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Freibetrag nach dem Tod des Betreuten

Dies ist ein Beitrag zum Thema Freibetrag nach dem Tod des Betreuten im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, Gibt es einen geänderten Freibtrag nach dem Tod des Betreuten, also dreifacher Grundbetrag gem. 85 Abs. 2 Nr. ...


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Alt 23.07.2024, 12:14   #1
KKS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen, Landkreis Kassel
Beiträge: 69
Standard Freibetrag nach dem Tod des Betreuten

Hallo zusammen,

Gibt es einen geänderten Freibtrag nach dem Tod des Betreuten, also dreifacher Grundbetrag gem. 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII oder zählen weiterhin die 10.000 Euro als Vermögensgrenze?

Danke + Gruß
KKS ist offline  
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Alt 23.07.2024, 14:24   #2
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
Standard

Das kann man so nicht beantworten, ohne zu wissen, um was es geht.
Mächschen ist offline  
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Alt 23.07.2024, 14:36   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
Standard

Wenn es um die Betreuervergütung geht beträgt der Erbenfreibetrag derzeit 3378 €.
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agw ist offline  
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Alt 23.07.2024, 15:39   #4
KKS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen, Landkreis Kassel
Beiträge: 69
Standard

Wenn ich die Abschlussrechnung bei Tod stelle. Gilt meine Betreute dann als vermögend, wenn sie z.B. 8.000 Euro besitzt am Todestag?
KKS ist offline  
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Alt 23.07.2024, 16:37   #5
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
Standard

Also die Vergütung lässt Du dann gegen die Erben festsetzen, aber es gilt natürlich nicht die Tabelle für mittellose.
Mächschen ist offline  
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Alt 23.07.2024, 18:01   #6
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
Standard

Zitat:
Zitat von KKS Beitrag anzeigen
Wenn ich die Abschlussrechnung bei Tod stelle. Gilt meine Betreute dann als vermögend, wenn sie z.B. 8.000 Euro besitzt am Todestag?

Das kommt darauf an!


Für die Festlegung der Nachlasshöhe gilt der bereinigte Nachlass nach Abzug aller Kosten wie Bestattung etc.

Das kann also durchaus sein das du unter den Erbenfreibetrag kommst und dann gegen die Staatskasse beantragen musst.
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agw ist offline  
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Alt 23.07.2024, 18:15   #7
KKS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen, Landkreis Kassel
Beiträge: 69
Standard

In diesem konkreten Fall ist der Nachlass separat geregelt . Die finanziellen Mittel liegen knapp unter 10.000 Euro und meine Vergütung dreht sich um die 1.000 €.
Also Vergütungsantrag (vermögend) gegen die Erben.
Danke.
KKS ist offline  
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Alt 23.07.2024, 22:01   #8
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
Standard

Wenn das Vermögen des betreuten vor seinem Tod auch unter 10.000 € lag, dann kannst du nur mittellos gegen die Erben abrechnen
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agw ist offline  
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Alt 23.07.2024, 22:47   #9
KKS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen, Landkreis Kassel
Beiträge: 69
Standard

Achso, also bleibt die Vermögensgrenze bei den 10.000 Euro.

Bei mittellosen Betreuten geht es dann nur darum ob die Staatskasse oder der Erbe zahlt.

Ja gut, dann ist mir die Regelung jetzt verständlich. Hatte das bisher nirgends gelesen.

Danke euch danke 🙏
KKS ist offline  
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Alt 23.07.2024, 23:28   #10
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
Standard

Für die Frage, ob der betreute Vermögen oder mittellos abzurechnen ist, ist der Vermögensstand am letzten Tag der Betreuung ausschlaggebend. Da gelten die 10 000 € Freibetrag.
Für die Frage, wer die Vergütung bezahlen muss, richtet es sich nach den Freibeträgen und da der Betroffene verstorben ist, geht es um den
Erbenfreibetrag.
__________________
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agw ist offline  
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