Dies ist ein Beitrag zum Thema Ausstehende Betreuervergütung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
merke ich auch gerade. Hier der Text:
aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch der Zeit vom 20.08.2023 bis 19.05.2025 ..
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#31 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 93
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merke ich auch gerade. Hier der Text:
aus der Staatskasse zu erstattende Anspruch der Zeit vom 20.08.2023 bis 19.05.2025 .. Die Vergütung im Anschluss ist seitens des Betreuers zu beantragen. |
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#32 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Ja, das dürfte eine echte Befristung sein. Ist nicht unzulässig, aber unpraktisch. Auch der Übergang zur neuen Vergütungstabelle 2026 wäre kein zwingender Grund für eine Befristung gewesen, sondern nur für eine Überprüfung mit folgender Anpassung der weiteren Zahlungen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#33 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Ich hätte wohl gegen den ersten solchen Beschluss Beschwerde eingelegt...
Jetzt wirst Du eine neue Dauerfestsetzung beantragen müssen. |
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#34 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 93
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Es betrifft alle Dauerbeschlüsse! Scheint in Hessen anders gehandhabt zu werden.
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#36 | |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Zitat:
https://youtu.be/16esM7YbkJ0 |
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