Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Vergütungsberechnung bei Wechsel Tabelle B auf C

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsberechnung bei Wechsel Tabelle B auf C im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde, ich habe ein Problem zur Vergütungsberechnung beim Wechsel von Tabelle B zu C innerhalb eines Abrechnungsquartals. ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 28.04.2024, 22:00   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.01.2017
Ort: Sachsen
Beiträge: 44
Standard Vergütungsberechnung bei Wechsel Tabelle B auf C

Hallo in die Runde,


ich habe ein Problem zur Vergütungsberechnung beim Wechsel von Tabelle B zu C innerhalb eines Abrechnungsquartals.


Ich war seit dem 24.10.23 vorläufig als Berufsbetreuer registriert und führe mehrere berufliche Betreuungen. Habe die Sachkunde inzwischen vollständig absolviert und am 25.4.24 den Bescheid der Betreuungsbehörde über die endgültige Registrierung erhalten. Ein Studium habe ich 2022 abgeschlossen (B.A.).



Wie quotel ich die Vergütung in folgendem Beispiel: Abrechnungszeitraum 28.2.24-27.5.24, d.h. 28.2.24-24.4.24 Vergütungstabelle B und 25.4.24-27.4.24 Vergütungstabelle C?


Habe leider nichts im Forum darüber gefunden.
Basti74 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 29.04.2024, 07:50   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
Standard

Es kommt nach § 18 VBVG auf das Datum an, zu dem der Stammbehörde der Sk-Nachweis vorgelegt wurde. Also ggf bei denen das genaue Datum (posteingangsstempel) geben lassen. Bis einschl dieses Datums gilB, ab dem Tag danach C.


Und bitte schreiben, welche Schlüsselzahl genau betroffen ist, zB B 4.2.1. Ein Dreisatz geht nur mit Summen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 29.04.2024, 20:51   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.01.2017
Ort: Sachsen
Beiträge: 44
Standard

o.k. danke erst einmal. Posteingang war der 11.4.24. Wie berechnet man jetzt die anteilige Vergütung nach Tabelle B und C (Abzurechnendes Quartal 28.02.24-27.05.24)?
Basti74 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 29.04.2024, 21:12   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
Standard

Welche Schlüsselzahl? Bitte hier checken: https://www.lexikon-betreuungsrecht....ungsstufe_2.29
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 29.04.2024, 21:54   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.01.2017
Ort: Sachsen
Beiträge: 44
Standard

Das wären B 1.1.1. und C 1.1.1.
Basti74 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 30.04.2024, 18:24   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
Standard

Also hat diese Betreuung erst am 27.2.24 begonnen (§ 287 Abs. 1 FamFG) und die Vergütung gem. § 187 Abs. 1 BGB am 28.2.24. Es ist also das erste Abrechnungsquartal bei einem mittellosen Heimbewohner

28.2.-11.4.24 B 1.1.1 (mtl 241 €)
12.4.-27.5.24 C 1.1.1 (mtl 317 €)

28.2.-11.4. (Schaltjahr!) sind 44 Tage :
241/30*44 = 353,47 €

12.4.-27.5. sind 46 Tage:
317/30*46 = 486,07 €

Summe: 839,54 €
zuzüglich 3x Inflationspauschale a 7,50 = 22,50
Gesamtbetrag 862,04 €.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (30.04.2024 um 18:35 Uhr)
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 30.04.2024, 18:49   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.01.2017
Ort: Sachsen
Beiträge: 44
Standard

Vielen lieben Dank. Jetzt habe ich es verstanden. Viele Grüße
Basti74 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.06.2024, 22:51   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 20.01.2017
Ort: Sachsen
Beiträge: 44
Standard

Habe heute bezüglich meiner Vergütungsberechnung, die ich wie Horst beschrieben, gesplittet hatte folgendes vom Betreuungsgericht erhalten:


...in vorbezeichneter Angelegenheit wird zum Vergütungsantrag vom 26.05.2024 auf § 18 VBVG hingewiesen: "Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungssgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076) , das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden."
Es erfolgt also keine Unterbrechung der Abrechnungsquartale nach § 15 VBVG und keine tageweise Berechnung nach altem und neuen Recht. Mit Bescheid vom 21.05.2024 wurden Sie ab dem 30.04.2024 in die Vergütungsstufe nach Vergütungstabelle C eingruppiert. Für den Abrechnungsmonat vom 24.04.2024 bis 23.05.2024 sind Sie demnach weiterhin nach Tabelle B zu vergüten (Monatspauschale i.H.v. 130,00 €). Für die Abrechnungsmonate ab dem 24.05.2024 können Sie zukünftig jeweils die Fallpauschale nach Tabelle C beanspruchen.

Um Prüfung und ggf. Antragskorrektur wird gebeten....


Ich hatte heute erst einmal ein großes Fragezeichen in meinem Kopf. Der zitierte § 18 VBVG bezieht sich doch nur auf Leistungen die vor dem 01.01.2023 erbracht wurden, meine Vergütungsansprüche beziehen sich doch auf Leistungen die nach dem 01.01.2023 erbracht wurden, also findet der § 18 in meinem Fall doch gar keine Anwendung.


Wie würdet ihr vorgehen?
Basti74 ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 25.06.2024, 23:06   #9
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
Standard

Dem Rechtspfleger die Rechtslage erläutern
Mächschen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 26.06.2024, 00:47   #10
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
Standard

Siehe § 9 Abs. 4 VBVG
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 08:28 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40