Dies ist ein Beitrag zum Thema Durchgehend vermögend nach Erbschaft? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
eine Betreute (Sozialleistungsempfängerin/Grundsicherung) erbt. Der Erbfall (Tod eines Elternteils) tritt im Mai/2024 ein. Die Miterbin, die als Testamentsvollstreckerin fungiert, ...
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#1 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,823
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Hallo,
eine Betreute (Sozialleistungsempfängerin/Grundsicherung) erbt. Der Erbfall (Tod eines Elternteils) tritt im Mai/2024 ein. Die Miterbin, die als Testamentsvollstreckerin fungiert, überweist im März/2025 eine ersten Tranche in Höhe 50.000 Euro. Weitere Barmittel folgen nach dem Verkauf einer Immobilie. Das Sozialamt hat die Leistungen ab März/2025 demzufolge eingestellt. Wie verhält es sich mit der Vergütung für den Zeitraum Mai/2024 bis April 2025? Dass die Betreute zahlt ist klar, da zum Zeitpunkt der Antragstellung (jetzt) keine Mittellosigkeit vorliegt, aber ist durchgehend vermögend abzurechnen? Der erste Zufluss fand ja erst im März/2025 statt. Der Erbfall trat aber schon im Mai/2024 ein. mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#2 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 488
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"vermögend" setzt die Existenz bereiter Mittel voraus, also ab Zufluss
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--> Das Leben bleibt spannend |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,529
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Verfügbarkeit des Vermögens muss nicht zwingend eine Geldüberweisung auf das eigene Konto sein. Es reicht aus, wenn einer solchen keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen. ZB weil sich eine notwendige Zwangsvollstreckung hinzieht. Es wäre daher notwendig zu wissen, woran es lag, dass hier rund ein 3/4 Jahr keine Zahlung erfolgte.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 | |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,823
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Zitat:
Die Miterbin fungiert quasi als Testamentsvollstreckerin (es war auch nur eine Erbschaftssteuererklärung für beide Erben notwendig). mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 295
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hallo Zusammen,
ich habe einen ähnlichen Fall. Eine Betreute wurde im Mai 2024 beerbt. Die Schwester meiner Betreuten ist ebenfalls die Testamentsvollstreckerin. Das Amt hat sie Anfang Oktober 2024 gegenüber dem Nachlassgericht angenommen. Bescheinigt wurde dies im Februar 25. Ein Nachlassverzeichnis zum Zeitpunkt des Todes habe ich vor ein paar Tagen erhalten. Es sind verschiedene Konten vorhanden. Ein Depot (ca. 45.000€ je Erbe) ist jedoch nur mit einer 1jährigen Kündigungsfrist auflösbar. An einer Überweisung des Restbetrages von ca. 16.000 € (je Erbe) scheitert es derzeit an einem Girokonto. Hier warte ich noch auf die benötigte SteuerID von der Bundeszentrale für Steuern. Es gibt keine erbrechtlichen Streitereien. Ich würde nun rückwirkend bis einschließlich dem Abrechnungsmonat des Tdesfalles einen Vergütungsantrag "Vermögend" stellen und die bereits gezahlten Beträge in Abzug bringen. Ist das so korrekt? Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen. Viele Grüße Die(nichtmehrganzso)Neue |
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#6 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,628
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#7 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 295
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Sie möchte gerne die Bank wechseln. Wir haben ausgemacht, dass wir zwei Konten bei einer anderen Bank eröffnen wollen. Ein Konto, auf das das Erbe geht und über das ich verfügen werde. Ein weiteres Konto, über das alleine meine Betreute verfügen möchte.
Die Betreute hat zwar bereits ein Konto. Das nutzt sie aber seit mehreren Jahren nicht mehr und kümmert sich lediglich um den Ausgleich der Kontoführungsgebühren. Dies war ausdrücklich ihr Wunsch. Es besteht noch ein Verwahrgeldkonto. Hierüber erhält sie wöchentlich Geld über die Eingliederungshilfe ausgezahlt. Nun benötige ich zur Eröffnung der beiden neuen Konten die SteuerIdentnummer. Einen Wechselservice bietet die neue Bank nicht an. |
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#8 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,628
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Die vorhandene SteuerID kann dir die alte Bank sagen, auch das Finanzamt, Bürgerbüro, etc. PP.
Außerdem ist eine Eröffnung eines Kontos auch ohne möglich, machen aber die Banken nicht gern, weil das mehr Arbeit macht. Die Kontowechselhilfe muss jede Bank jedem Verbraucher anbieten, aber hier drauf zu bestehen, halte ich für Unsinnig, weil zum einen das alte Konto nicht genutzt wird und zum anderen das Besorgen der SteuerID nicht dazu gehört. Ich würde sagen, vermögend ist der Betroffene ab dem Zeitpunkt, indem der Testamentsvollstrecker die Auszahlung veranlasst hätte |
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.10.2014
Ort: Bremen
Beiträge: 295
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Danke für deinen Beitrag.
Die alte Bank verweigert die Info. Ebenso das Finanzamt. Das Bürgerbüro verweist auf das Finanzamt. Das FiAmt verweist auf die Bundeszentrale für Steuern. Die neue Bank sagte, sie eröffnen nur mit der SteuerID. Hinsichtlich des Vermögendenstatus bin ich mir nicht sicher. Ich würde sagen, dass das Geld ja theoretisch abrufbar ist. Theoretisch könnte die Testamentsvollstreckerin ja auch Rechnungen für meine Betreute begleichen. Es stehen keine rechtlichen Gründe entgegen, es ist also einsetzbar. |
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#10 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,628
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Das ist seeehr eigenartig...
Was hat denn der Betroffene für Einkünfte? Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betroffene verfügen kann, ist es Vermögen, ist bei der Testamentsvollstreckung etwas kompliziert. |
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