Dies ist ein Beitrag zum Thema Freibetrag nach dem Tod des Betreuten im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
Gibt es einen geänderten Freibtrag nach dem Tod des Betreuten, also dreifacher Grundbetrag gem. 85 Abs. 2 Nr. ...
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23.07.2024, 12:14 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen, Landkreis Kassel
Beiträge: 69
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Freibetrag nach dem Tod des Betreuten
Hallo zusammen,
Gibt es einen geänderten Freibtrag nach dem Tod des Betreuten, also dreifacher Grundbetrag gem. 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII oder zählen weiterhin die 10.000 Euro als Vermögensgrenze? Danke + Gruß |
23.07.2024, 14:24 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
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Das kann man so nicht beantworten, ohne zu wissen, um was es geht.
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23.07.2024, 14:36 | #3 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
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Wenn es um die Betreuervergütung geht beträgt der Erbenfreibetrag derzeit 3378 €.
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23.07.2024, 15:39 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen, Landkreis Kassel
Beiträge: 69
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Wenn ich die Abschlussrechnung bei Tod stelle. Gilt meine Betreute dann als vermögend, wenn sie z.B. 8.000 Euro besitzt am Todestag?
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23.07.2024, 16:37 | #5 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
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Also die Vergütung lässt Du dann gegen die Erben festsetzen, aber es gilt natürlich nicht die Tabelle für mittellose.
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23.07.2024, 18:01 | #6 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
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Zitat:
Das kommt darauf an! Für die Festlegung der Nachlasshöhe gilt der bereinigte Nachlass nach Abzug aller Kosten wie Bestattung etc. Das kann also durchaus sein das du unter den Erbenfreibetrag kommst und dann gegen die Staatskasse beantragen musst.
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23.07.2024, 18:15 | #7 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen, Landkreis Kassel
Beiträge: 69
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In diesem konkreten Fall ist der Nachlass separat geregelt . Die finanziellen Mittel liegen knapp unter 10.000 Euro und meine Vergütung dreht sich um die 1.000 €.
Also Vergütungsantrag (vermögend) gegen die Erben. Danke. |
23.07.2024, 22:01 | #8 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
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Wenn das Vermögen des betreuten vor seinem Tod auch unter 10.000 € lag, dann kannst du nur mittellos gegen die Erben abrechnen
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23.07.2024, 22:47 | #9 |
Forums-Geselle
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Ort: Hessen, Landkreis Kassel
Beiträge: 69
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Achso, also bleibt die Vermögensgrenze bei den 10.000 Euro.
Bei mittellosen Betreuten geht es dann nur darum ob die Staatskasse oder der Erbe zahlt. Ja gut, dann ist mir die Regelung jetzt verständlich. Hatte das bisher nirgends gelesen. Danke euch danke 🙏 |
23.07.2024, 23:28 | #10 |
Admin/ Berufsbetreuer
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Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
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Für die Frage, ob der betreute Vermögen oder mittellos abzurechnen ist, ist der Vermögensstand am letzten Tag der Betreuung ausschlaggebend. Da gelten die 10 000 € Freibetrag.
Für die Frage, wer die Vergütung bezahlen muss, richtet es sich nach den Freibeträgen und da der Betroffene verstorben ist, geht es um den Erbenfreibetrag.
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