Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuervergütung aus Vermögen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
darf eine Betreuervergütung für einen abgelaufenen Zeitraum die aus dem Vermögen eines Betreuten zu zahlen ist, erst mit ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
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Hallo zusammen,
darf eine Betreuervergütung für einen abgelaufenen Zeitraum die aus dem Vermögen eines Betreuten zu zahlen ist, erst mit Vorliegen des jeweiligen Gerichtsbeschlusses entnommen werden oder bereits mit Ablauf des Abrechnungszeitraums? In zwei konkreten Fällen, 2 unterschiedliche Amtsgerichte, 2 Meinungen. Das eine Amtsgericht meint: Vergütungsantrag stellen, Vergütung kann auch ohne Beschluss entnommen werden. Sollte wider Erwarten der Beschluss anders aussehen als der Vergütungsantrag ggf. Rückzahlung. Das andere Amtsgericht sagt: Entnahme grundsätzlich nur mit Beschluss! Was ist richtig? |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Entnahme nur mit Beschluss.
Wenn es im konkreten Fall sinnvoll erscheint, also keine Änderungen zu erwarten sind, kannst Du ne Dauervergütung beantragen und nach Beschluss einen Dauerauftrag einrichten. |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Die Vergütung ist vom Gericht festzusetzen. Siehe § 7 Abs. 3 VBVG iVm § 292 Abs. 1 Nr 2 FamFG.
Wahrscheinlich wird das mit dem Aufwendungsersatz verwechselt, zB der Aufwandspauschale für Ehrenamtler. Die kann bei Vermögenden ohne Beschluss entnommen werden, da ist gar kein gerichtliches Verfahren vorgesehen, siehe § 292 Abs. 1 Nr 1 FamFG. Derjenige bei Gericht, der anderes behauptet, sollte den Gesetzestext erstmal lesen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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