Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter verstorben, Vergütungsanspruch im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Steht in § 1961 BGB
Der Anspruch ist bereits durch Ende des Vergütungsquartals entstanden.
Wenn Du aber die Festsetzung gegen ...
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#11 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,363
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Steht in § 1961 BGB
![]() Der Anspruch ist bereits durch Ende des Vergütungsquartals entstanden. Wenn Du aber die Festsetzung gegen den Sohn beantragt hast, muss das Gericht diesen dazu anhören und, wenn dieser nicht antwortet, nach Aktenlage entscheiden und nicht einfach behaupten, Erbe wäre unbekannt. |
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#12 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,399
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Ja, du kannst die Nachlasspflegschaft anregen.
Ich habe das schon mindestens zweimal erfolgreich kurz nach dem Tode von Betreuten gemacht, die eine gewisse Geldsumme hinterlassen hatten, deren Erben aber nicht bekannt waren. Ich habe jeweils Sterbeurkunde, Nachlassverzeichnis und einen Nachweis meiner Bestellung eingereicht sowie erklärt, dass Vergütungsansprüche offen sind. Soweit es darüber hinaus Regelungsbedarf gab, habe ich den ebenfalls angesprochen. |
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#13 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Hallo Imre, die Eigenschaft „Schuldner“ und „Gläubiger“ ist unabhängig vom Vorhandensein eines vollstreckbaren Titels. Erkennbar ist das zB an den Bestimmungen über die Verjährung, da gibts eine Sondervorschrift für das Vorhandenseins eines solchen (§ 197 BGB, dann 30 Jahre, statt der üblichen 3). Und auch im Vergütungsrecht gibt es sowas, den § 16 Abs. 3 VBVG: Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach Quartalsende beantragt wurde. Also war er vorher schon da.
Du bist also Nachlassgläubiger und kannst beim NachlG den Nachlasspfleger beantragen, § 1961 BGB. Das ist ein echtes Antragsrecht und nicht bloß eine Anregung wie das meiste im Betreuungsrecht. D.h. Anspruch auf Antwort und Beschwerderecht bei Ablehnung. Natürlich muss der Antrag aber begründet sein. Wenn ich deinen Fall richtig verstehe, gibt es einen (einzigen?) Sohn. Wenn nicht gerade ein Testament zugunsten eines anderen vorliegt - und auch keine Spezialkonstruktion wie vorverstorbene Geschwister, die Kinder hinterlassen haben, ist das der Alleinerbe, gegen den der VA zu richten ist. Es ist belanglos, dass der noch keinen Erbschein beantragt hat, das Vergütungsverfahren ist unabhängig davon. Er darf nur nicht ausgeschlagen haben. Ob das der Fall ist (oder ob ein Testament vorliegt), kannst du beim NachlG erfragen. Du hast dort als Nachlassgläubiger Akteneinsicht, § 13 FamFG.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#14 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,399
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Laut Imre gibt es ein Testament.
Es ist für ihn unmöglich festzustellen, ob die Erben noch leben, ob sie, falls sie verstorben sind, Kinder haben, also andere Erben an ihre Stelle getreten sind...Vieles spricht dafür, dass der Sohn lediglich pflichtteilsberechtigt ist. Der hat mit einiger Wahrscheinlichkeit gar keinen Zugriff auf den Nachlass. Aus dieser Diskussion zwischen Rechtspflegern lässt sich herauslesen, warum es nicht nur möglich, sonder sogar notwendig ist, die Nachlasspflegschaft zu beantragen: https://www.rechtspflegerforum.de/fo...kannten-erben/ Das Nachlassgericht reagiert gern zickig, wenn es nicht weiß, ob genug Kohle da ist. Daher schicke ich Belege zur Glaubhaftmachung aus der Zeit meiner Betreuertätigkeit immer gleich mit ein. |
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