Dies ist ein Beitrag zum Thema Leidiges Vergütungsthema im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von Mächschen
Du hast geschrieben, dass jemand der Meinung ist, dass deine Studienabschlüsse nicht relevant für die Vergütung ...
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#11 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.09.2022
Ort: Leipzig - Nordsachsen
Beiträge: 34
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Zitat:
Nein, dass hatte ich nicht geschrieben. Meine Aussage war: Der Hochschulabschluss hatte vor 2023 keine Auswirkung auf die Vergütung, somit wäre A angemessen. |
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#12 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Es kommt eben drauf an, welche Hochschulabschlüsse Du hast.
Und darüber hinaus kommt es für die Vergütung Anfang 2023 darauf an, ob Du einen Hochschulabschluss hast. |
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#13 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Wie ich bereits schrieb, gilt die neue Vergütungssystematik für U-3-Betreuer erst ab dem Tag der Einreichung der Sachkundeunterlagen, § 19 Abs. 1 VBVG (2023). Also ist die Sache richtig entschieden worden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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