Dies ist ein Beitrag zum Thema Freibetrag nach dem Tod des Betreuten im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von agw
Für die Frage, ob der betreute Vermögen oder mittellos abzurechnen ist, ist der Vermögensstand am letzten ...
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24.07.2024, 08:56 | #11 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 43
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Zitat:
Ich korrigiere mal: "... der Vermögensstand am letzten Tag des jeweiligen Betreuungsmonats". Zu Lebzeiten gilt der Freibetrag von 10.000,00 €, mit dem Tod ändert sich das dann. Es kann sein, dass innerhalb eines Vergütungsquartals verschiedene Pauschale gewährt werden können, wenn der Vermögensstand immer so um die 10.000,00 € schwankt. Wer letztlich zahlen muss (Staatskasse oder Betreuter/Erbe), hängt daran, was an Vermögen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden ist. Bei 8.000,00 € Guthaben zum Todestag ist das natürlich für die Betreuer und auch für das Gericht eine schwierige Situation. Im Regelfall sind ja noch die Bestattungskosten abzuziehen und gegebenenfalls noch Miet- und Beräumungskosten. DAs sind die Fälle, bei denen die Vergütungsfestsetzung zwangsläufig länger dauert, weil das Gericht erst mal die Sachverhalte ermitteln muss. |
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24.07.2024, 23:23 | #12 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen, Landkreis Kassel
Beiträge: 69
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Es wird deutlich, wie kompliziert da eine eigene Einschätzung werden kann, wohin der Antrag zu richten ist.
In meinem Fall ist mir aber alles klar jetzt. Danke sehr. |
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