Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsberechnung bei Umstellung Ehrenamt Beruflichkeit im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Abend in die Runde,
ich habe bei 4 ,früher von mir ehrenamtlich geführte Betreuungen , die Umstellung auf Berufsbetreuungen ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 20.01.2017
Ort: Sachsen
Beiträge: 44
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Guten Abend in die Runde,
ich habe bei 4 ,früher von mir ehrenamtlich geführte Betreuungen , die Umstellung auf Berufsbetreuungen beantragt. Jetzt komme ich nicht ganz mit der Vergütungsberechnung in den einzelnen Zeiträumen zurecht. Beispiel: Betreuungsjahr läuft vom 1.4.23-31.3.24. Die Umstellung auf Berufsbetreuung ist ab dem 23.11.23 genehmigt. Wie splitte ich den Abrechnungszeitraum auf? Abrechnung der Ehrenamtspauschale 1.4.23-23.11.23 und 1. Abrechnungszeitraum Berufsbetreuung 24.11.23-23.2.24? Der Beschluss ist ja ab dem 23.11.23 wirksam, also würde der 1. Abrechnungszeitraum als Berufsbetreuer 1 Tag später am 24.11.23 beginnen oder sehe ich das falsch? |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Du siehst es komplett falsch, seit 2023 sind alle betreuungen beruflich, die ein registrierter Berufsbetreuer führt.
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Basti, die erste Frage: hast du vor dem 1.1.23 neben den genannten ehrenamtlichen Betreuungen auch mindestens eine als Berufsbetreuer nach altem Recht geführt?
Falls nein, wann hast du nach dem 1.1.23 den Registrierungsbescheid der Betreuungsbehörde erhalten?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 20.01.2017
Ort: Sachsen
Beiträge: 44
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Hallo Horst,
Zitat:
Vorläufig registriert bin ich seit 24.10.23. Nächste Woche schließe ich das letzte Sachkundemodul ab. Die Umstellung der ehrenamtlichen Betreuungen habe ich erst einmal nur für die "aufwändigen" Betreuungen beantragt (mit Begründung). So war jedenfalls die Info von der Betreuungsbehörde. Ich habe neben den 5 beruflichen Betreuungen weiterhin 4 ehrenamtliche Betreuungen (alles Heimbewohner mit geringem Aufwand). Ich führe die Betreuungen nebenberuflich. |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Man will dich offenbar zu Gunsten der Landeskasse verarschen.
Wenn ich das richtig sehe, sind alle deine Betreuungen seit dem 24.10.2023 beruflich mit Vergütungsanspruch. Heißt gibt dann Tag X bis 24.10. anteilige Aufwandspauschale und dann vom 25.10. bis 24.01. die erste Vergütung. Beachte, dass dein Vergütungsquartal so vom Betreuungsquartal abweicht, also gequotelt werden wird Hättest Du eine Berufsbetreuung mit ins Jahr 2023 genommen, hättest Du bereits seit 01.01. alle Betreuungen beruflich. |
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#6 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 20.01.2017
Ort: Sachsen
Beiträge: 44
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Also sollte ich euer Meinung nach auch die Umstellung der einfacheren Fälle beantragen? Könnte diese allerdings nicht wirklich "begründen" wie gewünscht.
Wie wäre denn die Berechnung in dem o.g. Bsp. (Umstellung ab dem 23.11.23 genehmigt)? |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Also: diese „Umstellung“ der Einzelfälle gibts doch gar nicht mehr. Der Vergütungsanspruch ist seit der Gesetzesreform 2023 direkt an die Betreuerregistrierung geknüpft (§ 7 Abs. 1 VBVG 2023 iVm § 19 Abs. 2 BtOG). Das heißt, soweit du nicht selbst im Einzelfall verzichtest (und warum solltest du das tun?) sind alle deine Betreuungen seit der Rechtswirksamkeit des Registrierbescheides vergütet.
