Dies ist ein Beitrag zum Thema Leidiges Vergütungsthema im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Rechtspflegerin genehmigt meine Vergütung ab dem 26.03.2023 in der höheren Vergütungsstufe. Vom 22.08.2022 bis zum 25.03.2023 muss sie mich in ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.09.2022
Ort: Leipzig - Nordsachsen
Beiträge: 34
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Rechtspflegerin genehmigt meine Vergütung ab dem 26.03.2023 in der höheren Vergütungsstufe. Vom 22.08.2022 bis zum 25.03.2023 muss sie mich in der A vergüten, weil ich den Sachkundenachweis erst zum 26.03.2023 bei der Behörde eingereicht habe.
Den Sachkundenachweis habe ich am 02.03.2023 mit einer Prüfung abgeschlossen. Tatsächlich bin ich erst am 26.03.2023 dazu gekommen, diesen bei der Behörde einzureichen. Registrierung erfolgte dann am 04.05.2023. Meine Frage: ab wann muss das Amtsgericht mich in der höheren Vergütungsstufe vergüten? Ich bin der Meinung ab dem 01.01.2023. Einerseits tratt zu diesem Zeitpunkt die Reform in Kraft, andererseits gab es deutschlandweit kein einziges Institut, das die Zertifizierung der Weiterbildungen für den Sachkundenachweis schon in der Tasche hatte. Mein Institut hat diese Zertifizierung Ende Januar 2023, also kurz vor der Prüfung erhalten. |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Wenn du U-3-Bestandsbetreuerin bist, galt für dich bis zum Termin des Unterlageneingangs bei der Stammbehörde noch die frühere Vergütungsregelung des § 4 VBVG 2019. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 1 VBVG 2023.
Dass zuvor noch die alte Eingruppierungssystematik galt, heißt natürlich nicht, dass du deshalb zwingend in Tabelle A warst. Wie wurdest du denn vor 2023 eingestuft? Nach altem Vergütungsrecht musste DURCH die Ausbildung/das Studium die betreuungsrechtliche Sachkunde im Kernbereich vermittelt worden sein, dazu gabs viel Rechtsprechung. Welchen Abschluss hast du denn?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.09.2022
Ort: Leipzig - Nordsachsen
Beiträge: 34
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Guten Tag Horst, ich bin seit dem 12.08.2022 Berufsbetreuerin, vorher war ich das 1,5 Jahre ehrenamtlich. Eine Eingruppierung erfolgte 2022 nie. Ich habe im September eine 6 Monatige Weiterbildung für den Sachkundenachweis begonnen. Dieser fand werktäglich von 8 - 16 Uhr statt. Im Anschluss habe ich mich dann um meine Klienten gekümmert. Die ersten Vergütungsanträge überhaupt habe ich im März 2023 gestellt.
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#4 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,958
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Hallo Helma5,
du hast leider noch nicht die wesentliche Frage von HorstD beantwortet welche Abschlüsse du denn überhaupt nachweisen kannst. Der Sachkundenachweis alleine hat ja nichts mit der Einstufung in die Vergütungsstufen zu tun.
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.09.2022
Ort: Leipzig - Nordsachsen
Beiträge: 34
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Ich habe einen Hochschulabschluss, ich habe den Sachkundenachweis und die Registrierung. Der Hochschulabschluss hatte vor 2023 keine Auswirkung auf die Vergütung, somit wäre A angemessen.
Ab wann muss denn die Vergütungsgruppe C greifen: ab dem 01.01.2023 (Umsetzung der Reform) , ab dem 02.02.2023 (dem Datum der Sachkundeprüfung), ab dem 26.03.2023 (dem Datum an dem ich den Sachkundenachweis zur Registrierung eingereicht habe) oder ab 09.2023 (dem Datum an dem ich den Bescheid über die Eingruppierung)? |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Welchen Hochschulschluss? Erst mit dem neuen Recht ist die Fachrichtung egal.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.09.2022
Ort: Leipzig - Nordsachsen
Beiträge: 34
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Ich habe einen Hochschulabschluss in Geisteswissenschaften und einen als Waldorflehrerin. Letzterer wird nicht akzeptiert, da es damals - ist wirklich schon ewig her - zwar die Ausbildung gab, aber keine Schulen, in denen ich praktisch den Abschluss machen konnte. Somit habe ich nur einen Abschluss in der Theoretischen Ausbildung, nicht aber in der Praxis - so die Begründung der Amtsgerichte.
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Geisteswissenschaften ist nur ein Sammelbegriff für mehr als ein halbes Dutzend unterschiedlicher Studiengänge. Gehen wir mal davon aus, dass weder Recht noch Psychologie noch Sozialmedizin einen Schwerpunkt bildeten.
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#9 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 05.09.2022
Ort: Leipzig - Nordsachsen
Beiträge: 34
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Ja, ich hatte weiter oben geschrieben, dass mein Studienavschluss 2022 keine Relevanz für die Vergütung hat.
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#10 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,362
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Du hast geschrieben, dass jemand der Meinung ist, dass deine Studienabschlüsse nicht relevant für die Vergütung vor der Reform waren, das heißt nicht, dass diese Auskunft richtig war....
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