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Nachweis der Mittellosigkeit

Dies ist ein Beitrag zum Thema Nachweis der Mittellosigkeit im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Ich konnte nichts entsprechendes über die Suche finden. Ich soll nachweisen, dass meine neue Betreute mittellos ist. Ich habe ...


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Alt 12.02.2025, 11:10   #1
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Registriert seit: 04.11.2024
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 5
Standard Nachweis der Mittellosigkeit

Hallo


Ich konnte nichts entsprechendes über die Suche finden. Ich soll nachweisen, dass meine neue Betreute mittellos ist. Ich habe keine Vermögenssorge. Sie bekommt altersrente.



Das Gericht möchte von mir einen Nachweis "ggf. durch unterzeichnete Erklärung d. Betreuten".


Meine Frage ist ob es dafür Vorgaben zur Gestaltung gibt oder ob ihr euch vll selbst ein solches Dokument erstellt habt.
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Hab keine Angst vor Stürmen. Lerne dein Schiff zu steuern.

Frei nach Louisa May Alcott, Schriftstellerin
ViviNeu ist offline  
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Alt 12.02.2025, 11:42   #2
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Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 111
Standard

Es gibt hierfür ein Formular aus den Gerichten. Ich lasse es dir im Laufe des Tages per PN zukommen.
Suprarenin ist offline  
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Alt 12.02.2025, 11:44   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 04.11.2024
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 5
Standard

Danke dir. Ich habe zwar einige gefunden, diese waren jedoch auf die entsprechenden Kreise beschränkt. Meine Gerichte bieten keine auf ihren Websites an. Zumindest habe ich nichts gefunden.
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Frei nach Louisa May Alcott, Schriftstellerin
ViviNeu ist offline  
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Alt 12.02.2025, 12:39   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,700
Standard

Es geht doch nicht darum, ob man ein Formular ausfüllt. Hat man den AB Vermögenssorge nicht, ist man ggü Dritten in Vermögensdingen kein gesetzlicher Vertreter (§ 1823 BGB). Banken müssen und dürfen keine Auskunft geben! Natürlich kann man die Betreute fragen, aber die muss nicht antworten, vor allem nicht korrekt und vollständig. Man kann gerne dem Gericht das melden, was die Betreute gesagt hat, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf fehlende Verifizierungsmöglichkeit. Es ist Sache des Rechtspflegers selbst zu ermitteln - oder den Sack zuzumachen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 12.02.2025, 12:55   #5
Gibt einen aus
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 111
Standard

@Horst: Bei uns ist es tatsächlich nicht unüblich, dass bei fehlendem Aufgabenbereich Vermögenssorge ein bestimmtes Formular mit Fragen zu den Vermögensverhältnissen mit der Bitte um Rückgabe übersandt wird. Belege sind dabei nicht erforderlich. Ich frage die Betroffenen einfach und fülle es entweder selbst aus oder überlasse es zur Bearbeitung und Rücksendung an das AG. Wenn der Betroffene mir keine Auskünfte dazu erteilen möchte, ist das halt so und das teile ich dem Gericht dann mit.
Suprarenin ist offline  
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Alt 12.02.2025, 17:58   #6
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,038
Standard

Naja, wenn der Betreuer weiß, dass der Betroffene z.B. Leistungen nach dem SGB XII bezieht, kann er das dem Gericht mitteilen, dann haben sich weitere Nachforschungen des Gerichts wohl erübrigt...

Aber das Gericht muss da grundsätzlich selbst ermitteln.
Mächschen ist offline  
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Stichworte
mittellosigkeit, nachweis, vermögensverzeichnis

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