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Abrechnung vermögend (keine liquiden Mittel, aber Grundbesitz)

Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnung vermögend (keine liquiden Mittel, aber Grundbesitz) im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Du wirst den Antrag wohl gegen den Betroffenen stellen müssen und dann mit diesem eine Ratenzahlung vereinbaren müssen oder eine ...


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Alt 29.03.2025, 09:17   #11
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Registriert seit: 25.06.2021
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Du wirst den Antrag wohl gegen den Betroffenen stellen müssen und dann mit diesem eine Ratenzahlung vereinbaren müssen oder eine Zwangssicherungshypothek oder ähnliches auf den Acker...
Mächschen ist offline  
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Alt 29.03.2025, 11:18   #12
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
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Mal ganz davon abgesehen, die vorhandenen 2.000 € Barmittel sind bei einem Gesamtvermögensstand von 42.000 € durchaus pfändbar. Natürlich im Rahmen der Pfändungsfreibeträge des § 850c ZPO, soweit es laufende Einkünfte - und kein Erspartes sind.
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Horst Deinert

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Alt 29.03.2025, 14:03   #13
KKS
Forums-Geselle
 
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Beiträge: 90
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Hallo zusammen,

Also bleibt es dabei, dass die Staatskasse nicht in Vorleistungen tritt, wenn Grundbesitz vorhanden ist, aber verhältnismäßig geringe liquide Mittel.

Danke für die Infos und Ansätze.
KKS ist offline  
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Alt 29.03.2025, 14:24   #14
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,684
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Ja, natürlich. Wenn es dem Grundstückseigentümer möglich ist, es zu Geld zu machen. Hier gibts doch offenbar weder Miteigentümer, die Probleme machen, noch sonstige rechtliche Probleme.
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Horst Deinert

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Alt 31.03.2025, 10:57   #15
Club 300
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 318
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Guten Morgen,
ich habe es bislang wie folgt gehandhabt:
Liegen die liquiden Mittel unter dem Schonbetrag rechne ich mittellos gegen die Staatskasse ab. Auch wenn Immobilienbesitz oder z.Bsp. noch nicht verfügbare Genossenschaftsanteile vorhanden sind. ( nicht sofort verwertbares Vermögen )
Sobald eine Veräußerung erfolgte und das Guthaben auf dem Konto ist rechne ich ( ab diesem Zeitpunkt) vermögend gegen den Betreuten ab.

In 1 Fall werde ich meine Vergütungsanträge, welche ich auf mittellos ausgestellt habe, stornieren und neu gegen den Betreuten aufmachen. ( rückwirkend bis zu 3 Jahre ). Hier stand von Betreuungsbeginn an fest das eine nicht selbst bewohnte Immobilie vorhanden und zu veräußern ist.
Da das Gericht Kenntnis hatte, und die Vergütungsanträge aus der Staatskasse geleistet wurden, gehe ich davon aus das man es so handhaben kann ?

Zwei meiner Klienten leben in selbst genutzten Immobilien. Kein Vermögen, ALGI und SGBII Bezug. Ich rechne mittellos ab. Sollte es hier zu einer Veräußerung der Immobilie kommen würde ich nicht rückwirkend korrigieren da eine selbst genutzte Immobilie ( sofern sie angemessen groß ist. etc. ) geschützt ist.

Rose



Ich hoffe das ist alles richtig so.
Rose40 ist offline  
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Alt 31.03.2025, 12:28   #16
KKS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 90
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Da jeder Verkauf sehr lange dauern kann, klingt das nach einer guten Alternative. Mal schauen, wie das Gericht reagieren wird.

Man braucht nur mal 5 Betreute mit solchen Themen und schon rennt man einer Menge Geld hinterher.
KKS ist offline  
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Alt 31.03.2025, 14:48   #17
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
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Zitat:
Zitat von Rose40 Beitrag anzeigen
n 1 Fall werde ich meine Vergütungsanträge, welche ich auf mittellos ausgestellt habe, stornieren und neu gegen den Betreuten aufmachen. ( rückwirkend bis zu 3 Jahre )

Da spricht aber § 2 VBVG dagegen, deine Vergütungsansprüche erlöschen nach 15 Monaten.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 31.03.2025, 15:07   #18
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,684
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Nein, Rose40 hat Recht. Mit dem ursprünglichen Antrag gegen die Staatskasse ist auch die 15-Monatsfrist gegen den Betreuten (jetzt in § 16 Abs. 3 VBVG) eingehalten (das ergibt sich durch den Gesetzesverweis darin auf § 1877 Abs. 4 BGB). So dass tatsächlich nur die Verjährung eingewendet werden könnte (nach 3 vollen Kalenderjahren).

Übrigens ist in der Konstellation des anderen Vergütungsschuldners auch eine zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft eines bereits ergangenen Beschlusses kein Problem. Denn die Rechtskraft gilt nur inter partes. Das heißt, bei einem Vergütungsantrag gegen den Betreuten nicht bei einem späteren Hilfsantrag gegen die Staatskasse - und umgekehrt).
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Horst Deinert

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Alt 18.04.2025, 11:59   #19
KKS
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Ort: Hessen
Beiträge: 90
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Ich habe nochmal gegen die Staatskasse abgerechnet (mittellos, da keine liquiden Mittel). Der Antrag wurde zurückgewiesen.

Beschwerde einlegen ist zu 100 Prozent aussichtslos? Es gab hier einen Beitrag, dass es auch anderes gehandhabt werden kann wenn keine liquiden Mittel da sind, aber Grundbesitz vorhanden ist.

Danke + Gruß
KKS ist offline  
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Alt 18.04.2025, 13:58   #20
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Wie genau lautete dein Antrag und was genau war die "Antwort"?
Mächschen ist offline  
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