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Änderung Vermögensstatus Staatskasse-gegen das Vermögen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Änderung Vermögensstatus Staatskasse-gegen das Vermögen? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, habe leider nichts aktuelles gefunden. Ist für euch ja eine "Popelfrage" Habs auch wieder vergessen, da es schon so ...


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Alt 14.07.2024, 10:32   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 231
Standard Änderung Vermögensstatus Staatskasse-gegen das Vermögen?

Hallo,
habe leider nichts aktuelles gefunden.
Ist für euch ja eine "Popelfrage" Habs auch wieder vergessen, da es schon so lange nicht mehr vorkam....


Ich habe einen Vergütungsantrag zu stellen. 2 der 3 Monate sind am Ende mittellos, das letzte Monat also das 3. wurde er vermögend. Das ist alles soweit klar.
Wie stelle ich meinen Antrag? Ich mache zwei Anträge? einen gegen die Staatskasse ( für zwei Monate) und für den einen Monat gegen das Vermögen?


Lg Pfingstrose
Pfingstrose ist offline  
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Alt 14.07.2024, 11:07   #2
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
Standard

Kommt drauf an, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der Antragstellung noch vermögend ist und Vermögen abzgl. beantragter Vergütung immer noch über Freibetrag liegt, gegen den Betreuten, sonst gegen die Staatskasse

Ändert sich der Status wieder, musst Du das mitteilen.
Mächschen ist offline  
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Alt 14.07.2024, 19:32   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 231
Standard

Ja, das war mir ja klar, deshalb habe ich geschrieben am Ende mittellos und dann nicht mehr.
Wie mache ich es formal? Zwei extra Vergütungsanträge? Oder tüftlet sich das das Gericht selbst auseinander?
Pfingstrose ist offline  
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Alt 14.07.2024, 21:57   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
Standard

Natürlich schreibst du nur einen Vergütungsantrag. Dann sind zwei Monate als nicht vermögend und der dritte Monat als vermögend abzurechnen.
Gegen wen der Antrag gestellt werden muss hängt vom Gesamtvermögen zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung ab.
Arbeitest du nicht mit einer Betreuungssoftware?
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agw ist offline  
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Alt 14.07.2024, 22:23   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 231
Standard

Nein, ich habe keine Software.
Leider check ichs noch nicht. Es wären dann auf einem Antragsschreiben einmal gegen die Staatskasse und einmal gegen das Vermögen (das natürlich vorhanden ist)
Üblicherweise bekommen ja Betreute eine Abschrift des Beschlusses samt Vergütungsantrag. Da kann doch dann nicht noch der Teil der Staatskasse drauf stehen?
Für mich macht nur Sinn, einen Antrag gegen die Staatkasse und einen extra Antrag gegen das Vermögen.
Pfingstrose ist offline  
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Alt 14.07.2024, 23:01   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
Standard

Stimmt du hast es noch nicht gecheckt.
Du kannst immer nur dreiMonats Zeiträume abrechnen.
Die Frage wer der Schuldner der gesamten Vergütung ist hängt vom Vermögensstand bei der Antragstellung ab. Ist eigentlich nicht so schwer.

Also z. B. 2x C5.2.1 und 1x 5.2.2 ergibt 553 € plus 3x 7,50 € Inflationsausgleich also 575,50 €.
Dementsprechend muss das verfügbare Vermögen größer als 10575,50 € sein. Wenn es größer ist dann Antrag zu Lasten des Betreuten, wenn geringer dann gegen die Staatskasse.
Eigentlich kein Problem.
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agw ist offline  
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Alt 14.07.2024, 23:14   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 231
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Super AGW,
jetzt habs ichs auch gecheckt Danke
Pfingstrose ist offline  
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Alt 15.07.2024, 09:19   #8
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Du kannst immer nur dreiMonats Zeiträume abrechnen.
Die Frage wer der Schuldner der gesamten Vergütung ist hängt vom Vermögensstand bei der Antragstellung ab. Ist eigentlich nicht so schwer.

Dementsprechend muss das verfügbare Vermögen größer als 10575,50 € sein. Wenn es größer ist dann Antrag zu Lasten des Betreuten, wenn geringer dann gegen die Staatskasse.
Es gilt allerdings nicht der Vermögensstand bei Antragsstellung, sondern bei Entscheidung des Rechtspflegers, dementsprechend müssen relevante Änderungen am Vermögen dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden...
Mächschen ist offline  
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Alt 15.07.2024, 15:46   #9
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
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Zitat:
Es gilt allerdings nicht der Vermögensstand bei Antragsstellung, sondern bei Entscheidung des Rechtspflegers, dementsprechend müssen relevante Änderungen am Vermögen dem Gericht unverzüglich mitgeteilt werden

Selbstverständlich ist erst einmal der Vermögensstand bei Antragsstellung ausschlaggebend. Du brauchst ja einen Anhaltspunkt gegen wen der Antrag zu richten ist.


Und natürlich ist es auch richtig das Änderungen des Vermögensstandes unverzüglich mitzuteilen sind, da letzlich der Vermögensstand zur letzten Tatsachenentscheidung ausschlaggebend ist.
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agw ist offline  
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Alt 30.09.2024, 15:23   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.10.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 231
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Hallo AGW,
nun hast du mir sie Sachlage so schön erklärt. Ich hoffe ich bekomme jetzt noch einmal soeine schöne Erklärung mit einer weiterfürhende Frage:


Nun ist meine Betreute, nach Eingang der Renten nicht mittellos (ca. 11500,-€)
In den Abrechnungsmonaten war sie am Stichtag immer mittellos.
Wenn ich nun einen Antrag auf Vergütung stelle, müsste ich dann gegen das Vermögen stellen, da ja gerdad das Geld zum Selbstzahlen ausreicht?
Bin ich angehalten, zu prüfen, ob die Staatskasse oder der Betreute zahlen muss...
Abgesehen davon, kann ich noch 2 Wochen warten, dann geht Miete und NK und Pflegekosten weg.... das ist schon klar.
Pfingstrose ist offline  
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