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Rückwirkende Anpassung der Vergütung bereits gezahlter Vergütungsanträge

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückwirkende Anpassung der Vergütung bereits gezahlter Vergütungsanträge im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo! Ich habe eine Frage zur rückwirkenden Anpassung von Vergütungsanträgen. Meine Betreute befand sich seit betreuungsübernahme in einer Wohngruppe die ...


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Alt 25.01.2025, 21:38   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.09.2023
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 24
Standard Rückwirkende Anpassung der Vergütung bereits gezahlter Vergütungsanträge

Hallo!
Ich habe eine Frage zur rückwirkenden Anpassung von Vergütungsanträgen.
Meine Betreute befand sich seit betreuungsübernahme in einer Wohngruppe die über die EGH des Jugendamtes gezahlt wurde.
Ich habe sie immer als „andere Wohnform“ abgerechnet. Dies wurde nie bemängelt.

Nun ist sie in eine andere Wohngruppe gezogen und das AG Hamm ist nun zuständig.
Dieses bittet nun um Korrektur der Vergütungsabrecnungen des gesamten letzten Jahres. Auch diejenigen die bereits gezahlt wurden.

Ich sehe es eigentlich so, dass mit Zahlung der Vergütung auch der Vergütungsanspruch als korrekt anerkannt wurde.

Wie seht ihr das?
Hat jemand hier schon Erfahrungen?

Liebe Grüße
ASS23 ist offline  
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Alt 25.01.2025, 22:40   #2
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,831
Standard

Hast Du Festsetzungen beantragt?
Sind die Vergütungen der Vergangenheit festgesetzt worden?
Mächschen ist offline  
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Alt 26.01.2025, 11:55   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.09.2023
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 24
Standard

Die Rechnungen werden standardmäßig mit dem Satz erstellt: ich bitte um Erstellung eines Kostenfestsetzungsbeschluss und Überweisung des aus der Staatskasse zu begleichenden Betrages
ASS23 ist offline  
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Alt 26.01.2025, 12:11   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,831
Standard

Kostenfestsetzungsbeschluss ist schonmal das falsche...

Also ist es wohl Auslegungssache, ob Du die Festsetzung oder Auszahlung beantragt hast.

Gab es denn Festsetzungen?
Mächschen ist offline  
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Alt 26.01.2025, 12:14   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.09.2023
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 24
Standard

Das ist die Standardrechnung die das Programm erstellt… 😬
Es wurde daraufhin lediglich überwiesen. Weiterer Schriftverkehr lief dann nicht. 🤷*♀️
ASS23 ist offline  
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Alt 26.01.2025, 14:44   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 60
Standard

Zitat:
Zitat von ASS23 Beitrag anzeigen
Das ist die Standardrechnung die das Programm erstellt… 😬
Es wurde daraufhin lediglich überwiesen. Weiterer Schriftverkehr lief dann nicht. 🤷*♀️
Jo, das ist auch scheiße von der Software. Jeder Rechtspfleger ignoriert diesen Absatz gefühlt, weil die wissen, dass es von der Software aus kommt. Wenn du keinen Beschluss bekommen hast, ist im Verwaltungswege ausgezahlt worden. Ich würde im Übrigen mal die Vorlage dazu ändern. Wenn das die Software ist, die ich denke (ich nutze Sie auch :-)) solltest du erwägen, die Formulierung umzuändern. Die Vorlage der Rechnung findest du unter \Vorlagen\Pauschale\Pauschalabrechnung.rtf
Ich habe es bei uns so ergänzt:
Code:
#ifset(pa-staat)#Ich bitte um Überweisung des aus der Staatskasse zu begleichenden Betrages im vereinfachten Verwaltungsverfahren in Höhe von #pa-brutto# € auf die folgende Kontoverbindung:              
IBAN #u-iban# bei der #u-bank#. (BIC #u-bic#).

Ich kann mich daran erinnern, dass Horst das bei dem Softwarehersteller auch mal angesprochen hatte, dort aber auf taube Ohren gestoßen ist.
Suprarenin ist offline  
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Alt 26.01.2025, 16:07   #7
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,831
Standard

Hat denn nunmehr der Bezirksrevisor einen Fesesetzungsantrag gestellt oder wie kommt das Gericht dazu?
Mächschen ist offline  
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Alt 26.01.2025, 17:19   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.09.2023
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 24
Standard

Nein, da war kein Revisor dran. Ich soll aber meine Rechnungen dahingehend „überprüfen“, da es aus deren Sicht eine Einrichtung ist.
ASS23 ist offline  
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Alt 26.01.2025, 17:21   #9
Einsteiger
 
Registriert seit: 19.09.2023
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 24
Standard

Danke für den Text!
ASS23 ist offline  
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Alt 26.01.2025, 20:57   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,484
Standard

Also: entscheidend ist nicht, was beantragt wurde, sondern was bei Gericht passiert ist: bei Selbstzahlern müssen es zwingend Beschlüsse sein, die werden nach 1 Monat rechtskräftig (§ 63 FamFG), danach ist eine Abänderung weder nach oben noch nach unten zulässig. Es liegt auch kein Fall des § 48 FamFG vor. Die Aufhebungsmöglichkeiten stehen in den §§ 579, 580 ZPO. Nichts davon liegt vor. Also kanns nur um Sachen gehen, bei denen die Rechtsmittelfrist noch läuft.

Bei Staatskassenfällen gibts entweder den Beschluss (dann siehe oben) oder die Auszahlungsanordnung im vereinfachten Verfahren. Da wird das Geld einfach aufs Konto überwiesen. Da könnte der Bezirksrevisor für die letzten vollen 5 Betreuungsquartale einen - dann natürlich niedrigeren Beschluss beantragen. Liegt ein solcher Antrag denn überhaupt vor? Wenn ja, dann sollte argumentiert werden, dass das Recht bisher nicht falsch angewendet wurde, sondern der bisherigen BGH-Rechtsprechung entsprach. Und eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsauffassung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in die Zukunft wirken kann.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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