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Betreuervergütung aus Vermögen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuervergütung aus Vermögen im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, darf eine Betreuervergütung für einen abgelaufenen Zeitraum die aus dem Vermögen eines Betreuten zu zahlen ist, erst mit ...


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Alt 14.07.2025, 16:31   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard Betreuervergütung aus Vermögen

Hallo zusammen,

darf eine Betreuervergütung für einen abgelaufenen Zeitraum die aus dem Vermögen eines Betreuten zu zahlen ist, erst mit Vorliegen des jeweiligen Gerichtsbeschlusses entnommen werden oder bereits mit Ablauf des Abrechnungszeitraums?

In zwei konkreten Fällen, 2 unterschiedliche Amtsgerichte, 2 Meinungen.

Das eine Amtsgericht meint: Vergütungsantrag stellen, Vergütung kann
auch ohne Beschluss entnommen werden. Sollte wider Erwarten der Beschluss anders aussehen als der Vergütungsantrag ggf. Rückzahlung.

Das andere Amtsgericht sagt: Entnahme grundsätzlich nur mit Beschluss!

Was ist richtig?
niederrheiner ist offline  
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Alt 14.07.2025, 20:57   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
Standard

Entnahme nur mit Beschluss.

Wenn es im konkreten Fall sinnvoll erscheint, also keine Änderungen zu erwarten sind, kannst Du ne Dauervergütung beantragen und nach Beschluss einen Dauerauftrag einrichten.
Mächschen ist gerade online  
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Alt 14.07.2025, 23:06   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Die Vergütung ist vom Gericht festzusetzen. Siehe § 7 Abs. 3 VBVG iVm § 292 Abs. 1 Nr 2 FamFG.

Wahrscheinlich wird das mit dem Aufwendungsersatz verwechselt, zB der Aufwandspauschale für Ehrenamtler. Die kann bei Vermögenden ohne Beschluss entnommen werden, da ist gar kein gerichtliches Verfahren vorgesehen, siehe § 292 Abs. 1 Nr 1 FamFG.

Derjenige bei Gericht, der anderes behauptet, sollte den Gesetzestext erstmal lesen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist gerade online  
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