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Freibetrag nach dem Tod des Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Freibetrag nach dem Tod des Betreuten im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von agw Für die Frage, ob der betreute Vermögen oder mittellos abzurechnen ist, ist der Vermögensstand am letzten ...


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Alt 24.07.2024, 08:56   #11
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 43
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Für die Frage, ob der betreute Vermögen oder mittellos abzurechnen ist, ist der Vermögensstand am letzten Tag der Betreuung ausschlaggebend. Da gelten die 10 000 € Freibetrag.
Für die Frage, wer die Vergütung bezahlen muss, richtet es sich nach den Freibeträgen und da der Betroffene verstorben ist, geht es um den
Erbenfreibetrag.

Ich korrigiere mal: "... der Vermögensstand am letzten Tag des jeweiligen Betreuungsmonats". Zu Lebzeiten gilt der Freibetrag von 10.000,00 €, mit dem Tod ändert sich das dann. Es kann sein, dass innerhalb eines Vergütungsquartals verschiedene Pauschale gewährt werden können, wenn der Vermögensstand immer so um die 10.000,00 € schwankt.

Wer letztlich zahlen muss (Staatskasse oder Betreuter/Erbe), hängt daran, was an Vermögen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden ist.

Bei 8.000,00 € Guthaben zum Todestag ist das natürlich für die Betreuer und auch für das Gericht eine schwierige Situation. Im Regelfall sind ja noch die Bestattungskosten abzuziehen und gegebenenfalls noch Miet- und Beräumungskosten. DAs sind die Fälle, bei denen die Vergütungsfestsetzung zwangsläufig länger dauert, weil das Gericht erst mal die Sachverhalte ermitteln muss.
Rpfline ist offline  
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Alt 24.07.2024, 23:23   #12
KKS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen, Landkreis Kassel
Beiträge: 69
Standard

Es wird deutlich, wie kompliziert da eine eigene Einschätzung werden kann, wohin der Antrag zu richten ist.

In meinem Fall ist mir aber alles klar jetzt. Danke sehr.
KKS ist offline  
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