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Abrechnung vermögend (keine liquiden Mittel, aber Grundbesitz)

Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnung vermögend (keine liquiden Mittel, aber Grundbesitz) im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von Mächschen Wie genau lautete dein Antrag und was genau war die "Antwort"? Ich beantrage Vergütung gemäß 7-10 ...


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Alt 22.04.2025, 12:42   #21
KKS
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 133
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Wie genau lautete dein Antrag und was genau war die "Antwort"?
Ich beantrage Vergütung gemäß 7-10 vbvg laut nachfolgender Aufstellung.
Ich bitte um Erstattung aus der Justizkasse.
Bemerkungen: keine liquiden Mittel vorhanden.

Antwort: gem 16 vbvg kann nur von der Staatskasse bezahlt werden, wenn Mittellosigkeit gemäß 1880 BGB vorliegt. Dies ist nicht der Fall, da Grundbesitz vorhanden ist.
KKS ist offline  
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Alt 22.04.2025, 13:30   #22
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,635
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Da ist unklar, ob Du nur die Auszahlung oder auch die Festsetzung aus/gegen das Land beantragt hast...

Da aus meiner Sicht weder eine Auszahlung aus der Landeskasse, noch eine Festsetzung gegen die Landeskasse zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Betracht kommt, würde ich dem Gericht schreiben, nehme Bezug auf Antrag X und Schreiben Y und ändere meinen Antrag ab auf die Festsetzung gegen Betroffenen
Mächschen ist offline  
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Alt 23.04.2025, 10:31   #23
Club 300
 
Registriert seit: 11.03.2014
Beiträge: 330
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Sofern es sich um eine selbstbewohnte Immobilie handelt wäre es Schonvermögen gem. §90 SGB XII. Wenn nicht könnte eine unzumutbare Härte bei Veräußerung geprüft werden ? Wie sind denn die konkreten Umstände ? Könnte die Vergütung aus dem laufenden Einkommen aufgebracht werden ?
Rose40 ist offline  
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Alt 24.04.2025, 20:52   #24
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 282
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Ich habe hier einen Fall, wo ich überlege den Antrag noch gegen die Staatskasse zu richten.

Betroffene am 21.12.2024 verstorben, vermögend. Antrag vom 23.12. Festsetzungsbeschluss, bis heute (!) nicht entschieden. Anfragen an Betreuungsgericht bzgl. Erbenstellung mehrmals gestellt, unbeantwortet geblieben. Nach einer Anfrage an das Nachlassgericht vom Betreuungsgericht die Info bekommen, dass Testament vorliegt. Mir bei den Erben Verzicht Schlussrechnung geholt, Hinweis 1872 BGB erteilt und ein Empfangsbekenntnis hierzu bekommen.

Ich weiß von den Erben, dass die seit mehreren Monaten auf die Erteilung eines Erbscheins warten, bis dato aber nichts passiert ist. Ich habe aber auch keine Lust, weitere 5-6 Monate auf die Zahlung der Aufwandspauschale zu warten.

Wie könnte die passende Formulierung hierzu aussehen? "Es wird beantragt, die Aufwandspauschale gegen die Staatskasse festzusetzen"?
Suprarenin ist offline  
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Alt 26.04.2025, 17:37   #25
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,635
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Gegen wen hast Du denn die Festsetzung der Pauschale beantragt?
Mächschen ist offline  
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Alt 27.04.2025, 14:14   #26
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 282
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Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Gegen wen hast Du denn die Festsetzung der Pauschale beantragt?
Der Antrag lautete so:

für den oben genannten Zeitraum beantrage ich die Festsetzung der Aufwandspauschale nach § 1878 BGB.
[..]
Ich bitte um Erstellung eines Festsetzungsbeschlusses über den zu begleichenden Betrag in Höhe von X.

Geändert von Suprarenin (27.04.2025 um 14:45 Uhr)
Suprarenin ist offline  
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Alt 28.04.2025, 07:06   #27
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,635
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Das hatte ich schon verstanden, aber hast Du den Antrag bereits gegen Y, Z, A & B als Erben des X beantragt?
Mächschen ist offline  
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Alt 28.04.2025, 19:38   #28
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 282
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Nein, da zum Zeitpunkt meines Antrages noch nicht bekannt war, ob es einen oder mehrere Erben gibt, habe ich meinen Antrag ganz normal auf vernögend gestellt. Einen Schuldner habe ich dort nicht benannt. Hätte ich das anders machen sollen?

Habe jetzt vor ein paar Tagen ergänzend nochmal explizit beantragt, die Pauschale gegen die Erben festzusetzen.
Suprarenin ist offline  
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Alt 28.04.2025, 20:41   #29
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,635
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Und was nützt der erste Antrag, wenn weder Du, noch das Gericht weiß, gegen wen dieser gerichtet war?

Und dabei den Antragsgegner konkret benannt?
Mächschen ist offline  
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Alt 29.04.2025, 13:27   #30
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 282
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Ich habe geschrieben, dass beantragt wird, die Pauschale gegen die Erben festzusetzen. Die Erben sind dem Gericht ja bekannt (Testament liegt auch dem Betreuungsgericht vor)
Mein erster Antrag ist der standardmäßige Antrag, den ich bei vermögenden Betroffenen stelle. Das der Antragsgegner in laufenden Verfahren der Betroffene ist, ergibt sich meist aus den Umständen, so dass ich den Antrag nie gegen eine konkret benannte Person gestellt habe. Soll ich das lieber ändern, auch für künftige Anträge? Bisher ging das immer so durch..
Suprarenin ist offline  
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