Dies ist ein Beitrag zum Thema § 10 VBVG Übernahme aus Ehrenamt im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
§ 10 Abs. 2 VBVG. Wenn nur Aufgabenbereiche aus der Ehrenamtlichkeit übernommen werden (sprich die Ehrenamtler bleiben nur noch ...
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#1 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,123
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Moin,
§ 10 Abs. 2 VBVG. Wenn nur Aufgabenbereiche aus der Ehrenamtlichkeit übernommen werden (sprich die Ehrenamtler bleiben nur noch bei z.B. Gesundheitssorge mit drin, alle anderen Aufgaben gehen an den Berufsbetreuer), besteht dann der Anspruch auf die 200 € Pauschale?
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#2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 1,946
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Ich würde sie beantragen, dann wirst Du ne entsprechende Antwort bekommen.
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#3 | |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,123
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![]() Zitat:
Es wird selbst bei so mickrigen Pauschalen rumgeknickert. Lernkurve: keine Fälle mehr annehmen, die ausgelutscht sind, wo der Ehrenamtler aber noch im Dienst bleibt, mit dem Ergebnis viel zu tun, wie neuer Fall bei gleichzeitiger Entlohnung wie alten Fall ....
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#4 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 51
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Darf ich mal fragen, warum es Fälle gibt, wo ein Ehrenamtler weiterhin bestellt bleibt?
Das scheint mir für beide Seiten viel Aufwand (da z. B. Abstimmungen erfolgen müssen) und nur einer eine Pauschale für diesen Aufwand geltend machen kann? Auch spart die Justizkasse da ja nicht wirklich Geld ein, wenn die Ehrenamtspauschale und die Vergütung des Berufsbetreuers ausgezahlt werden muss? (bei mittellosen Betreuten zumindest) ergo bedeutet dies für einen vermögenden ja mehr Kosten. Also wann kommt es zu so einem Fallkonstrukt? |
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#5 | |
Stammgast
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 913
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![]() Zitat:
Ich habe zwei Fälle, wo beispielsweise ich als Berufsbetreuer Vermögen + Behörden haben, die Angehörigen aber die Gesundheitssorge übernehmen wollen, denen der Behördenkram aber über die Ohren wächst. Dann haben sie immer noch eine gewisse Verantwortung und der Papierkram wird dann vom Berufsbetreuer erledigt. |
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#6 |
Routinier
Registriert seit: 25.01.2016
Ort: Niederrhein
Beiträge: 1,123
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Nunja, es geht ja zu allererst um die Rechte der Betreuten.
Ich finde so "Tandem-Betreuungen" nicht unbedingt verkehrt. Ich habe z.B. einen Fall, da hat der Sohn eine negativen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis, also ungeeignet für Vermögenssorge, die nun ich inne habe. Im Großen und Ganzen macht es aber in der Tat mehr Arbeit, da auch dann immer kommt "ja aber sie sind doch der Betreuer" ....
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#7 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 1,946
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#8 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,034
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Moin moin
Solche Betreuungen habe ich den Öfteren mal. Mal sind die Angehörigen noch MitbetreuerInnen und mal werden sie es erst. Im ersten Fall ist es durchaus hilfreich, wenn die Angehörigen die Gesundheitssorge und Aufenthalt übernehmen. Sie halten den Kontakt zu den Betreuten, ersparen mir den einen oder anderen Hausbesuch (ich mache natürlich trotzdem welche - ganz ohen geht nicht) und halten mich auf dem Laufenden. Im zweiten Fall - also wenn es sich gut mit den Angehörigen zusammenarbeiten läßt - lade ich sie auch ein, einen Teil der Betreuung zu übernehmen. Und wenn die Betreuung gut läuft, können sie diese nach einiger zeit auch ganz übernehmen. Ihr Einteigen in die Betreuung ist dementsprechend die Vorbereitung auf die Übernahme. Das bietet sich insbesondere dann an, wenn die Betreuten z.B. in der Nähe der Verwandten untergebracht werden, was aber für mich eine weitere Strecke bedeuten würde. Wenn es gut läuft, sind alle und hoffentlich als erstes die betreute Person zufrieden. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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