Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuter verstorben, Vergütungsanspruch im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
vermögende Betreute ist im Februar 2025 verstorben. Rechnungslegung hab ich trotzdem gemacht und dem Gericht mit dem Vergütungsantrag mir ...
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 130
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Hallo,
vermögende Betreute ist im Februar 2025 verstorben. Rechnungslegung hab ich trotzdem gemacht und dem Gericht mit dem Vergütungsantrag mir dem üblichen blabla .....aus dem Vermögen des Betreuten zu entnehmen.... an das Gericht gesendet. Den Sohn bzw. vorauss. Erben habe ich darauf schriftlich hingewiesen, dass er die Rechnungslegung einfordern kann und den Nachweis dazu habe ich ebenfalls ans Gericht gesendet. Nun ist mein Vergütungsantrag noch immer nicht bezahlt. Was tun?? Dank
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Berufsbetreuerin (Start 11/19) |
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#2 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,252
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Mahnen, Frist setzen. Notfalls zwangsvollstrecken.
Wenn die Forderung uneinbringlich ist, Vergütung aus der Staatskasse beantragen. |
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#3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,838
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Liegt denn schon ein Beschluss gegen den/die (namentlich) benannten Erben vor?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 130
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Hallo Horst,
ich denke nein, mir ist kein Beschluss zugestellt worden. Liebe Grüße
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Berufsbetreuerin (Start 11/19) |
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#5 |
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,142
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Hat sich das Gericht in irgendeiner Form gerührt?
Wenn nicht, solltest Du klarstellen, gegen wen sich dein Festsetzungsantrag richtet. |
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#6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 30.07.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 130
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LG Alexa
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Berufsbetreuerin (Start 11/19) |
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#7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,838
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Bitte etwas mehr Infos. Du hast also im Februar (vermutlich gleichzeitig mit dem Schlussbericht) einen Vergütungsantrag für die letzten Monate eingereicht, gegen den von dir erwähnten Sohn als vermutlichen Alleinerben? Und seitdem ist Funkstille?
Ist irgendwas bekannt, dass der Sohn die Erbschaft binnen 6 Monaten ausgeschlagen hätte, oder dass es weitere Erben gibt? Als Nachlassgläubiger kannst du in die Akte des Nachlassgerichtes Einsicht nehmen (§ 13 FamFG). Daran könnte man erkennen, ob es eine Ausschlagung oder eine Testamentseröffnung gegeben hat - sowie ob der Erbe einen Erbschein beantragt hat. Obwohl letzteres für das Vergütungsverfahren uninteressant ist. Da der Erbe ja vom Betreuungsgericht selbst informiert wird (§ 292 Abs. 4 FamFG), könnte er unmittelbar mitteilen, dass er nicht der Erbe ist oder es weitere Erben gibt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,138
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Moin moin
so einen ähnlichen Fall habe ich auch gerade: Der vermögende Betreute ist Ende Dezember verstorben. Abschlusbericht, Rechnungslegung und Vergütungsantrag gegen den Nachlass ging Anfang Januar an das Betreuungsgericht. Inklusive Mitteilung der Erbprätendenten laut Testament und pflichtteilsberechtigtem Sohn. Bis heute: kein Beschluss. Erinnerung eingelegt und eine Antwort erhalten, dass die Erben unbekannt seien. Den Sohn gibt es, den habe ich schon getroffen. Bei den Erbprätendenten im Testament kann ich nicht sagen, ob es die gibt. Das Testament war über 20 Jahre alt. Kann ich selber eine Nachlasspflegschaft anleiern, oder bin ich nicht dazu berechtigt, weil ich noch keinen Vergütungsbeschluss habe? Oder muss ich den Rechtspfleger anschieben, eine Nachlasspflegschaft anzuleiern? Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#9 |
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,142
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Könntest eine Nachlasspflegschaft anleiern.
Aber einen Vergütungsantrag gegen den mutmaßlichen Erben hattest Du noch nicht gestellt, also hat der Rechtspfleger offenbar so verstanden. |
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#10 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
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Beiträge: 9,138
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MOin moin
Kann ich das denn schon? Ohne einen Vergütungsbeschluss habe ich ja noch keinen rechtskräftigen Anspruch gegen den Nachlass, der mich dazu berechtigen würde. Oder sehe ich das falsch. Mit freundlichen Grüßen Imre
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