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Berechnung Höhe Pauschale bei Betreuerwechsel

Dies ist ein Beitrag zum Thema Berechnung Höhe Pauschale bei Betreuerwechsel im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin zusammen, Ich habe hier einen Fall abgegeben und verstehe den Gedankengang des Rechtspflegers bei der Berechnung der Pauschale nicht. ...


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Alt 01.07.2025, 09:59   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 198
Standard Berechnung Höhe Pauschale bei Betreuerwechsel

Moin zusammen,

Ich habe hier einen Fall abgegeben und verstehe den Gedankengang des Rechtspflegers bei der Berechnung der Pauschale nicht. Vielleicht habe ich auch einen Fehler gemacht.
Der Abrechnungszeitraum ist 18.09.2024 - 06.06.2025.
Nach 1878 Abs. 3 gelten angefangene Monate ja als volle Monate.
Ich habe daher 354,17 Euro neben 20,00 Euro Inflationsausgleich beantragt.
Das ergibt sich aus meinem Gedankengang aus 10 angefangenen Monaten.
Der Rechtspfleger hat einen Beschluss erlassen und die Pauschale auf 283,33 Euro und 16,00 Euro Inflationsausgleich festgesetzt.
Zur Begründung ist nachfolgendes angeführt worden:
Zitat:
Da lediglich acht voll zu berechnende Monate für die Aufwandspauschale heranzuziehen sind, ist die Aufwandspauschale nur mit 8/12 von 425,00 €, mithin 283,33 €, zu berechnen. Die
Inflationsausgleichpauschale ist ebenfalls nur mit acht Monaten zu berücksichtigen und beträgt daher 16,00 €.
Ein möglicher Fehler an den ich gedacht habe ist der September 24, da dieser ja mit dem letzten Betreuungsjahr bezahlt worden ist. Wie man aber auf 8 Monate kommt, erschließt sich mir nicht.
Wenn ich die Monate jeweils nachzähle, komme ich auf 10 Monate. Oder habe ich hier einen Denkfehler?

Liebe Grüße
Suprarenin ist offline  
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Alt 01.07.2025, 11:50   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Es geht nicht um Kalendermonate, sondern Betreuungsmonate. Also hier der erste vom 18.9.24-17.10.24. Usw. Bis zum 17.5.25 sind das 8 volle Monate. Und der angefangene Monat (der auch voll berechnet wird), ist der vom 18.5.25-6.6.25. 9 Monate = 318,75 €. Und 18 € Inflationsausgleich.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 01.07.2025, 11:51   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 198
Standard

Ah, dann ergibt das natürlich Sinn! Danke für die Hilfe.
Suprarenin ist offline  
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Alt 02.07.2025, 00:24   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 106
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Es geht nicht um Kalendermonate, sondern Betreuungsmonate. Also hier der erste vom 18.9.24-17.10.24. Usw. Bis zum 17.5.25 sind das 8 volle Monate. Und der angefangene Monat (der auch voll berechnet wird), ist der vom 18.5.25-6.6.25. 9 Monate = 318,75 €. Und 18 € Inflationsausgleich.
Lieber Horst,

warum weicht jetzt aber deine (fettmarkierte) Bemerkung von der Auffassung des Rechtspflegers ab? Den ersten Teil deiner Ausführungen habe ich verstanden, aber der letzte verwirrt mich nun wieder. Suprarenin ist immerhin beruhigt, aber mich lässt es nich los
1aFussel ist offline  
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Alt 02.07.2025, 00:25   #5
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
Standard

Weil der Rechtspfleger 8 volle Kalendermonate bzw. Betreuungsmonate gesehen hat und das unrichtig war.
Mächschen ist offline  
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Alt 02.07.2025, 00:30   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 106
Standard

Achso , danke
1aFussel ist offline  
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Alt 02.07.2025, 01:50   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 198
Standard

Die Ergänzung ist mir nicht mehr aufgefallen. Dem entsprechend würde ein Monat (der angefangene) bei der Berechnung des Rpfl fehlen?



Kurze weitere Frage; Das statthafte Rechtsmittel wäre hier die Erinnerung, da der Beschwerdegegenstand unter 600,00 Euro liegt, korrekt? Die Beschwerde ist nicht ausdrücklich zugelassen worden.
Zitat:
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem
Amtsgericht X, einzulegen. Ist die oder der Betroffene
freiheitsentziehend untergebracht, kann sie oder er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen
Bezirk sie oder er untergebracht ist. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand
600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde
danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht X Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die
Beschwerde gelten.
Suprarenin ist offline  
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Alt 02.07.2025, 06:24   #8
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
Standard

Selbst wenn Du eine "Beschwerde" einlegst, müsste sie das Gericht als Erinnerung sehen, wenn diese zulässig, die Beschwerde aber nicht ist.

Es geht in dem Fall nur die Erinnerung, welche aber zu einer korrigierten Berechnung führen sollte.
Vielleicht reicht aber auch ein Anruf beim Rechtspfleger, weil offensichtlicher Fehler.

Ich glaube, das wäre nicht passiert, hättest Du den Antrag korrekt gestellt
Dein Antrag ist genauso unrichtig, wie die Berechnung des Rechtspflegers...
Mächschen ist offline  
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Alt 02.07.2025, 10:55   #9
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 198
Standard

Genauso wie mir Fehler passieren dürfen, dürfen Sie ja auch dem Rechtspfleger passieren

Ach Mächschen, ich schätze deinen Rat, aber müssen solche Kommentare sein?..

Ich habe mit dem Rpfl. telefoniert. Er hat es übersehen, möchte aber eine Erinnerung haben.
Suprarenin ist offline  
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