Dies ist ein Beitrag zum Thema Einrichtung oder eigene Wohnung? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
eine von mir Betreute wohnt seit Jahren in einer Wohngemeinschaft und erhält Fachleistungsstunden im Rahmen des betreuten Wohnens.
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
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Hallo zusammen,
eine von mir Betreute wohnt seit Jahren in einer Wohngemeinschaft und erhält Fachleistungsstunden im Rahmen des betreuten Wohnens. Bislang war die Abrechnung der Betreuervergütung nach dem Stundensatz " eigene Wohnung" komplikationslos und wurde vom Amtsgericht anerkannt. Bei der jetzt eingereichten Abrechnung beruft sich die Rechtpflegerin auf " den zwischenzeitlich hier bekanntgewordenen Beschluß des BGH vom 31.7.2024 XII ZB 117/24" und stuft das Wohnen als stationäre Einrichtung ein. Kann das so richtig sein? |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,532
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Der BGH hat damit den Begriff des stat. Wohnens definiert. Bitte diesen Beschluss mit der Begründung mal ganz lesen und vergleichen, ob der eigene Fall dem entspricht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
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Wenn ich das Urteil richtig lese, verweist der BGH unter Rz 11 ausdrücklich auf die in §9Abs. 3 Satz 2 VBVG aufgeführten Kriterien.
Dort steht , das Ambulant betreute Wohnformen nur dann stationären Einrichtungen gleichgestellt sind, wenn ... Betreuung und Pflege als Rund-um die Uhr Versorgung ... zur Verfügung gestellt wird. Dies kann aber m.E. in meinen Fall nicht gelten, weil nur eine sehr begrenzt Anzahl an Fachleistungsstunden im ambulant betreuten Wohnen bewilligt sind. |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,532
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Bei dem Beschluss (nicht: Urteil) ist nicht die Rz 11 entscheidend, sondern die Rz 12. Im entschiedenen Fall wurde die Eigenschaft als stationäre Einrichtung bestätigt und nicht als ambulante.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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