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Rückforderung von Betreuervergütung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung von Betreuervergütung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, das AG hat mich angeschrieben und mitgeteilt, dass sie die Betreuervergütung rückwirkend vom Betreuten zurück verlangen wollen. Mit im ...


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Alt 06.05.2025, 12:23   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.03.2010
Ort: Hannover/Niedersachsen
Beiträge: 124
Standard Rückforderung von Betreuervergütung

Moin,

das AG hat mich angeschrieben und mitgeteilt, dass sie die Betreuervergütung rückwirkend vom Betreuten zurück verlangen wollen.
Mit im Schreiben steht, dass die Verjährung von Ansprüchen nicht geprüft wurde.
Wie weit können die denn die Vergütungszahlung zurück fordern?
Hier ist die älteste Vergütung vom 24.01.2008.

Grüße,

Volker
marza ist offline  
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Alt 06.05.2025, 12:28   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
Standard

Allgemeine Verjährung, also was das Land stand heute vor dem 01.01.2022 verauslagt hat, ist verjährt, kann das Land aber dennoch fordern.

Die Einrede der Verjährung muss der Betroffene (oder jemand in seinem Namen) erheben.

Die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, wäre eine Pflichtverletzung des Betreuers.
Mächschen ist offline  
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Alt 07.05.2025, 12:24   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.03.2010
Ort: Hannover/Niedersachsen
Beiträge: 124
Standard

Danke!

Ich habe das Amtsgericht angeschrieben und um Korrektur gebeten.
marza ist offline  
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Alt 09.05.2025, 18:04   #4
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,400
Standard

Mächschen hat natürlich Recht.



Vielleicht kann mir irgendjemand die Frage beantworten, unter welchen Aspekten die beschrieben Praxis rechtmäßig sein kann. Das Betreuungsgericht tritt als Gläubiger im eigenen Namen gegen den Betreuten auf den Plan und fordert Beträge, obwohl es weiß, dass die Forderung verjährt ist.


Gleichzeitig hat es darauf zu achten und zu überwachen, dass der stellvertretend handelnde Betreuer die Rechte des Betreuten schützt.


Tätig: Jeweils derselbe Rechtspfleger in Personalunion.
Mindestens dann, wenn es sich um ehrenamtliche Betreuer handelt, besteht außerdem eine Beratungspflicht des Betreuungsgerichts.


Das ist doch unsauber hoch 3 und wieder mal eine dieser unendlich überflüssigen bürokratischen Tanzfiguren, die Betreuung, die sich mit inhaltlicher Arbeit beschäftigen könnte, durch ihre lawinenartige Wucht ihrer Masse verhindern.
Garfield ist offline  
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Alt 09.05.2025, 20:47   #5
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
Standard

Ich kenne einen Fall, da hat der ehrenamtliche Betreuer im Namen des Betroffenen die Forderung des Betreuungsgerichts gutgläubig ausgeglichen, obwohl sie verjährt war.

Nach Hin und Her hat dann das Land sich den Schaden zugestehen müssen, den der ehrenamtlichr Betreuer dem Betroffenen damit zugefügt hatte.

Aber ein Berufsbetreuer wird so einen Schaden wohl selbst zahlen müssen, weil die Versicherung ihm unterstellen wird, er hätte die "Falle" kennen müssen.

Aus meiner Sicht gehört das ganze reformiert, entweder der Regress von Amts wegen auf die Verjährung beschränkt oder ganz abgeschafft, wie bei Minderjährigen.
Mächschen ist offline  
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Alt 11.06.2025, 10:29   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.03.2010
Ort: Hannover/Niedersachsen
Beiträge: 124
Standard

Ich hab noch einmal eine zusätzliche Frage zu der Forderung des Betreuungsgerichts.
Mein Betreuter ist seit August 2024 vermögend.
Jetzt fordert das Amtsgericht aber sämtliche Vergütungen und Kosten seit 2008. Zu der Zeit ist er aber nicht vermögend gewesen.
Ist das in Ordnung, oder sollte ich da Beschwerde einlegen?
marza ist offline  
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Alt 11.06.2025, 10:33   #7
Routinier
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,060
Standard

Zitat:
Zitat von marza Beitrag anzeigen
Ich hab noch einmal eine zusätzliche Frage zu der Forderung des Betreuungsgerichts.
Mein Betreuter ist seit August 2024 vermögend.
Jetzt fordert das Amtsgericht aber sämtliche Vergütungen und Kosten seit 2008. Zu der Zeit ist er aber nicht vermögend gewesen.
Ist das in Ordnung, oder sollte ich da Beschwerde einlegen?
Du musst die Einrede der Verjährung einlegen.
Michael77 ist offline  
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Alt 11.06.2025, 10:39   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
Standard

Alle Staatskassenauszahlungen bis zum 31.12.21 (3 volle Kalenderjahre) sind verjährt. Verjährung heißt nicht Erlöschen der Forderung. Der Schuldner muss sich ausdrücklich darauf berufen.

Der Rest muss bezahlt werden. Wann der Betreute vermögend wurde, ist egal. Der Schonbetrag von 10.000 € darf durch den Regress aber nicht unterschritten werden.

Dahet muss gerechnet werden: wieviel Vermögen ist da, wieviele vergütungen wurden v 1.1.2022 bis jetzt ausgezahlt (da können auch Vergütungsforderungen aus 2021 dabei sein, entscheidend ist das Datum der Zahlung der Staatskasse). Und dann, ob nach dem Abzug mind 10000 übrig sind.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 11.06.2025, 11:03   #9
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,372
Standard

Habe ich das richtig verstanden, Du hast die Einrede der Verjährung vorgebracht und trotzdem wurde ein Regressbeschluss über diese Forderungen erlassen?
Mächschen ist offline  
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Alt 11.06.2025, 11:11   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.03.2010
Ort: Hannover/Niedersachsen
Beiträge: 124
Standard

Ich habe die Einrede der Verjährung vorgebracht und das wurde auch akzeptiert.
Der Regress wurde dem dann auch angepasst.
Mich interessierte aber, ob auch Forderungen aus der Zeit vor dem Wechsel des Vermögensstands gemacht werden können, da der Betreute z.B. in 2022 noch unvermögend war.
Danke für Eure Antworten.
marza ist offline  
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