Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsbeschlüsse - Nachlass im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe 2 offene Vergütungsanträge aus dem Jahr 2022 in Gesamthöhe von fast 2000,00 €. Der Betreute war vermögend und ...
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04.06.2024, 21:01 | #1 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 8
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Vergütungsbeschlüsse - Nachlass
Ich habe 2 offene Vergütungsanträge aus dem Jahr 2022 in Gesamthöhe von fast 2000,00 €. Der Betreute war vermögend und die Ehefrau eine potentielle Erbin. Diese potentielle Erbin wurde dem Betreuungsgericht und dem Nachlassgericht mitgeteilt. Auf meine Monierungsschreiben im vergangenen Jahr an das Betreuungsgericht wurde mir vom Rechtspfleger mitgeteilt, dass ich von derartigen Schreiben Abstand nehmen möge, da auf die Erbenermittlung des Nachlassgerichtes gewartet wird.
Ich habe in diesem Jahr 2 x das Nachlassgericht angeschrieben und die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt. Es erfolgte keinerlei Reaktion. Was kann ich machen? Es kann doch nicht sein, dass ich mehrere Jahre auf die Vergütungsbeschlüsse warten muss. Ist eine Vergütung aus der Staatskasse möglich? Grüße A. Bergholz |
06.06.2024, 20:29 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,297
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Wenn durch Nachlässigkeit des Nachlassgerichtes so lange kein greifbarer Erbe (oder Nachlasspfleger) ermittelt/bestellt ist, ist unverzüglich ein Hilfsantrag aus der Staatskasse wegen Nichtverfügbarkeit der Vermögenswerte zu stellen. Hätte schon vor 1 Jahr gestellt werden müssen.
Die Staatskasse kann dann irgendwann vom Erben Regress nehmen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
07.06.2024, 00:03 | #3 |
Forums-Azubi
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Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 44
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Hallo,
habe das selbe Problem auch über 2.000€. Habe mit der Rechtspflegerinn des Betreuungsgericht gesprochen (BW). Diese teilte mir mit, dass ab diesem Jahr eine neue Vereinbarung mit der Staatskasse ausgehandelt worden sei und sie nun einen Beschluss gegen die Staatskasse erlassen wird. Zwischenzeitig habe ich auch einen Beschluss. Denn langsam laufen dem Amtsgericht alle Betreuer davon, denn das kann so nicht gehen.In unserem Bezirk haben mind. fünf Betreuer aufgegben. Im BGB gibt es ja eine Regelung, dass nach einem Monat die Rechnung fällig ist und Zahlungsverzug eintritt. (Zinslauf beginnt auch) Ich denke, dass dieses Problem nicht auf dem Rücken der Betreuer ausgetragen werden darf. Viel Glück |
07.06.2024, 01:07 | #4 |
Ich bin neu hier
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Beiträge: 8
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Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!
Grüße A. Bergholz |
07.06.2024, 14:52 | #5 | |
Admin/ Berufsbetreuer
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
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Zitat:
Das trifft für Betreuer jedoch nicht zu , da wir keine Rechnung schreiben sondern lediglich einen Vergütungsantrag. Dieser ist eben keine Rechnung.
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07.06.2024, 15:20 | #6 |
Moderator
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
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Der Verzug beginnt, wenn der Vergütungsbeschluss rechtswirksam erlassen ist (§ 40 FamFG), dann aber keine Zahlung folgt. In der Praxis wird das am Ehesten bei Beschlüssen gegen Erben der Fall sein.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
08.06.2024, 00:20 | #7 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 25.05.2011
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 44
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Ok Danke für die Klarstellung
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Stichworte |
beschluss, nachlassgericht, vergütung |
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