Dafür musst du erstmal den genauen Tag ermitteln. Wahrscheinlich ist der 24.10. das Bescheiddatum. Das ist aber nicht maßgeblich, sondern dessen Bekanntgabe an dich (§§ 41, 43 VwVfG). Gabs ein Empfangsbekenntnis? Dann steht das korrekte Datum auf dem Briefumschlag. Wenn mit normaler Post, rechne 3 Tage dazu (§ 41 Abs. 2 VwVfG). Der Vergütungsanspruch beginnt wiederum am Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB - die Bekanntgabe ist das Ereignis dort). Nehmen wir mal an, du hättest den Bescheid am27.10.23 erhalten. Dann fängt jetzt das Ausrechnen an. Anteilige Aufwandspauschale bis einschl 27.10.23. Tagesgenau ermitteln: 425/365 x Anzahl der Tage, was in jedem Fall ein anderes Anfangsdatum ist. Und Vergütung nach Tabelle ab 28.10.23. Das heißt, das Abrechnungsquartal für alle diese Übergangsfälle läuft vom 28.10.23-27.1.24 (und dann so weiter). Das bleibt bei diesen Fällen bis zum Ende bestehen. Kompliziert wirds mit der Zeitstufe der Tabelle. Die muss nämlich wieder für jeden Fall tagesgenau ermittelt werden. Genau wie bei einem Betreuerwechsel fallen nämlich Abrechnungsquartal und Betreuungszeit nach Tabelle auseinander. Weil in jedem Fall die vorher von dir geleistete Ehrenamtszeit stumm mitrechnet. Man kann das eigentlich nur mit einer Abrechnungssoftware richtig hinbekommen, sonst rechnet man sich einen Wolf. In einer solchen Software muss man dann 2 Termine eintragen: Betreuungsbeginn und Vergütungsbeginn. Ein ganz einfaches Beispiel: eine Betreuung, die am27.9.23 nach § 287 Abs. 1 BGB wirksam wurde. Da wäre dann der erste Abrechnungsmonat der 28.9.-27.10.23 gewesen. Das war dann die Ehrenamtszeit (also 425/365x30 Tage). Die 1 Vergütungsabrechnung wäre dann 28.10.23-27.12.23 2 Monate im 1.Betreuungsquartal, 28.12.23-27.1.24 1 Monat im 2. Betreuungsquartal. Wobei das ein einfaches Beispiel mit ganzen Monaten ist, tatsächlich gehts ja um einzelne Tage. In dem Beispiel käme dann für Januar 2024 noch die Inflationspauschale von 7,50 € dazu. Soweit verstanden?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 20.01.2017
Ort: Sachsen
Beiträge: 44
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Hallo Horst,
ja habe es verstanden. Vielen Dank. Leider weiss ich auch nicht, warum das Betreuungsgericht hier Anträge für die Umwandlung abfordert. Würdet ihr für die verbliebenen 4 ehrenamtlichen Betreuungen pauschal eine Umwandlung beantragen? Der Gesetzestext ist ja eindeutig. Oder einfach- ohne Antrag- als berufliche Betreuung abrechnen? |
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#9 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Wozu einen überflüssigen Antrag stellen? Der Vergütungsantrag enthält doch die implizierte Aussage, dass man die Betreuung beruflich führt. Worauf ich dennoch hinweisen will: falls die Bestellung seinerzeit unter der merkwürdigen Annahme erfolgte, sie seien so einfach, dass sie für einen Ehrenamtler geeignet, aber für einen Berufsbetreuer zu einfach seien, kann es sein, dass der Richter die BtB beauftragt, einen anderen Ehrenamtler zu finden. Bis dahin sind sie aber zu vergüten - und gegen eine Betreuerentlassung kann sowohl der Betreute als auch sie als bisheriger Betreuer Beschwerde einlegen. Das müssten Sie im Sachkundelehrgang eigentlich gehört haben.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#10 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Darüber hinaus kann jede Betreuung auch durch einen ehrenamtlichen Betreuer geführt werden
![]() Da Du recht neu bist, pass auf, was für Fälle Du annimmst, der worst case eines Berufsbetreuers ist ein psychisch kranker Beamter, der oft umgezogen, privat versichert und überschuldet ist ![]() Sonst hast Du irgendwann Arbeit ohne Ende, die dir keiner vergütet, dafür gibt's andere Betreuer. |
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