt tatsächlich eine Ausnahme: die rückwirkend mögliche Rücknahme der Registrierung nach § 27 Abs. 2 BtOG, insbes wegen nachträglich aufgedeckter Urkundenfälschung während des Registrierverfahrens. Scheint aber in der Praxis noch nicht aufgetreten zu sein. Das wäre aber das Einzige.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (30.01.2024 um 11:03 Uhr) |
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