Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsantrag Verfahrenspflegschaft im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
meine Frage richtet sich an alle Verfahrenspfleger*innen, speziell im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung unserer Kommunikation.
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Registriert seit: 01.11.2023
Beiträge: 8
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Hallo zusammen,
meine Frage richtet sich an alle Verfahrenspfleger*innen, speziell im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung unserer Kommunikation. Bisher (genauer gesagt bis vor 2 Jahren) konnte ich z. B. Telefonate, Kopien und Portokosten im Rahmen der Verfahrenspflegschaft abrechnen. Durch die digitalen Prozesse (z. B. elektronische Akten, eBO) entfallen inzwischen viele dieser Posten – stattdessen entstehen aber andere reale Kosten für Kommunikation, z. B. für allgemeine Internetnutzung, eBO. Digitale Infrastruktur berücksichtige ich jetzt mal nicht. Meines Wissens nach können diese Kosten nicht geltend gemacht werden. Wie handhabt ihr das in der Praxis? Habt ihr Ideen oder Lösungen, wie man diese Kosten zumindest teilweise ansetzen kann? Freue mich auf eure Erfahrungen! Viele Grüße ![]() Ekaterina |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Abrechenbar (als Aufwendung) sind immer nur Kosten, die sich einem einzelnen Geschäftsvorfall zuordnen lassen (Briefporto, Fahrtstrecke, Parkgebühr, Einzelticket ÖPNV usw). Grundgebühren, egal ob für Telefon, Internet, Monatskarte? eBo, sind nur als Betriebskosten steuerlich absetzbar.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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