Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsantrag, Beschwerde, Zeit abwarten? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe bei einem "neuen" Rechtspfleger einen Vergütungsantrag (gegen das Vermögen) gestellt, wie ich es immer getan habe.
Beschluss ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 248
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Hallo,
ich habe bei einem "neuen" Rechtspfleger einen Vergütungsantrag (gegen das Vermögen) gestellt, wie ich es immer getan habe. Beschluss kam und ich habe mir das Geld entnommen. Dieser neue Rpfl. meinte, ich sollte bei der Entnahme die zweiwöchige Frist (bis 600 €) bzw. vierwöchige Frist einhalten. Erst nach Ablauf der Frist dürfte ich die Überweisung durchführen. Ich habe das noch nie beachtet und wurde bei den anderen Rpfl. nie beanstandet. Wie ist da die genaue Rechtlage? Es gib ja keine Rechtskraft bei den Beschlüssen, meine ich? Keine Verfahrenspfleger, meine ich? Lg |
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#2 |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Nein, Rechtskraft muss nicht abgewartet werden.
Der Beschluss wird auch nicht erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entnahme vor RK ist quasi "auf eigenes Risiko". Wird Rechtsmittel eingelegt und der Beschluss kassiert, muss eine Rückführung erfolgen. Damit kann man gut argumentieren. Neue Rpfl. wissen noch nicht alles und sind übervorsichtig. Einfach mal anrufen und den Dialog suchen. Die beißen nicht.
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Das kommt darauf an, was das für ein Beschluss war. Die Vergütungsbewilligung (§ 292 FamFG) ist KEINE betreuungsgerichtliche Genehmigung, sie wird mit Bekanntgabe an den Betreuer rechtswirksam, § 40 Abs. 1 FamFG.
Damit kann der Betreuer direkt aus dem Girokonto entnehmen (und im Falle einer späteren anderslautenden Beschwerdeentscheidung des LGs zurückzahlen). Muss das Geld allerdings von einem Anlagekonto mit Sperrvermerk entnommen werden, müsste dies im Beschluss ausdrücklich freigegeben werden. DAS wiederum wäre eine betreuungsgerichtliche Genehmigung, § 1845 BGB. Und dafür muss die 2-Wochenfrist des § 40 Abs. 2 FamFG abgewartet werden. Der letzte Absatz gilt wiederum nicht für befreite Betreuer, §§ 1859, 1860 BGB.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 248
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Danke für eure Antworten.
Es war eine Beschluss zur Entnahme vom Girokonto. Keine Ahnung warum der Rpfl. das so verfasst hat. Lg |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Das war natürlich Quatsch, weil Betreuer (mit AK Vermögenssorge) bereits seit 2009 unbegrenzt über Girokonten verfügen können.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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