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Nachlassgericht weigert sich Vergütung zu zahlen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachlassgericht weigert sich Vergütung zu zahlen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen, eine Betreute ist bereits im Dezember 2022 verstorben. Die Dame war vermögend und ich habe einen entsprechenden Antrag ...


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Alt 28.08.2024, 14:02   #1
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 56
Standard Nachlassgericht weigert sich Vergütung zu zahlen

Hallo Zusammen,

eine Betreute ist bereits im Dezember 2022 verstorben. Die Dame war vermögend und ich habe einen entsprechenden Antrag gestellt und auch den Beschluss.

Das Nachlassgericht weigert sich die Vergütung gegen den Nachlass auszuzahlen. Ich habe das Gericht bereits mehrmals angeschrieben (zuletzt im April) und erhalte immer als Antwort, dass noch nach Erben gesucht werde, das Ausschlagungsverfahren sei noch anhängig und man werde sich melden, wenn mögliche Erben bekannt seien.

Ich weiß, dass es keine Kinder gibt, das Gericht hat zwei Geschwister ermittelt.

Gibt es einen Paragraphen, mit dem ich das Nachlassgericht endlich zur Auszahlung auffordern kann?
Kann ich nach fast zwei Jahren eigentlich Verzugszinsen geltend machen (wenn ja wie hoch)?

Es handelt sich um keine große Summe, aber ich bin sauer.

Bei einem anderen Gericht hat die Vergütung gegen die Staatskasse bereits nach einem halben Jahr ohne Probleme geklappt und da werden/wurden auch noch Erben gesucht.

Danke für eure Hilfe
Gebbi
Gebbi19 ist offline  
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Alt 28.08.2024, 14:57   #2
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
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Standard

Die Frage ist seltsam. Auch nach dem Tod des Betreuten bleibt das Betreuungsgericht für den Vergütungsantrag zuständig (das Nachlassgericht entscheidet nur über die Vergütung des Nachlasspflegers).

Da offenbar nach mehr als 1,5 Jahren der Erbe immer noch nicht feststeht, ist der für die Vergütung eigentlich zur Verfügung stehende Nachlass als nicht verfügbar (§ 90 SGB XII) anzusehen. Also unverzüglich beim Betreuungsgericht einen Hilfsantrag zur Zahlung der Vergütung aus der Staatskasse stellen. Diese kann dann, wenn irgendwann mal der Erbe feststeht, gegen diesen Regress nehmen, § 1881 BGB.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 28.08.2024, 16:13   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 27.02.2020
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 36
Standard

Das passiert, wenn die Rechtspfleger Angst haben eine Nachlasspflegschaft einzurichten.


Du hast eine Forderung gegen den Nachlass. Somit kannst Du beim NLG einen Antrag auf Einrichtung einer NLP gem. § 1961 BGB stellen.


Das NLG muss dann einen NLP bestellen, damit Du Deine Forderung ggf. gerichtlich durchsetzen kannst. (Das kannst Du z. Zt. nämlich mangels Erklärungsempfängers nicht.Nein, auch das NLG ist keine Erklärungsempfänger.)

Der NLP sollte dann deine Forderung auskehren.



Das ganze macht natürlich nur Sinn, wenn der Nachlass auch werthaltig ist. Das sollte aber der Betreuer wissen. War die Verstorbene mittellos, wird dieser Weg nicht von Erfolg gekrönt sein.
Olbi ist offline  
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Alt 03.09.2024, 15:59   #4
Forums-Gesellen-Anwärter
 
Registriert seit: 08.01.2015
Ort: Rheinland
Beiträge: 56
Standard

Vom Betreuungsgericht habe ich im Dezember 2022 einen Vergütungsbeschluss erhalten.
"Die Kosten der Betreuung in Höhe von xxx ist als Nachlassverbindlichkeit aus dem Nachlass der Betroffenen zu zahlen."

Das habe ich dann dem Nachlassgericht eingereicht. War das falsch?

Ich habe jetzt beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Zahlung der Vergütung aus dem Nachlass gestellt und bin mal gespannt.

Wenn das nicht klappt, werde ich eine NLP beantragen.

Gruß Gebbi
Gebbi19 ist offline  
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Alt 03.09.2024, 16:24   #5
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Beiträge: 6,297
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Sagen wir es mal so: für Betreuervergütungen ist - immer und ohne jede Ausnahme - das Betreuungsgericht zuständig. Ggf benötigt dieses Infos vom Nachlassgericht.

Allerdings sind beides Abteilungen des Amtsgerichtes (meist des selben). Wenn dann in der einen Abteilung etwas eingeht, das ganz offenbar für die andere Abteilung gedacht ist; wird das normalerweise intern weitergegeben. Warum das hier offenbar unterblieben ist, kann ich mir nicht erklären.

