Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuervergütung 2026 in NRW nur noch elektronisch im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
NRW schreibt für Vergütungsanträge, die ausschließlich die neuen ab 2026 geltenden Beträge enthalten, nun einen verbindlichen Vordruck und die elektronische ...
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#1 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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NRW schreibt für Vergütungsanträge, die ausschließlich die neuen ab 2026 geltenden Beträge enthalten, nun einen verbindlichen Vordruck und die elektronische Antragstellung (gemeint sein düfte wohl per eBo) vor. Die entsprechende Verordnung ist gerade im GVBl NRW.
Anträge, in denen noch „alte“ Abrechnungsmonate drin sind (die den 1.1.26 überkreuzen), können weiter in Papierform eingereicht werden. Für alle Berufsbetreuer in NRW heißt das, dass sie bis zum Frühjahr mit eBo (oder MJP) ausgestattet sein müssen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,058
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Wenn jetzt jedes Bundesland einen eigenen Vordruck möchte, haben die Software Hersteller ja gut was zu tun.
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Ja, das wäre schlecht. Soweit ich gehört habe, soll das wohl einheitlich werden.
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.11.2008
Ort: NRW
Beiträge: 87
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Zu diesem Thema gibt es aber einige Fragezeichen und Irritationen. Habe gerade mit 2 Amtsgerichten und mit dem Bundesverband telefoniert.
Hier ist von einer NRW eigenen Regelung nichts bekannt. Ausserdem wurde die Frage gestellt ob ein Bundesland alleine überhaupt eine solche Regelung machen kann und darf . Immerhin ist das Vergütungsgesetz ein Bundesgesetz. Unter welcher Nummer GVBl NRW ist denn diese Regelung zu finden? Die letzte Veröffentlichung im GVBl NRW ist meines Wisses vom 30.7. und da steht nichts drin. |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Ist hier zu finden, dieses Forum kann es mit Anhängen leider nicht so gut...
https://www.rechtspflegerforum.de/fo...11#post1291111 |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Nach der NRW-Formularverordnung gilt für alle Berufsbetreuer (und Betreuungsvereine), die bei NRW-Gerichten arbeiten, ab 1.7.2026 die Einreichungspflicht auf dem amtlichen Formular (dieses bereits ab 1.4.26) und ald elektronisches Dokument. Das NRW-JM hat auf Rückfrage noch mal klargestellt, dass damit § 14 Abs. 2 FamFG gemeint ist und nur noch ein sicherer Übertragungsweg akzeptiert wird.
Also zwingende Verwendung von eBo, MJP oder beA. DE-Mail gibts nicht mehr. Nicht mehr zulässig ist Dateianlage (gleich welchen Formats) mit normaler e-Mail; als USB-Stick, als Fax oder schriftlich.
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#7 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,795
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Hallo,
bei "meinem" Amtsgericht sind sie besonders witzig ![]() Wenn ich das alte Formblatt verwende, wird nicht reagiert. Irgendwann merkt man ja, dass keine Aufwandsentschädigung gezahlt wurde. Also das AG erinnert. Dann heißt es "es war kein Antrag dabei". Völliger Quatsch, zudem erfolgte die Übermittlung per "Mein Justizpostfach" und lässt sich nachweisen. Dann wird mir per Post ein neuer Vordruck zugesandt, da muss ich dann noch extra meine Steuer-ID angeben, auch wenn die schon längst beim AG hinterlegt ist. Das ist so schnarchnassig..... So habe ich das jetzt schon einige Male erlebt. Viele Grüße Andreas |
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Für die Aufwandspauschale ehrenamtlicher gibts überhaupt kein amtliches Antragsformular. Man könnte das sogar mündlich beantragen oder mit einem Satz im Jahresbericht. Noch besser: seit 1.1.23 muss die Aufwandspauschale eh nur ein einziges Mal beantragt werden - und wird danach am Ende jedes weiteren Betreuungsjahrs automatisch fällig.
Praktisch heißt das: bei Vermögenden kann der Betreuer die Summe (2024/25 je 449 €, ab 2026 450 €) einfach vom Giro (oder Eigengeldkonto des Heimes) entnehmen ohne irgendwas wie eine gerichtliche Genehmigung. Nur wenn das Geld auf einem Sparbuch o.ä. liegt, wird ein Freigabebeschluss (§ 1849 BGB) nötig, allerdings auch dann wiederum nicht, wenn man als naher Angehöriger zu den „befreiten“ Betreuern gehört. Und bei Mittellosen müsste man den Betrag dann automatisch von der Justizkasse erhalten. Was für ein Gericht ist das denn, kennen die den § 1878 BGB nicht?
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#9 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 22.11.2023
Beiträge: 4
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In Bayern läuft aktuell eine Verbandsanhörung, es soll das Formular aus Nordrhein-Westfalen übernommen werden.
Ich gehe davon aus, dass die Anbieter von Betreuungssoftware das neue Formular dann implementieren. Für mich als Betreuer ändert sich dann bis auf das Aussehen des Formulars nichts, für die Gerichte wird es übersichtlicher. Es wird von der Bund Länder Kommission derzeit die Entwicklung eines XJustiz-Datensatzes (http://www.xjustiz.justiz.de/system/...stiz_3_6_2.pdf) geprüft. Die Strukturdaten - für das Betreuungswesen kommt wohl das Modul 16 in Frage - werden dann vom Betreuer ausgefüllt und der Justiz zur Verfügung gestellt. Hat hier jemand mit höherer digitaler Kompetenz weitere Informationen?, verstehe ich es richtig, dass der Betreuer dann für die Justiz die Strukturdateninformationen einreicht und aktualisiert. Das wäre dann zwar für die Justiz eine Vereinfachung, für Betreuer ein Mehraufwand. Grüße, Thomas Scharl |
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