Dies ist ein Beitrag zum Thema Übernahme von Ehrenamt (Vorbetreuer hat seine Zulassung als Berufsbetreuer verloren) im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kolleg*innen,
ich hatte im Frühjahr eine Betreuung eines Kollegen übernommen, der jedoch keine Zulassung als Berufsbetreuer mehr hatte.
Er ...
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12.09.2024, 13:11 | #1 |
Stammgast
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Beiträge: 782
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Übernahme von Ehrenamt (Vorbetreuer hat seine Zulassung als Berufsbetreuer verloren)
Liebe Kolleg*innen,
ich hatte im Frühjahr eine Betreuung eines Kollegen übernommen, der jedoch keine Zulassung als Berufsbetreuer mehr hatte. Er hat auf keinerlei Kontaktversuch geantwortet und mir auch keinerlei Informationen über den Betreuungsfall übergeben. Wegen der fehlenden Zulassung habe ich bei meiner erstenVergütungsabrechnung in dieser Angelegenheit die Pauschale bei Übernahme von Ehrenamt geltend gemacht. Zwar hatte ich einen Vergütungsbeschluss beantragt, aber (wie immer...) nicht erhalten. An der Überweisung der Justiz sehe ich aber, dass die Übernahme vom Ehrenamt nicht bezahlt wurde. Ich bin mir aber auch nicht sicher, wie der Status des Kollegen tatsächlich ist. Hat jemand weitergehende Infos zu dieser Situation? |
12.09.2024, 15:44 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
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Ja, die Betreuungsbehörde (Stammbehörde). Entweder hat dieser frühere Berufsbetreuer den Registrierungsantrag nicht in der halbjährigen Übergangsfrist des § 32 BtOG, also bis zum 30.6.23, gestellt. Entweder aus Schludrigkeit oder zum „kalten“ Ausstieg aus der Berufsbetreuung. Manche haben erst viel später mitbekommen, dass sie damit seit 1.7.23 automatisch Ehrenamtler geworden sind, auch in den Altfällen, die seinerzeit beruflich übertragen wurden. Aber die Notwendigkeit des Registrierantrags wurde in den letzten Jahren so oft und auf allen Kanälen kommuniziert. Eigentlich unmöglich, das als Berufsbetreuer nicht mitzukriegen. Oder es hat tatsächlich einen Widerruf der Registrierung durch die Stammbehörde gegeben.
Diese restlichen Fälle müssen dann natürlich einzeln abgegeben werden. Eigentlich müsste das Gericht aber auch Bescheid wissen, da die Behörde es dem Gericht gemeldet haben müsste, § 27 Abs. 4 BtOG. Und wenn dann ein Berufsbetreuer einen solchen Fall übernimmt, steht ihm natürlich die 200-Europauschale nach § 10 Abs. 2 VBVG zu. Auch wenn der Vorgänger irgendwann Berufsbetreuer war. Es gilt der Status anlässlich des Betreuerwechsels. Also: gibts hier einen Beschluss ohne den Betrag, binnen 2 Wochen das Rechtsmittel „Erinnerung“ einlegen. Ist nur eine Auszahlung (aus der Staatskasse) ohne Beschluss erfolgt, ist das Vergütungsverfahren gar nicht beendet. Dann auch „erinnern“. Das ist dann aber nicht das offizielle Rechtsmittel, sondern der eigentliche Wortsinn. Und für den Fall, dass der Rechtspfleger meint, das stehe einem nicht zu, auf einem rechtsmittelfähigen Beschluss bestehen. Wobei ich das eher für ein Versehen halte. Bitte mal das Ergebnis nachmelden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (12.09.2024 um 16:33 Uhr) |
12.09.2024, 16:40 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
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Ich würde zunächst warten, ob noch ein Beschluss kommt, Geld ist manchmal schneller als Snailmail
Aber verfahren, wie HorstD schrieb. |
13.09.2024, 07:42 | #4 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 782
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Danke schön.
Ich werde berichten. |
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