Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnungszeitraum im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe einen Betreuten mit Abrechnungszeitraum 31.01.25 bis 30.02.25. 30. Februar gibt es nicht. Wie lautet der korrekte Zeitraum? ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 17.05.2022
Ort: Freiburg
Beiträge: 6
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Hallo,
ich habe einen Betreuten mit Abrechnungszeitraum 31.01.25 bis 30.02.25. 30. Februar gibt es nicht. Wie lautet der korrekte Zeitraum? Bis 02.03.25? |
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 17.05.2022
Ort: Freiburg
Beiträge: 6
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Da steht aber nur nach drei Monaten, also auch (z.B.) 05.01. bis 04.04.
Gehe davon aus, dass der Monat mit 30 Tagen zu verrechnen ist. § 15 Abrechnungszeitraum für die Betreuungsvergütung (1) Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Monaten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,615
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Was ist denn jetzt genau die Frage? Ich habe übrigens nicht von Kalenderquartalen gesprochen.
Und bitte das Profil um das Bundesland ergänzen (dafür das Feld „Ort“ benutzen, wobei der Ort selbst nicht genannt werden muss).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 17.05.2022
Ort: Freiburg
Beiträge: 6
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Ich glaube ich habe mich nicht korrekt ausgedrückt.
Es gibt keinen 30.02.25. Hat der Monat abrechnungstechnisch 30 oder 31 Tage? Ist der 30.02.25 nun 02.03.25 oder 03.03.25? Die Abrechungen mache ich schon quartalsweise. Bundesland trage ich gleich ein. Vielen Dank. |
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#6 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,704
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Ein Monat ist ein Monat, läuft das Quartal beispielsweise vom 31.12. bis 30.03., hast Du halt einen Monat vom 31.01. bis 30.02. abzurechnen, obwohl es keinen 30.02. gibt.
Beziehungsweise würde ich 31.01. bis 28.02. und 01.03. bis 30.03. schreiben, aber je mit voller Monatspauschale. Jetzt verstanden? |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,615
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Um welchen Quartalszeitraum gehts denn überhaupt? Bitte konkrete Zahlen, dann kann man auch konkrete Antworten geben.
Und: einzelne Tage werden nur ausgerechnet, wenn die Betreuung endet, nach § 9 Abs. 4 Satz 3 BGB. Bei einer laufenden Betreuung spielen einzelne Tage keine Rolle. Bei einem solchen Restzeitraum (zB Tod des Betreuten) gibts einen Dreisatz. In den Zähler kommen die konkreten Kalendertage (inkl des letzten, zB des Todestages). In den Nenner immer die Zahl 30 (so der BGH).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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