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Vergütung nach Wechsel Vergütungstabelle

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung nach Wechsel Vergütungstabelle im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo in die Runde. Kurze Frage: Ich habe seit dem 19.02. ein Hochschulzertifikat. Daraufhin auch einen Eingruppierungsantrag gestellt, dieser wurde ...


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Alt 25.07.2024, 16:32   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 18.03.2023
Ort: NRW
Beiträge: 37
Standard Vergütung nach Wechsel Vergütungstabelle

Hallo in die Runde.

Kurze Frage: Ich habe seit dem 19.02. ein Hochschulzertifikat.
Daraufhin auch einen Eingruppierungsantrag gestellt, dieser wurde mir zum 21.03. mit Vergütungsgruppe C beschieden. So weit so gut.
Hab seit dem 19.02. immer ohne Probleme in C abrechnen können.

Nun kommt aber jemand auf die Idee zu sagen:
Die Änderung der Abrechnung Ihrer Vergütung nach der
Vergütungstabelle "C" wirkt gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 VBVG auf den
Zeitpunkt der Antragstellung zurück.

Das bezieht sich doch nach meinem Verständnis nur auf den Eingruppierubgsantrag, den ich ja eigentlich garnicht hätte stellen müssen?

Wer hat nun Recht und worauf kann ich mich berufen.

Vielen Dank!
Patrick85 ist offline  
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Alt 01.08.2024, 18:11   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
Standard

Also, ab dem Tag nach dem erfolgreichen Studienabschluss besteht Anspruch auf die Vergütung nach Tabelle C. Grundlage: § 8 Abs. 2 VBVG iVm § 9 Abs. 4 VBVG und § 187 Abs. 1 BGB). Die Abrechnung dieses Monats ist also in 2 Teilbeträge zu quoteln.

Das betrifft das „normale“ Vergütungsverfahren.

DANEBEN gibts ja seit 1.1.23 das Verfahren nach § 8 Abs. 3 VBVG. Das ist gar kein Gerichtsverfahren, sondern ein Justizverwaltungsverfahren. Es ist auch nicht das Betreuungsgericht zuständig, sondern der Amtsgerichtsdirektor. Eigentlich ist es nur für unklare Sachen sinnvoll. Mit dem Bescheid nach § 8 Abs. 3 VBVG wird gar keine Festsetzung getroffen, es wird nur allgemeinverbindlich festgestellt, was nach § 8 Abs. 2 ohnehin gilt. Es dient lediglich dazu, dass die Rechtspfleger in den darauf folgenden Verfahren keine Einstufungsprüfung mehr vornehmen können.

Deshalb gilt für die Zeit vor dem § 8 Abs-3-Verfahren nichts anderes als danach. Außer, im vorangegangenen Vergütungsverfahren wurde versehentlich eine falsche Tabelle angewendet. Dann müsste das abgeändert werden.

Das OLG Oldenburg hat das bestätigt: 4 VA 2/23

Steht relativ weit hinten in der Begründung. Fängt an mit dem Satz „ Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsteller durch diesen Beschluss daran gehindert ist, eine Vergütung nach der Vergütungstabelle C für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2023 und der Antragstellung auf Eingruppierung im Wege der Feststellung geltend zu machen.“
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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