Dies ist ein Beitrag zum Thema Offene Schlussvergütung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen, ich habe folgende Konstellation. Vermögende Betreute ist verstorben. Es sind keine Erben bekannt. Die Schlussrechnung wurde erstellt und ...
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#1 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 25.09.2024
Ort: Brandenburg
Beiträge: 29
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Guten Morgen, ich habe folgende Konstellation. Vermögende Betreute ist verstorben. Es sind keine Erben bekannt. Die Schlussrechnung wurde erstellt und ans Gericht versandt. Nun kam die Aufforderung eine Nachlasspflegschaft zu beantragen. Dies kann sich dann ziehen. Die offene Schlussvergütung kann somit, für ungewisse Zeit, nicht beglichen werden.
Wie handhabt ihr sowas? Ist für solche Fälle eine Barkasse bei vermögenden Betreuten eine Alternative oder entnimmt man den offenen Vergütungsbetrag noch bei Kenntnis vom Tod vom Konto? Es ist ärgerlich trotz Tätigkeit dem Geld dann hinterher laufen zu müssen. |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,363
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Ist der Nachlass überhaupt vermögend?
Du beantragst eine Nachlasspflegschaft, falls der Nachlass vermögend ist, zieht sich das Verfahren beim Nachlassgericht Ewigkeiten, beantragst Du beim Betreuungsgericht hilfsweise die Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse. Untreue ist keine Lösung, auch wenn dem eine Forderung gegenübersteht. |
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#3 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 25.09.2024
Ort: Brandenburg
Beiträge: 29
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Ja, der Nachlass ist vermögend.
Gibt es für die Beantragung der Nachlasspflegschaften Vordrucke oder erfolgt das formlos? Ab welchem Zeitpunkt sollte man die Festsetzung der Vergütung gegen die Landeskasse beantragen? |
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,363
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Machst Du formlos, weise aber auf die Gläubigereigenschaft hin.
≈ 6 Monate nach Ende der Betreuung macht der Antrag gegen die Landeskasse Sinn, wenn das Nachlassgericht dann immernoch arbeitet. |
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#5 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 25.09.2024
Ort: Brandenburg
Beiträge: 29
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Ok danke, wobei die Betreute in 02.25 verstorben ist und erst jetzt die Aufforderung der Nachlasspflegschaft ankam.
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#6 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,363
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Da würde ich dem Nachlassgericht zumindest erstmal Zeit geben, arbeiten zu können, bevor ich den Antrag gegen die Landeskasse stelle, hat ja jetzt nicht allein das Gericht verursacht.
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Beim Antrag auf Nachlasspflegschaft ausdrücklich auf § 1961 BGB beziehen. Du bist Gläubiger (siehe Parallelthread dazu). Dann hat das Nachlassgericht kein Ermessen.
Siehe dazu: https://www.forum-betreuung.de/betre...sanspruch.html
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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