Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsberechnung bei Wechsel Tabelle B auf C im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich muss erst noch eine Verständnisfrage stellen. Du warst doch schon vor dem 1.1.23 Berufsbetreuer nach altem Recht? Und hast ...
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26.06.2024, 10:03 | #11 |
Moderator
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Ich muss erst noch eine Verständnisfrage stellen. Du warst doch schon vor dem 1.1.23 Berufsbetreuer nach altem Recht? Und hast nur im Okt 2023 den ersten Registrierungsbescheid erhalten (und Anfang 2024 die Sachkunde nachgereicht)? Das hatte ich bislang angenommen.
Oder bist du überhaupt erst seit Okt. 2023 tätig? Die Rechtsfolgen unterscheiden sich. Wobei es insgesamt gar nicht um § 18, sondern § 19 VBVG geht (Tippfehler meinerseits).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
26.06.2024, 19:46 | #12 |
Forums-Azubi
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Ich war vor dem 1.1.23 ehrenamtlicher Betreuer und bin erst seit dem 2.11.23 als beruflicher Betreuer tätig.
VG |
27.06.2024, 08:46 | #13 |
Moderator
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Ok. Dann also: der § 18 VBVG betrifft dich überhaupt nicht. Er betraf, wie du richtig festgestellt hast, den Abrechnungsmonat, der den 1.1.2023 tangierte. Also Betreuer, die vor dem
1.1.23 bereits nach altem Recht beruflich tätig waren und auch dabei nur Betreuungen, die selbst schon vor diesem Datum liefen. Es ging dabei nur darum, dass die Vergütung noch für ein paar Wochen nach dem alten VBVG (2005), das eigentlich am 31.12.22 außer Kraft gesetzt wurde, zu berechnen war, und noch nicht nach dem eigentlich ab 1.1.23 geltenden VBVG (2023). Der einzige Grund für die Regelung war: wenn die Vergütungstabelle nach neuem Recht günstiger als nach altem war, hätte man manuell 2 Teilmonate quoteln müssen. Das sollte vermieden werden. Seit Ende Januar 2023 ist die Vorschrift obsolet. Und § 19 Abs. 1 VBVG (2023) gilt für dich auch nicht. Der galt nur für Bestandsbetreuer, die am 1.1.23 schon Berufsbetreuer waren, aber seit weniger als 3 Jahren („U-3-Betreuer“). Die mussten noch die Sachkunde nachreichen. Bis dahin wurden sie (über den Zeitraum des § 18 hinaus) noch nach dem alten (schlechteren) § 4 VBVG 2005 bezahlt. Bei dir ist es nochmal anders. Du bist ein Neubetreuer und wurdest wohl im Okt. 2023 aufgrund des § 33 BtOG vorläufig (befristet) registriert und dann im Februar 2024 entfristet (nachdem du die Sachkunde vorgelegt hast). Soweit korrekt? Dann galt für dich bereits seit Oktober 2023 das neue (bessere) VBVG 2023. Und demnach die bessere Tabelle. Jetzt wirds kompliziert. Auch wenn dir einige Monate bei der Sachkunde fehlten, gilt - anders als bei Bestandsbetreuern - bei dir von Anfang an das neue Vergütungsrecht. Weil nämlich die genannten §§ 18 und 19 VBVG sogenanntes Übergangsrecht sind. Sie gelten nur für alte Sachverhalte, die bereits vor dem 1.1.23 begonnen haben - und jetzt noch eine Weile WEiTER gelten. Aber Sachverhalte, die überhaupt erst nach dem 1.1.23 entstanden sind (also hier dein Berufsbetreuerstatus ab Oktober 2023) sind komplett von Anfang an dem neuen Recht unterworfen. Ein bereits außer kraft getretenes altes Gesetz (hier also das VBVG 2005) kann niemals für neue Sachverhalte gelten. Bitte richte der Rechtspflegerin aus, dass das nicht auf meinem Mist gewachsen ist, sondern von Prof. Fröschle festgestellt wurde, der wohl größten Koryphäe.
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28.06.2024, 07:09 | #14 |
Forums-Azubi
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Hallo Horst,
gibt es zu dieser Thematik Urteile oder andere Quellen auf die ich mich beziehen kann? Ich habe das Gefühl, dass die Rechtspfleger selbst nicht so genau wissen, wie mein spezieller Fall zu berechnen ist. Wird ja wahrscheinlich auch nicht so oft vorkommen. |
28.06.2024, 09:33 | #15 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 51
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Hast Du denn vorher schon eine Vergütungsfestsetzung beantragt?
Ich war vorläufig, aber MBA und mittlerweile endgültig registriert und konnte von Anfang an, durch die Festsetzung, in C abrechnen... Ab dem 01.01.23 gilt ja jeder Hochschulabschluß für C |
28.06.2024, 13:33 | #16 |
Moderator
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Also: ich verstehe, dass die Rechtspflegerin unsicher ist. Rechtsprechung dazu (in der Regel wird erst ab Landgerichtsebene etwas veröffentlicht, zB auf Juris), gibts keine. Habe gerade extra noch mal nachgesehen. Also, da auch in der Gesetzesbegründung auf diese Situation nicht eingegangen wird, muss die Rechtspflegerin selber nachdenken. Das nennt man subsummieren. Die nötigen Denkanstöße dazu habe ich doch in meiner letzten Email geliefert. In diesem Fall den Gedankengang von Herrn Fröschle, der das Betreuungsrecht im Münchener Kommentar kommentiert. Also würde ich raten, das genau so an das Gericht zu schreiben.
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28.06.2024, 20:20 | #17 |
Forums-Azubi
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o.k., danke erst einmal. Ich habe ein Schreiben aufgesetzt, mal schauen was passiert.
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21.07.2024, 10:35 | #18 |
Forums-Azubi
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Kurzes Update zum geschilderten Fall: Erhielt letzte Woche einen Anruf der Rechtspflegerin. Hat sich mehrfach für ihr Schreiben entschuldigt ("Solche Fälle sind nicht alltäglich"), ich hätte natürlich absolut recht und die Vergütung sei schon angewiesen.
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