Dies ist ein Beitrag zum Thema Antrag auf Dauervergütugn im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Einige Amtsgericht entsprechen immer noch nicht dem Antrag auf Dauervergütung. Wie sieht das bei euch aus?...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 297
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Einige Amtsgericht entsprechen immer noch nicht dem Antrag auf Dauervergütung. Wie sieht das bei euch aus?
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Was für ein Sachverhalt liegt zu Grunde und wie wird die Ablehnung begründet?
Geht's um eine Dauerfestsetzung oder eine Dauerauszahlung? |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 297
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Es geht um Dauerauszahlung.
Die Begründug lautete von einem Betreuungsgericht: wird im Hinblick auf den zu erwartenden Inflationsausgleich zur Betreuervergütung derzeit davon abgesehen, von der Vorschrift des § 15 Abs. 2 VBVG Gebrauch zu machen. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 141
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Ein Gericht liefert folgenden Text:
"in der vorliegenden Betreuungssache wird mitgeteilt, dass das Gericht nicht verpflichtet ist einem Dauervergütungsantrag zu entsprechen. ... . Es können unerwartbare Änderungen wie Vermögenszuwachs oder Tod des Betroffenen eintreten. Daher lehnt das Gericht eine Dauervergütungsfestsetzung generell ab.
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Mimmi aus Baden-Württemberg |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Dann legt man dagegen (erstmal in einem Verfahren) Beschwerde ein und führt die pro Dauervergütung Beschlüsse der höheren Instanzen an.
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Die unter 4 genannte Begründung ist keine. Denn dann dürfte es ja niemals eine Dauervergütung geben. Der Gesetzgeber hat diese aber ausdrücklich für möglich erklärt. Relevante Änderungen hat der Betreuer ja von sich aus mitzuteilen, § 15 Abs. 2 VBVG.
Natürlich gibt es Situationen, in denen ich die Dauervergütung nicht als sachgerecht ansehe, zum einen während einer vorläufigen Betreuung. Zum weiteren da, wo das einzusetzende Vermögen um die Summe von 10.000 € schwankt, sodass manchmal der Betreute und manchmal die Staatskasse zahlungspflichtig wäre. Sonst sehe ich keine Ausschlusskriterien. Auch Kann-Regelungen (§ 292 Abs. 2 FamFG) müssen inhaltlich plausibel begründet werden, es muss also erkennbar sein, dass das sog. „Pflichtgemäße Ermessen“ ausgeübt werden. Aus mehreren Bundesländern weiß ich, dass die Software die Dauerauszahlung weiterhin nicht beherrscht (zB Hamburg, Sachsen). Da kann eine manuelle Wiedervorlage der Akte durch eine nicht mehr funktionierende Gerichtsgeschäftsstelle) tatsächlich bedeuten, dass normale Quartalsanträge flotter - per vereinfachter Auszahlung im Verwaltungsweg) funktionieren. Sofern die Rechtspfleger das unverzüglich abzeichnen. Allerdings betrifft das Daueranträge aus dem Betreutenvermögen ohnehin nicht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 845
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Ich habe für alle Betreuungsfälle, bei denen das sinnvoll und möglich ist (siehe Horsts Post) einen Dauervergütungsantrag gestellt und bewilligt bekommen. Das scheint aber immer noch die Ausnahme zu sein, da nicht viele der KollegInnen diesen Weg zu gehen scheinen (behaupten "meine" Gerichte).
Mit der Auszahlung lief es zunächst prima - seit einigen Wochen jedoch stockt es. Es scheint auch Probleme zu geben, wenn die Betreuung aufgehoben wird, weil dann nicht die bewilligte Summe, sondern nur ein Teilbetrag angewiesen werden muss. Hier habe ich das Problem, dass die Gerichte in zwei Fällen die Dauervergütung zum Betreuungsende aufgehoben, aber bisher nicht gezahlt haben, weil Ihnen die konkrete Summe nicht vorliegt. Da es für den Restbetreuungszeitraum aber noch den Dauerbeschluss gibt, kann ich keinen zweiten Vergütungsantrag stellen - hier schießt sich die Verwaltung selbst ins Knie und mein Konto leidet. Leider scheint sich aus dem Dauervergütungsbeschluss auch kein Automatismus herzuleiten (etwa ein Dauerauftrag...). Mein Problem ist aktuell eine erhebliche Personalnot in den Betreuungsgerichten und der Umstand, dass es niemanden gibt, der das Auszahlungsbuch bearbeiten kann. Ich habe schon Forderungen von mehr als 10.000 € - nicht gut... |
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Man sollte dem Gericht die Summe des Restzeitraums entsprechend § 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG mitteilen. Vielleicht haben die armen Menschen da keinen Taschenrechner.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 148
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Hallo !
Änderungen der Wohnform bei genehmigten Dauervergütungen werden dann ebenfalls analog eines beispielsweise erfolgten Wohnungswechsels formlos mitgeteilt und die Dauervergütung dann entsprechend geändert oder muss dann ein erneuter Antrag auf Dauervergütung in Verbindung mit der entsprechenden Begründung gestellt werden? Alexander |
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#10 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Genau. Und genauso, wenn sich die Vermögenslage ändert und aus einem Selbstzahler ein Staatskassenfall wird (oder umgekehrt, zB bei Erbschaft). Die Grundlage ist § 48 Abs. 1 FamFG.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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