Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung von Betreuervergütung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
das AG hat mich angeschrieben und mitgeteilt, dass sie die Betreuervergütung rückwirkend vom Betreuten zurück verlangen wollen.
Mit im ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.03.2010
Ort: Hannover/Niedersachsen
Beiträge: 124
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Moin,
das AG hat mich angeschrieben und mitgeteilt, dass sie die Betreuervergütung rückwirkend vom Betreuten zurück verlangen wollen. Mit im Schreiben steht, dass die Verjährung von Ansprüchen nicht geprüft wurde. Wie weit können die denn die Vergütungszahlung zurück fordern? Hier ist die älteste Vergütung vom 24.01.2008. Grüße, Volker |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Allgemeine Verjährung, also was das Land stand heute vor dem 01.01.2022 verauslagt hat, ist verjährt, kann das Land aber dennoch fordern.
Die Einrede der Verjährung muss der Betroffene (oder jemand in seinem Namen) erheben. Die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, wäre eine Pflichtverletzung des Betreuers. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.03.2010
Ort: Hannover/Niedersachsen
Beiträge: 124
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Danke!
Ich habe das Amtsgericht angeschrieben und um Korrektur gebeten. |
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#4 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,400
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Mächschen hat natürlich Recht.
Vielleicht kann mir irgendjemand die Frage beantworten, unter welchen Aspekten die beschrieben Praxis rechtmäßig sein kann. Das Betreuungsgericht tritt als Gläubiger im eigenen Namen gegen den Betreuten auf den Plan und fordert Beträge, obwohl es weiß, dass die Forderung verjährt ist. Gleichzeitig hat es darauf zu achten und zu überwachen, dass der stellvertretend handelnde Betreuer die Rechte des Betreuten schützt. Tätig: Jeweils derselbe Rechtspfleger in Personalunion. Mindestens dann, wenn es sich um ehrenamtliche Betreuer handelt, besteht außerdem eine Beratungspflicht des Betreuungsgerichts. Das ist doch unsauber hoch 3 und wieder mal eine dieser unendlich überflüssigen bürokratischen Tanzfiguren, die Betreuung, die sich mit inhaltlicher Arbeit beschäftigen könnte, durch ihre lawinenartige Wucht ihrer Masse verhindern. |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Ich kenne einen Fall, da hat der ehrenamtliche Betreuer im Namen des Betroffenen die Forderung des Betreuungsgerichts gutgläubig ausgeglichen, obwohl sie verjährt war.
Nach Hin und Her hat dann das Land sich den Schaden zugestehen müssen, den der ehrenamtlichr Betreuer dem Betroffenen damit zugefügt hatte. Aber ein Berufsbetreuer wird so einen Schaden wohl selbst zahlen müssen, weil die Versicherung ihm unterstellen wird, er hätte die "Falle" kennen müssen. Aus meiner Sicht gehört das ganze reformiert, entweder der Regress von Amts wegen auf die Verjährung beschränkt oder ganz abgeschafft, wie bei Minderjährigen. |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.03.2010
Ort: Hannover/Niedersachsen
Beiträge: 124
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Ich hab noch einmal eine zusätzliche Frage zu der Forderung des Betreuungsgerichts.
Mein Betreuter ist seit August 2024 vermögend. Jetzt fordert das Amtsgericht aber sämtliche Vergütungen und Kosten seit 2008. Zu der Zeit ist er aber nicht vermögend gewesen. Ist das in Ordnung, oder sollte ich da Beschwerde einlegen? |
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#7 | |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,060
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Zitat:
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
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Alle Staatskassenauszahlungen bis zum 31.12.21 (3 volle Kalenderjahre) sind verjährt. Verjährung heißt nicht Erlöschen der Forderung. Der Schuldner muss sich ausdrücklich darauf berufen.
Der Rest muss bezahlt werden. Wann der Betreute vermögend wurde, ist egal. Der Schonbetrag von 10.000 € darf durch den Regress aber nicht unterschritten werden. Dahet muss gerechnet werden: wieviel Vermögen ist da, wieviele vergütungen wurden v 1.1.2022 bis jetzt ausgezahlt (da können auch Vergütungsforderungen aus 2021 dabei sein, entscheidend ist das Datum der Zahlung der Staatskasse). Und dann, ob nach dem Abzug mind 10000 übrig sind.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#9 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
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Habe ich das richtig verstanden, Du hast die Einrede der Verjährung vorgebracht und trotzdem wurde ein Regressbeschluss über diese Forderungen erlassen?
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#10 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.03.2010
Ort: Hannover/Niedersachsen
Beiträge: 124
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Ich habe die Einrede der Verjährung vorgebracht und das wurde auch akzeptiert.
Der Regress wurde dem dann auch angepasst. Mich interessierte aber, ob auch Forderungen aus der Zeit vor dem Wechsel des Vermögensstands gemacht werden können, da der Betreute z.B. in 2022 noch unvermögend war. Danke für Eure Antworten. |
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