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Vergütungsbeschlüsse - Nachlass

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsbeschlüsse - Nachlass im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe 2 offene Vergütungsanträge aus dem Jahr 2022 in Gesamthöhe von fast 2000,00 €. Der Betreute war vermögend und ...


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Alt 04.06.2024, 21:01   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 10.06.2023
Ort: München
Beiträge: 8
Standard Vergütungsbeschlüsse - Nachlass

Ich habe 2 offene Vergütungsanträge aus dem Jahr 2022 in Gesamthöhe von fast 2000,00 €. Der Betreute war vermögend und die Ehefrau eine potentielle Erbin. Diese potentielle Erbin wurde dem Betreuungsgericht und dem Nachlassgericht mitgeteilt. Auf meine Monierungsschreiben im vergangenen Jahr an das Betreuungsgericht wurde mir vom Rechtspfleger mitgeteilt, dass ich von derartigen Schreiben Abstand nehmen möge, da auf die Erbenermittlung des Nachlassgerichtes gewartet wird.

Ich habe in diesem Jahr 2 x das Nachlassgericht angeschrieben und die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt. Es erfolgte keinerlei Reaktion. Was kann ich machen? Es kann doch nicht sein, dass ich mehrere Jahre auf die Vergütungsbeschlüsse warten muss. Ist eine Vergütung aus der Staatskasse möglich?



Grüße
A. Bergholz
Bergholz ist offline  
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Alt 06.06.2024, 20:29   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
Standard

Wenn durch Nachlässigkeit des Nachlassgerichtes so lange kein greifbarer Erbe (oder Nachlasspfleger) ermittelt/bestellt ist, ist unverzüglich ein Hilfsantrag aus der Staatskasse wegen Nichtverfügbarkeit der Vermögenswerte zu stellen. Hätte schon vor 1 Jahr gestellt werden müssen.

Die Staatskasse kann dann irgendwann vom Erben Regress nehmen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 07.06.2024, 00:03   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 25.05.2011
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 44
Standard

Hallo,
habe das selbe Problem auch über 2.000€.
Habe mit der Rechtspflegerinn des Betreuungsgericht gesprochen (BW). Diese teilte mir mit, dass ab diesem Jahr eine neue Vereinbarung mit der Staatskasse ausgehandelt worden sei und sie nun einen Beschluss gegen die Staatskasse erlassen wird.
Zwischenzeitig habe ich auch einen Beschluss. Denn langsam laufen dem Amtsgericht alle Betreuer davon, denn das kann so nicht gehen.In unserem Bezirk haben mind. fünf Betreuer aufgegben. Im BGB gibt es ja eine Regelung, dass nach einem Monat die Rechnung fällig ist und Zahlungsverzug eintritt. (Zinslauf beginnt auch)
Ich denke, dass dieses Problem nicht auf dem Rücken der Betreuer ausgetragen werden darf.


Viel Glück
aerofox ist offline  
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Alt 07.06.2024, 01:07   #4
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 10.06.2023
Ort: München
Beiträge: 8
Standard

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten!

Grüße

A. Bergholz
Bergholz ist offline  
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Alt 07.06.2024, 14:52   #5
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
Standard

Zitat:
Zitat von aerofox Beitrag anzeigen
Im BGB gibt es ja eine Regelung, dass nach einem Monat die Rechnung fällig ist und Zahlungsverzug eintritt. (Zinslauf beginnt auch)

Das trifft für Betreuer jedoch nicht zu , da wir keine Rechnung schreiben sondern lediglich einen Vergütungsantrag. Dieser ist eben keine Rechnung.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 07.06.2024, 15:20   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
Standard

Der Verzug beginnt, wenn der Vergütungsbeschluss rechtswirksam erlassen ist (§ 40 FamFG), dann aber keine Zahlung folgt. In der Praxis wird das am Ehesten bei Beschlüssen gegen Erben der Fall sein.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 08.06.2024, 00:20   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 25.05.2011
Ort: Baden Württemberg
Beiträge: 44
Standard

Ok Danke für die Klarstellung
aerofox ist offline  
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Stichworte
beschluss, nachlassgericht, vergütung

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