Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnung keine Vermögenssorge und Weigerung Betreuter im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo an alle,
die Suchfunktion hat mir (auch im Hinblick auf die Reform) keine Antwort geliefert, deswegen versuche ich es ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 13.08.2023
Ort: RLP
Beiträge: 3
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Hallo an alle,
die Suchfunktion hat mir (auch im Hinblick auf die Reform) keine Antwort geliefert, deswegen versuche ich es so einmal. Ich habe eine betreute Person, die die Betreuung absolut ablehnt und ich habe keine Vermögenssorge. Die Betreuung läuft aus (war wegen eines medizinischen Notfalls) und ich kann mangels Weigerung der betreuten Person nicht beurteilen ob sie vermögend oder vermögenslos ist. Wie kann ich das herausfinden? Ich muss ja herausfinden, ob ich den Vergütungsanspruch gegen die betreute Person oder die Staatskasse habe. Vielen Dank |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
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Moin moin
Kommt auf Deine Aufgabenbereiche an. Versciherungen? Behördensachen? Du kennst den Wohnort des BEtreuten? Frage doch mal beim Sozialamt, JobCenter oder Arbeitsamt ob er dort bekannt ist. Sonst gäbe es noch die Wohngeldstelle oder die Rentenversicherung, Krankenversicherung ggf. auch noch. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 13.08.2023
Ort: RLP
Beiträge: 3
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Danke und kurz zur Ergänzung:
Ich habe nur: Aufenthaltsbestimmung Freiheitsentziehende Maßnahmen Gesundheitssorge Es kann doch nicht sein, dass ich darauf angewiesen bin, ob mir die betreute Person antwortet oder ich mir so etwas Fundamentales selbst zusammensuchen muss. Gehört es nicht zum Amtsermittlungsgrundsatz, welche Vergütung anzusetzen ist? Wenn ich den Vergütungsantrag gegen die Staatskasse bei Gericht einreiche, muss das Gericht das nicht prüfen und ggfls. ermitteln? VG |
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#4 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
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Moin moin
Zitat:
Wenn Du den Eindruck hast, dass der Betreute durchaus vermögend sein könnte, dann teilst Du dies dem Gericht mit und worauf sich Deine Vermutung begründet. Dann stellst Du den Vergütungsantrag auf vermögend und hilfsweise auf mittellos. Dann darf das Gericht ermitteln und bescheiden. Es macht natürlich einen großen Unterschied ob vermögend oder mittellos - insbesondere, wenn die Betreuung ganz neu und nicht als Heimbewohner läuft. Aber wenn Du auf der anderen Seite die Arbeitsstunden und -Kosten zusammenrechnest, um den Vermögensstatus zu ermitteln und zu belegen, dann schrumpft die Differenz beträchtlich. Manchmal lohnt es sich überhaupt nicht oder man legt sogar noch etwas drauf. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#5 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,958
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Hallo de_be,
So etwas ist immer eine blöde Situation. Der Normalfall für die Vergütung ist ja die Zahlung durch den Betreuten , das Eintreten der Staatskasse ist ja immer nur bei Vermögenslosigkeit vorgesehen. Ich erkläre meinen Betreuten immer die Vergütungssymptomatik und frage sie dann zu ihren Vermögenswerten. Ich kann ja dem Gericht dann nur mitteilen was der Betreute mir mitgeteilt hat. Wenn der Betreute nicht mit dir spricht kann er sich ja immer noch mit dem Gericht auseinandersetzen wenn er den Beschluss zur Vergütung bekommt. Das ganze ist leider ziemlich langwierig und m. E. schlecht gelöst von der Politik.
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Das meiste haben die Vorredner schon gesagt. Auch, dass eigentlich der Selbstzahler der gesetzliche Regelfall ist, nur die Praxis ist eine andere. Neben der Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) gibts auch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 27, § 292 Abs. 3 FamFG). Kann natürlich nur im Rahmen des Möglichen sein - zumindest sollte der Betreute einmal gefragt werden.
Gibts keine Auskunft, dann Vergütungsantrag mit den Vermögenden-Tabellenbeträgen gegen den Betreuten (verbunden mit einem Hilfsantrag mit den Mittellosenbeträgen gegen die Staatskasse). Zunächst wird dann der Hauptantrag bearbeitet, das heißt auch Anhörung des Betreuten. Dieser wird dann vom Gericht aufgefordert zu belegen, dass er nicht zahlen kann. Falls er klug ist und den Nachweis erbringt, wird nur noch der Hilfsantrag weitergeführt. Wenn der Ex-Betreute auch vor Gericht nicht kooperiert, ergeht natürlich der Beschluss gegen ihn. Dazu direkt beim Antrag eine „vollstreckbare Ausfertigung“ mitbestellen. Mit dieser, falls einer letzten Zahlungsaufforderung (mit Kto.nummer) mit angemessener Frist (2 Wochen) nicht gefolgt wird, Antrag beim Gerichtsvollzieher auf Abgabe der Vermögensauskunft. Entweder kann man dann konkret pfänden oder wenn der GV die Unpfändbarkeit bestätigt, damit beim Betreuungsgericht die Weiterführung des Hilfsantrags betreiben; es spielt dann keine Rolle, dass das Verfahren eigentlich schon einen rechtskräftigen Beschluss hat.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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