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Besondere Aufwendungen , die nicht durch die Pauschalvergütung abgedeckt sind?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Besondere Aufwendungen , die nicht durch die Pauschalvergütung abgedeckt sind? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, in einem Betreuungsfall bin ich jetzt in einer zivilrechtlichen Angelegenheit von einem Gericht ,dass 700km von meinem Wohnort ...


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Alt 02.08.2025, 09:35   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard Besondere Aufwendungen , die nicht durch die Pauschalvergütung abgedeckt sind?

Hallo zusammen,

in einem Betreuungsfall bin ich jetzt in einer zivilrechtlichen Angelegenheit von einem Gericht ,dass 700km von meinem Wohnort entfernt ist, zu einem Termin geladen worden. Da der Termin morgens stattfindet, ist mindestens eine Übernachtung fällig.
Sind die Fahrt-und Übernachtungskosten durch die Vergütungspauschale abgedeckt?
niederrheiner ist offline  
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Alt 02.08.2025, 10:56   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,501
Standard

Zitat:
Zitat von niederrheiner Beitrag anzeigen
Sind die Fahrt-und Übernachtungskosten durch die Vergütungspauschale abgedeckt?
Bist du als Zeuge geladen worden oder als Verfahrensbeteiligter? Das ist hier nämlich sehr relevant für die Frage, wie die Kosten erstattet werden:


* Ein Zeuge erhält eine Entschädigung nach JVEG, wobei auch der Betreuer Fahrtkosten und Zehrgeld (Kosten für Verpflegung) sowie bei Notwendigkeit auch Übernachtungskosten erhalten kann, aber keine Entschädigung für Zeitversäumnis oder für Verdienstausfall.
* Als Verfahrensbeteiligter sind die Reisekosten außergerichtliche Kosten. Bei Obsiegen muss der Gegner diese Kosten tragen, geht das Verfahren verloren, bleibt man auf allen Kosten sitzen.
Pichilemu ist offline  
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Alt 02.08.2025, 11:07   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard

Es ist ein "Gütetermin". Ein Gläubiger verlangt von meiner Betreuten
als Erbin ( wobei ich das Erbe ausgeschlagen habe!) Schadenersatz für
nicht erhaltene Mietzahlungen des Verstorbenen
niederrheiner ist offline  
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Alt 02.08.2025, 11:11   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,363
Standard

Warum beauftragst Du nicht einen vor Ort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Termin?

Oder hat das Gericht dein persönliches Ersxheinen angeordnet?
Mächschen ist gerade online  
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Alt 02.08.2025, 14:16   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Normalerweise gibts für sowas doch Schriftsätze. Mündliche Verhandlungen im Zivilprozess sind doch die Ausnahme.

Übrigens zu den Mietkosten: bitte mal die §§ 563, 563a BGB. Das ist ein Übergang des Mietverhältnisses AUSSERHALB des Erbrechtes (§ 564 BGB) und diesem ggü vorrangig. Da nützt die Erbausschlagung nichts. Liegt ein solcher Fall vor?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 02.08.2025, 18:17   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard

Vielen Dank für die interessanten Rückmeldungen!
@ Horst D.:
Der Verstorbene hat innerhalb eines sozialen Projekts in der Wohnug einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft gelebt. Nach dem Tod hat diese Wohnugsbaugesellschaft den Bruder und meine Betreute ( als Schwester) angeschrieben und Kosten für Räumung und nicht gezahlte Mieten ( der Verstorbene hat Sozialleistungen bezogen!) gefordert.
Die Schreiben an meine Betreute, die in einer Einrichtung lebt, habe ich mit großer zeitlicher Verzögerung erhalten und dann das Erbe ausgeschlagen.
In der Zivilklage hat dann das städtische Wohnungsbauunternehmen begründet, es habe nichts von der Betreuung gewusst zu haben und die Aufrechterhaltung der Klage mit " Nichtwissen" begründet.
Das Amtsgericht hat jetzt diesen "Gütetermin" als mündliche Verhandlung angesetzt, dass Wohnungsbauunternehmen vorher aber noch Gelegenheit gegeben zur Erbausschlagung Stellung zu nehmen.
niederrheiner ist offline  
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Alt 02.08.2025, 19:18   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Hier scheint offenbar weder ein Fall des § 563 noch des § 563a BGB vorzuliegen, so dass eine Haftung nur erbrechtlich möglich ist. Ich hoffe, die Erbausschlagung ist mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung erfolgt (§ 1851 BGB) oder das Genehmigungsverfahren läuft noch (§ 1858 Abs. 3 BGB).

Ist denn in diesem Fall gegen die Betreute ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid ergangen? Die Fragestellung ist ja völlig unklar.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 02.08.2025, 19:26   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard

Ja, die betreuungsrechtliche Genehmigung der Erbausschlagung liegt vor.
Bislang liegt die Klage der Wohnungsbaugesellschaft vor, daher der anberaumte "Gütetermin", aber kein Vollstreckungsbescheid.
niederrheiner ist offline  
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Alt 02.08.2025, 21:29   #9
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,363
Standard

Ist denn ein Erbschein erteilt worden?
Mächschen ist gerade online  
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Alt 03.08.2025, 09:42   #10
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
Standard

Nein, es ist kein Erbschein erstellt worden.
niederrheiner ist offline  
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