Dies ist ein Beitrag zum Thema Fiktive Unterbrechung der Betreuung Vergütung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin Leute,
Sachverhalt: alte Betreuung (Heim, mittellos) von abgetauchter Vorbetreuerin übernommen. Nun stellt sich heraus, so die letzten 2 Jahre ...
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31.07.2024, 13:11 | #1 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,106
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Fiktive Unterbrechung der Betreuung Vergütung
Moin Leute,
Sachverhalt: alte Betreuung (Heim, mittellos) von abgetauchter Vorbetreuerin übernommen. Nun stellt sich heraus, so die letzten 2 Jahre hat sie nichts gemacht (2 Jahre im Heim, keinen Heimvertrag unterschrieben z.B.). Ergo: ich zahl hier bei den üppigen 102 € wieder mal drauf und (m)eine Mischkalkulation ist für den Eimer. Ich habe langsam die Schnauze voll, da eigentlich nur noch solche Fälle auf meinem Schreibtisch landen. Mal kaufmännisch kalkuliert: + 102 € Brutto im Monat - 30 € Steuern (grob gerechnet) - 30 € Krankenkassenanteil - 30 € Betriebskostenanteil --------------------------------- 12 € (+ 7,50 € stolzer Inflationsausgleich) NETTO im MONAT Faktisch habe ich eine "neue" Betreuung übernommen, wenn 2 Jahre lang nichts gemacht wurde von der Vorbetreuerin und sollte nach den ersten drei Monaten abrechnen können. Gibt es dazu einschlägige Rechtsprechung?
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"SIE sind doch der Betreuer? SIE machen das jetzt!" |
31.07.2024, 14:47 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 110
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Das ist mir auch schon öfters passiert und so habe ich meiner Behörde gesagt, daß ich keine Übernahmen mehr mache.
Ich arbeite gründlich und die Vergütung ist nicht auf Leute ausgerichtet, die gewissenhaft und gründlich arbeiten. Meine Meinung.
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Mimmi aus Baden-Württemberg |
31.07.2024, 15:19 | #3 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,880
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Hallo Ufzeer,
dein Ärger ist verständlich, aber die bisherige Rechtsprechung geht davon aus das es eben keine Vakanz in der Betreuung gibt und daher auf den ersten Zeitpunkt der Betreuerbestellung abzustellen ist. Siehe : https://www.lexikon-betreuungsrecht....gsanspruchs.29 Schau dir die Beschlüsse zu § 5 VBVG an.
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01.08.2024, 17:59 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
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Ja, das ist ein Ärgernis, leider. Schon in der Reformarbeitsgruppe beim BMJ vor 5 Jahren hatten mehrere Teilnehmer, darunter auch ich, vorgeschlagen, in begründeten Fällen, zB bei Entlassung des Vorbetreuers wegen Nichteignung, die Vergütung von vorne zu beginnen. Die Ländervertreter waren wegen der befürchteten Mehrausgaben dagegen, es kam dann nur der laue Komprimiss des § 10 Abs. 2 VBVG. Und der Hinweis, dass, wenn gegen den Vorbetreuer (bzw seine Versicherung) Schadensersatz geltend gemacht würde, sei das eine typisch anwaltliche Aufgabe, d.h. das würde vom Betreuer gar nicht selbst durchgeführt. Oder wenn dieser selbst Anwalt ist, könnte er diese Tätigkeiten zusätzlich zur Vergütung geltend machen (§ 1877 Abs. 3 BGB iVm § 11 VBVG und dem RVG).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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