Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsberechnung bei Wechsel Tabelle B auf C im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde,
ich habe ein Problem zur Vergütungsberechnung beim Wechsel von Tabelle B zu C innerhalb eines Abrechnungsquartals.
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28.04.2024, 22:00 | #1 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 44
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Vergütungsberechnung bei Wechsel Tabelle B auf C
Hallo in die Runde,
ich habe ein Problem zur Vergütungsberechnung beim Wechsel von Tabelle B zu C innerhalb eines Abrechnungsquartals. Ich war seit dem 24.10.23 vorläufig als Berufsbetreuer registriert und führe mehrere berufliche Betreuungen. Habe die Sachkunde inzwischen vollständig absolviert und am 25.4.24 den Bescheid der Betreuungsbehörde über die endgültige Registrierung erhalten. Ein Studium habe ich 2022 abgeschlossen (B.A.). Wie quotel ich die Vergütung in folgendem Beispiel: Abrechnungszeitraum 28.2.24-27.5.24, d.h. 28.2.24-24.4.24 Vergütungstabelle B und 25.4.24-27.4.24 Vergütungstabelle C? Habe leider nichts im Forum darüber gefunden. |
29.04.2024, 07:50 | #2 |
Moderator
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Beiträge: 6,297
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Es kommt nach § 18 VBVG auf das Datum an, zu dem der Stammbehörde der Sk-Nachweis vorgelegt wurde. Also ggf bei denen das genaue Datum (posteingangsstempel) geben lassen. Bis einschl dieses Datums gilB, ab dem Tag danach C.
Und bitte schreiben, welche Schlüsselzahl genau betroffen ist, zB B 4.2.1. Ein Dreisatz geht nur mit Summen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
29.04.2024, 20:51 | #3 |
Forums-Azubi
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o.k. danke erst einmal. Posteingang war der 11.4.24. Wie berechnet man jetzt die anteilige Vergütung nach Tabelle B und C (Abzurechnendes Quartal 28.02.24-27.05.24)?
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29.04.2024, 21:12 | #4 |
Moderator
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Beiträge: 6,297
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Welche Schlüsselzahl? Bitte hier checken: https://www.lexikon-betreuungsrecht....ungsstufe_2.29
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
29.04.2024, 21:54 | #5 |
Forums-Azubi
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Das wären B 1.1.1. und C 1.1.1.
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30.04.2024, 18:24 | #6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,297
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Also hat diese Betreuung erst am 27.2.24 begonnen (§ 287 Abs. 1 FamFG) und die Vergütung gem. § 187 Abs. 1 BGB am 28.2.24. Es ist also das erste Abrechnungsquartal bei einem mittellosen Heimbewohner
28.2.-11.4.24 B 1.1.1 (mtl 241 €) 12.4.-27.5.24 C 1.1.1 (mtl 317 €) 28.2.-11.4. (Schaltjahr!) sind 44 Tage : 241/30*44 = 353,47 € 12.4.-27.5. sind 46 Tage: 317/30*46 = 486,07 € Summe: 839,54 € zuzüglich 3x Inflationspauschale a 7,50 = 22,50 Gesamtbetrag 862,04 €.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (30.04.2024 um 18:35 Uhr) |
30.04.2024, 18:49 | #7 |
Forums-Azubi
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Vielen lieben Dank. Jetzt habe ich es verstanden. Viele Grüße
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25.06.2024, 22:51 | #8 |
Forums-Azubi
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Habe heute bezüglich meiner Vergütungsberechnung, die ich wie Horst beschrieben, gesplittet hatte folgendes vom Betreuungsgericht erhalten:
...in vorbezeichneter Angelegenheit wird zum Vergütungsantrag vom 26.05.2024 auf § 18 VBVG hingewiesen: "Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungssgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076) , das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden." Es erfolgt also keine Unterbrechung der Abrechnungsquartale nach § 15 VBVG und keine tageweise Berechnung nach altem und neuen Recht. Mit Bescheid vom 21.05.2024 wurden Sie ab dem 30.04.2024 in die Vergütungsstufe nach Vergütungstabelle C eingruppiert. Für den Abrechnungsmonat vom 24.04.2024 bis 23.05.2024 sind Sie demnach weiterhin nach Tabelle B zu vergüten (Monatspauschale i.H.v. 130,00 €). Für die Abrechnungsmonate ab dem 24.05.2024 können Sie zukünftig jeweils die Fallpauschale nach Tabelle C beanspruchen. Um Prüfung und ggf. Antragskorrektur wird gebeten.... Ich hatte heute erst einmal ein großes Fragezeichen in meinem Kopf. Der zitierte § 18 VBVG bezieht sich doch nur auf Leistungen die vor dem 01.01.2023 erbracht wurden, meine Vergütungsansprüche beziehen sich doch auf Leistungen die nach dem 01.01.2023 erbracht wurden, also findet der § 18 in meinem Fall doch gar keine Anwendung. Wie würdet ihr vorgehen? |
25.06.2024, 23:06 | #9 |
Routinier
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Beiträge: 1,649
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Dem Rechtspfleger die Rechtslage erläutern
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