Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückwirkende Anpassung der Vergütung bereits gezahlter Vergütungsanträge im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo!
Ich habe eine Frage zur rückwirkenden Anpassung von Vergütungsanträgen.
Meine Betreute befand sich seit betreuungsübernahme in einer Wohngruppe die ...
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#1 |
Einsteiger
Registriert seit: 19.09.2023
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 24
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Hallo!
Ich habe eine Frage zur rückwirkenden Anpassung von Vergütungsanträgen. Meine Betreute befand sich seit betreuungsübernahme in einer Wohngruppe die über die EGH des Jugendamtes gezahlt wurde. Ich habe sie immer als „andere Wohnform“ abgerechnet. Dies wurde nie bemängelt. Nun ist sie in eine andere Wohngruppe gezogen und das AG Hamm ist nun zuständig. Dieses bittet nun um Korrektur der Vergütungsabrecnungen des gesamten letzten Jahres. Auch diejenigen die bereits gezahlt wurden. Ich sehe es eigentlich so, dass mit Zahlung der Vergütung auch der Vergütungsanspruch als korrekt anerkannt wurde. Wie seht ihr das? Hat jemand hier schon Erfahrungen? Liebe Grüße |
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#2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,831
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Hast Du Festsetzungen beantragt?
Sind die Vergütungen der Vergangenheit festgesetzt worden? |
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#3 |
Einsteiger
Registriert seit: 19.09.2023
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 24
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Die Rechnungen werden standardmäßig mit dem Satz erstellt: ich bitte um Erstellung eines Kostenfestsetzungsbeschluss und Überweisung des aus der Staatskasse zu begleichenden Betrages
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#4 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,831
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Kostenfestsetzungsbeschluss ist schonmal das falsche...
Also ist es wohl Auslegungssache, ob Du die Festsetzung oder Auszahlung beantragt hast. Gab es denn Festsetzungen? |
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#5 |
Einsteiger
Registriert seit: 19.09.2023
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 24
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Das ist die Standardrechnung die das Programm erstellt… 😬
Es wurde daraufhin lediglich überwiesen. Weiterer Schriftverkehr lief dann nicht. 🤷*♀️ |
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#6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 60
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Ich habe es bei uns so ergänzt: Code:
#ifset(pa-staat)#Ich bitte um Überweisung des aus der Staatskasse zu begleichenden Betrages im vereinfachten Verwaltungsverfahren in Höhe von #pa-brutto# € auf die folgende Kontoverbindung: IBAN #u-iban# bei der #u-bank#. (BIC #u-bic#). Ich kann mich daran erinnern, dass Horst das bei dem Softwarehersteller auch mal angesprochen hatte, dort aber auf taube Ohren gestoßen ist. |
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#7 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,831
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Hat denn nunmehr der Bezirksrevisor einen Fesesetzungsantrag gestellt oder wie kommt das Gericht dazu?
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#8 |
Einsteiger
Registriert seit: 19.09.2023
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 24
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Nein, da war kein Revisor dran. Ich soll aber meine Rechnungen dahingehend „überprüfen“, da es aus deren Sicht eine Einrichtung ist.
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#9 |
Einsteiger
Registriert seit: 19.09.2023
Ort: Ruhrgebiet
Beiträge: 24
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Danke für den Text!
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#10 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,484
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Also: entscheidend ist nicht, was beantragt wurde, sondern was bei Gericht passiert ist: bei Selbstzahlern müssen es zwingend Beschlüsse sein, die werden nach 1 Monat rechtskräftig (§ 63 FamFG), danach ist eine Abänderung weder nach oben noch nach unten zulässig. Es liegt auch kein Fall des § 48 FamFG vor. Die Aufhebungsmöglichkeiten stehen in den §§ 579, 580 ZPO. Nichts davon liegt vor. Also kanns nur um Sachen gehen, bei denen die Rechtsmittelfrist noch läuft.
Bei Staatskassenfällen gibts entweder den Beschluss (dann siehe oben) oder die Auszahlungsanordnung im vereinfachten Verfahren. Da wird das Geld einfach aufs Konto überwiesen. Da könnte der Bezirksrevisor für die letzten vollen 5 Betreuungsquartale einen - dann natürlich niedrigeren Beschluss beantragen. Liegt ein solcher Antrag denn überhaupt vor? Wenn ja, dann sollte argumentiert werden, dass das Recht bisher nicht falsch angewendet wurde, sondern der bisherigen BGH-Rechtsprechung entsprach. Und eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsauffassung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in die Zukunft wirken kann.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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andere wohnform, vergütunganpassung |
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