Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwandsentschädigung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
meine Jahresabrechnung habe ich Ende Februar 2024 eingereicht. Bearbeitungsdauer -und damit warten auf die Kostenfestsetzung- ca. 4 bis 6 ...
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,795
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Hallo,
meine Jahresabrechnung habe ich Ende Februar 2024 eingereicht. Bearbeitungsdauer -und damit warten auf die Kostenfestsetzung- ca. 4 bis 6 Monate lt. telefonischer Auskunft. Ich führe die Betreuung ehrenamtlich, bei dem betreffenden Gericht habe ich nur eine Betreuung, ein eher kleines Amtsgericht. Wo ist denn bei euch die Schmerzgrenze hinsichtlich der Wartezeit? Eigentlich möchte ich die Aufwandsentschädigung zügig erhalten. Viele Grüße Andreas |
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#2 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
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Moin moin
Im Allgemeinen bin ich von meinen Gerichten recht zügige Arbeit gewöhnt. Bei Vergütungen gegen das Vermögen dauert es schon eine Weile, aber nach 3-4 Monaten erinnere ich mal. Das war allerdings bisher nur zwei mal nötig und den RechtspflegerInnen eher peinlich, weil der Vergütungsantrag zusammen mit bericht und RL eingereicht, aber dann "über die Tischkante gerutscht" ist. Dann ging es schnell. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,108
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Hallo AndreasL,
ja, was soll ich sagen, hier geht's auch wirklich schnell. Auch gegen das Vermögen. Meist ist nach ein, max. zwei Wochen Geldeingang festzustellen. Allerdings hakte es bei der Umsetzung der Auszahlung der Fallpauschale nun doch an einigen Stellen, bis heute. Manch ein Rpflg. versteht bei einer Auszahlung für ein altes Quartal bis einschl. 01.01.2024 nicht, dass die Inflationsausgleichszahlung auch für 01/2024 fällig wurde. Aber gut, das sind Einzelfälle, da muss man beharrlich bleiben ![]() 4-6 Monate? Wie soll man damit auskömmlich arbeiten? Da würde ich schon mal mit den betr. RPflg.ern ins Gespräch kommen, ggf. auch mit der Verwaltungsleitung des AG (?)MfG Florian |
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#4 |
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Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,108
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Hatte überlesen, dass Du ehrenamtlich unterwegs bist. Aber gut, dem Gedanken des Vorrangs ehrenamtlicher Betreuungen leistet Dein träges Amtsgericht damit jedenfalls keinen Vorschub...
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#5 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
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Moin moin
Kein Problem, wenn es sich nur um maximal 1 oder 2 Vergütungsanträge im Jahr handelt. Ansonsten sind die Gerichte hier auch flott. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Hallo Andreas, meist du mit Kostenfesetzung die Auszahlung der Aufwandspauschale aus der Staatskasse? Dürfte eigentlich nicht länger als 2 Wochen benötigen, da nur eine Auszahlanweisung und kein Beschluss nötig ist.
Wenn der Betreute aber gar nicht mittellos ist (und du den Aufgabenbereich Vermögenssorge hast), kannst du die 425 € (+ 24 € Inflationspauschale) doch immer dann selbst entnehmen, wenn die Betreuerbestellung sich jährt. Eine Art „Freigabe“ ist gar nicht vorgesehen. Das ist auch kein verbotenes Insichgeschäft. Und taucht lediglich als Ausgabeposten in der Rechnungslegung auf. Ergibt sich zugegenermaßen aus einer unübersichtlichen Bestimmung: § 292 Abs. 1 Nr 1 FamFG: anders als Vergütungen nach Nr 2 wird die Aufwandspauschale NUR DANN vom Gericht festgesetzt, wenn entweder die Staatskasse zahlen muss ODER der Betreuer die Vermögenssorge nicht hat.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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