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Aufwandsentschädigung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwandsentschädigung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, meine Jahresabrechnung habe ich Ende Februar 2024 eingereicht. Bearbeitungsdauer -und damit warten auf die Kostenfestsetzung- ca. 4 bis 6 ...


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Alt 24.04.2024, 11:36   #1
Ehrenamtlicher Betreuer
 
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Ort: im Norden
Beiträge: 1,795
Standard Aufwandsentschädigung

Hallo,

meine Jahresabrechnung habe ich Ende Februar 2024 eingereicht. Bearbeitungsdauer -und damit warten auf die Kostenfestsetzung- ca. 4 bis 6 Monate lt. telefonischer Auskunft.

Ich führe die Betreuung ehrenamtlich, bei dem betreffenden Gericht habe ich nur eine Betreuung, ein eher kleines Amtsgericht.

Wo ist denn bei euch die Schmerzgrenze hinsichtlich der Wartezeit? Eigentlich möchte ich die Aufwandsentschädigung zügig erhalten.

Viele Grüße

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 24.04.2024, 22:44   #2
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
Standard

Moin moin


Im Allgemeinen bin ich von meinen Gerichten recht zügige Arbeit gewöhnt. Bei Vergütungen gegen das Vermögen dauert es schon eine Weile, aber nach 3-4 Monaten erinnere ich mal. Das war allerdings bisher nur zwei mal nötig und den RechtspflegerInnen eher peinlich, weil der Vergütungsantrag zusammen mit bericht und RL eingereicht, aber dann "über die Tischkante gerutscht" ist. Dann ging es schnell.



MfG
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 25.04.2024, 19:55   #3
Routinier
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,108
Standard

Hallo AndreasL,

ja, was soll ich sagen, hier geht's auch wirklich schnell. Auch gegen das Vermögen. Meist ist nach ein, max. zwei Wochen Geldeingang festzustellen. Allerdings hakte es bei der Umsetzung der Auszahlung der Fallpauschale nun doch an einigen Stellen, bis heute. Manch ein Rpflg. versteht bei einer Auszahlung für ein altes Quartal bis einschl. 01.01.2024 nicht, dass die Inflationsausgleichszahlung auch für 01/2024 fällig wurde. Aber gut, das sind Einzelfälle, da muss man beharrlich bleiben

4-6 Monate? Wie soll man damit auskömmlich arbeiten? Da würde ich schon mal mit den betr. RPflg.ern ins Gespräch kommen, ggf. auch mit der Verwaltungsleitung des AG (?)

MfG
Florian
Florian ist offline  
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Alt 25.04.2024, 19:58   #4
Routinier
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,108
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Hatte überlesen, dass Du ehrenamtlich unterwegs bist. Aber gut, dem Gedanken des Vorrangs ehrenamtlicher Betreuungen leistet Dein träges Amtsgericht damit jedenfalls keinen Vorschub...
Florian ist offline  
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Alt 25.04.2024, 20:55   #5
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,299
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Moin moin

Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
4-6 Monate? Wie soll man damit auskömmlich arbeiten?
Kein Problem, wenn es sich nur um maximal 1 oder 2 Vergütungsanträge im Jahr handelt.

Ansonsten sind die Gerichte hier auch flott.


MfG
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 26.04.2024, 08:28   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Hallo Andreas, meist du mit Kostenfesetzung die Auszahlung der Aufwandspauschale aus der Staatskasse? Dürfte eigentlich nicht länger als 2 Wochen benötigen, da nur eine Auszahlanweisung und kein Beschluss nötig ist.

Wenn der Betreute aber gar nicht mittellos ist (und du den Aufgabenbereich Vermögenssorge hast), kannst du die 425 € (+ 24 € Inflationspauschale) doch immer dann selbst entnehmen, wenn die Betreuerbestellung sich jährt. Eine Art „Freigabe“ ist gar nicht vorgesehen. Das ist auch kein verbotenes Insichgeschäft. Und taucht lediglich als Ausgabeposten in der Rechnungslegung auf.

Ergibt sich zugegenermaßen aus einer unübersichtlichen Bestimmung: § 292 Abs. 1 Nr 1 FamFG: anders als Vergütungen nach Nr 2 wird die Aufwandspauschale NUR DANN vom Gericht festgesetzt, wenn entweder die Staatskasse zahlen muss ODER der Betreuer die Vermögenssorge nicht hat.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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