Wenn jetzt in der Folge das Betreuungsgericht behauptet, der Anspruch sei verfristet (§ 16 Abs. 3 VBVG), sollte dem entgegnet werden, dass die Institution als solche den Antrag rechtzeitig hatte.
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Alt 06.09.2024, 12:41   #6
Forums-Azubi
 
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Ort: Sachsen
Beiträge: 43
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Zitat:
Zitat von Gebbi19 Beitrag anzeigen
Vom Betreuungsgericht habe ich im Dezember 2022 einen Vergütungsbeschluss erhalten.
"Die Kosten der Betreuung in Höhe von xxx ist als Nachlassverbindlichkeit aus dem Nachlass der Betroffenen zu zahlen."

Das habe ich dann dem Nachlassgericht eingereicht. War das falsch?

Ich habe jetzt beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Zahlung der Vergütung aus dem Nachlass gestellt und bin mal gespannt.

Wenn das nicht klappt, werde ich eine NLP beantragen.

Gruß Gebbi
Der Beschluss ist falsch. Im Vergütungsbeschluss ist der Vergütungsschuldner anzugeben, an den der Beschluss auch zuzustellen ist. Das ist entweder der Betroffene, der/die Erben oder der Nachlasspfleger, nie der Nachlass.
Rpfline ist offline  
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Alt 06.09.2024, 18:36   #7
Moderator
 
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Zitat:
Zitat von Rpfline Beitrag anzeigen
Der Beschluss ist falsch. Im Vergütungsbeschluss ist der Vergütungsschuldner anzugeben, an den der Beschluss auch zuzustellen ist. Das ist entweder der Betroffene, der/die Erben oder der Nachlasspfleger, nie der Nachlass.
Wobei das ja nur dann falsch ist, wenn der Erbe bzw die Erben nicht namentlich als Antragsgegner benannt sind. Da ist die Threadstarterin ja nicht eindeutig.

Beim Nachlasspfleger müsste es m.E. heißen: „gegen den bzw die unbekannten Erben, gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger XYZ“.

Wenn tatsächlich kein Antragsgegner genannt ist, leidet der Beschluss an einem so gravierenden Mangel, dass er wohl als nichtig anzusehen ist und das begonnene Vergütungsverfahren fortzusetzen ist.

Wenn nach so langer Zeit noch kein Erbe bekannt ist (durch Verweigerungshaltung des Nachlassgerichtes, keinen Nachlsspfleger zu bestellen), ist der Nachlass ja für den Betreuer unzugänglich, also nicht verfügbar. Also müsste das Verfahren gegen den Vergütungsschuldner Staatskasse weitergeführt werden.
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Alt 07.10.2024, 12:17   #8
Forums-Gesellen-Anwärter
 
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Beiträge: 56
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So, ich hatte am 03.09. Antrag auf Vergütung aus der Staatskasse gestellt und mich auf § 90 SGB XII berufen.
Jetzt habe ich die Antwort vom Betreuungsgericht erhalten.

Dabei ist eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin, ich zitiere:
"Dem Antrag vom 03.09.2024, die Vergütung aus der Landeskasse zu zahlen, kann nach hiesigem Dafürhalten nicht stattgegeben werden.
Die Vergütung ist gegen den Nachlass festzusetzen, da Schuldner dieser Forderung die Erben sind.
Sofern diese unbekannt, bzw. nicht zu ermitteln sind, hat die ehemalige Betreuerin aufgrund Sicherungsbedürfnisses einen Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft zu stellen."

Das Betreuungsgericht geht in seinem Anschreiben davon aus, dass der Antrag nicht weiter verfolgt wird und, sollte ich eine rechtsmittelfähige Entscheidung wünschen, ich dieses mitteilen soll. Was ist das und wie wirkt sich das aus?

Das heißt also, ich muss jetzt, nach fast zwei Jahren, eine Nachlasspflegschaft beantragen. Und das alles für einen geringen Betrag. Aber jetzt bin ich piefig. Jetzt will ich mein Geld haben. Wenn man bedenkt wieveil Zeit bereits verstrichen ist und wie oft ich mich jetzt damit auseinander gesetzt habe, das geht auf keine Kuhhaut 😖.

Heiliger Bürokratius bitte für uns!!

Grüße Gebbi
Gebbi19 ist offline  
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Alt 07.10.2024, 12:44   #9
Routinier
 
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Beiträge: 1,649
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Jetzt wurde im Verwaltungsweg die Entscheidung getroffen, dass Du nichts bekommst, wenn Du weiter was haben willst, also im Fesesetzungsweg magst Du Dich melden.

Hast Du nur die Auszahlung aus der Staatskasse beantragt?

Dann schieb einen Antrag auf Festsetzung gegen die Staatskasse hinterher.

Wenn nicht schreib dem Betreuungsgericht, dass Du an der Festsetzung gegen die Staatskasse festhälst und erwähre z.B. LG Kassel, Beschluss v. 26.11.2014 - 3 T 459/14 = BeckRS 2015, 13494 = FamRZ 2015, 1317
Mächschen ist offline  
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