Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Leidiges Vergütungsthema

Dies ist ein Beitrag zum Thema Leidiges Vergütungsthema im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Rechtspflegerin genehmigt meine Vergütung ab dem 26.03.2023 in der höheren Vergütungsstufe. Vom 22.08.2022 bis zum 25.03.2023 muss sie mich in ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 05.03.2024, 11:45   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.09.2022
Ort: Leipzig - Nordsachsen
Beiträge: 34
Standard Leidiges Vergütungsthema

Rechtspflegerin genehmigt meine Vergütung ab dem 26.03.2023 in der höheren Vergütungsstufe. Vom 22.08.2022 bis zum 25.03.2023 muss sie mich in der A vergüten, weil ich den Sachkundenachweis erst zum 26.03.2023 bei der Behörde eingereicht habe.



Den Sachkundenachweis habe ich am 02.03.2023 mit einer Prüfung abgeschlossen. Tatsächlich bin ich erst am 26.03.2023 dazu gekommen, diesen bei der Behörde einzureichen. Registrierung erfolgte dann am 04.05.2023.


Meine Frage: ab wann muss das Amtsgericht mich in der höheren Vergütungsstufe vergüten? Ich bin der Meinung ab dem 01.01.2023. Einerseits tratt zu diesem Zeitpunkt die Reform in Kraft, andererseits gab es deutschlandweit kein einziges Institut, das die Zertifizierung der Weiterbildungen für den Sachkundenachweis schon in der Tasche hatte. Mein Institut hat diese Zertifizierung Ende Januar 2023, also kurz vor der Prüfung erhalten.
Helma5 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.03.2024, 11:54   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Wenn du U-3-Bestandsbetreuerin bist, galt für dich bis zum Termin des Unterlageneingangs bei der Stammbehörde noch die frühere Vergütungsregelung des § 4 VBVG 2019. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 1 VBVG 2023.

Dass zuvor noch die alte Eingruppierungssystematik galt, heißt natürlich nicht, dass du deshalb zwingend in Tabelle A warst. Wie wurdest du denn vor 2023 eingestuft? Nach altem Vergütungsrecht musste DURCH die Ausbildung/das Studium die betreuungsrechtliche Sachkunde im Kernbereich vermittelt worden sein, dazu gabs viel Rechtsprechung. Welchen Abschluss hast du denn?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.03.2024, 12:04   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.09.2022
Ort: Leipzig - Nordsachsen
Beiträge: 34
Standard

Guten Tag Horst, ich bin seit dem 12.08.2022 Berufsbetreuerin, vorher war ich das 1,5 Jahre ehrenamtlich. Eine Eingruppierung erfolgte 2022 nie. Ich habe im September eine 6 Monatige Weiterbildung für den Sachkundenachweis begonnen. Dieser fand werktäglich von 8 - 16 Uhr statt. Im Anschluss habe ich mich dann um meine Klienten gekümmert. Die ersten Vergütungsanträge überhaupt habe ich im März 2023 gestellt.
Helma5 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.03.2024, 12:52   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,958
Standard

Hallo Helma5,


du hast leider noch nicht die wesentliche Frage von HorstD beantwortet welche Abschlüsse du denn überhaupt nachweisen kannst.

Der Sachkundenachweis alleine hat ja nichts mit der Einstufung in die Vergütungsstufen zu tun.
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.03.2024, 13:01   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.09.2022
Ort: Leipzig - Nordsachsen
Beiträge: 34
Standard

Ich habe einen Hochschulabschluss, ich habe den Sachkundenachweis und die Registrierung. Der Hochschulabschluss hatte vor 2023 keine Auswirkung auf die Vergütung, somit wäre A angemessen.
Ab wann muss denn die Vergütungsgruppe C greifen: ab dem 01.01.2023 (Umsetzung der Reform) , ab dem 02.02.2023 (dem Datum der Sachkundeprüfung), ab dem 26.03.2023 (dem Datum an dem ich den Sachkundenachweis zur Registrierung eingereicht habe) oder ab 09.2023 (dem Datum an dem ich den Bescheid über die Eingruppierung)?
Helma5 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.03.2024, 13:02   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Welchen Hochschulschluss? Erst mit dem neuen Recht ist die Fachrichtung egal.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.03.2024, 13:36   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.09.2022
Ort: Leipzig - Nordsachsen
Beiträge: 34
Standard

Ich habe einen Hochschulabschluss in Geisteswissenschaften und einen als Waldorflehrerin. Letzterer wird nicht akzeptiert, da es damals - ist wirklich schon ewig her - zwar die Ausbildung gab, aber keine Schulen, in denen ich praktisch den Abschluss machen konnte. Somit habe ich nur einen Abschluss in der Theoretischen Ausbildung, nicht aber in der Praxis - so die Begründung der Amtsgerichte.
Helma5 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.03.2024, 15:12   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Geisteswissenschaften ist nur ein Sammelbegriff für mehr als ein halbes Dutzend unterschiedlicher Studiengänge. Gehen wir mal davon aus, dass weder Recht noch Psychologie noch Sozialmedizin einen Schwerpunkt bildeten.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.03.2024, 16:14   #9
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 05.09.2022
Ort: Leipzig - Nordsachsen
Beiträge: 34
Standard

Ja, ich hatte weiter oben geschrieben, dass mein Studienavschluss 2022 keine Relevanz für die Vergütung hat.
Helma5 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.03.2024, 16:34   #10
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,362
Standard

Du hast geschrieben, dass jemand der Meinung ist, dass deine Studienabschlüsse nicht relevant für die Vergütung vor der Reform waren, das heißt nicht, dass diese Auskunft richtig war....
Mächschen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 14:33 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40