Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnung Verfahrenspflegschaft im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich wurde vor einiger Zeit zur Verfahrenspflegerin bestellt. Die Betroffene wollte die Betreuung aufheben lassen, die Betreuerin war ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 06.10.2018
Ort: Seelze
Beiträge: 12
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Hallo zusammen, ich wurde vor einiger Zeit zur Verfahrenspflegerin bestellt. Die Betroffene wollte die Betreuung aufheben lassen, die Betreuerin war (zurecht) dagegen. Ich habe die Betroffene besucht, meinen Bericht geschrieben und meine Pauschale abgerechnet. Heute, vier Monate später, ruft der Richter an und teilt mit, dass nun noch eine Aufgabenkreiserweiterung und Unterbringung im Raum steht. Ich möchte die Betroffene bitte erneut aufsuchen und eine Stellungnahme abgeben.
Ich frage mich nun, ob dies noch im Zusammenhang mit der ursprünglichen Beauftragung steht oder ob dies neu zu werten ist und auch entsprechend vergütet werden muss. Hat jemand Erfahrung mit dieser Konstellation und kann mir Auskunft geben? Vielen Dank schon einmal! |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Ich würde sagen, dass das ein neuer Fall ist.
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Ich auch. Hast du belm ersten Male denn überhaupt einer Pauschale zugestimmt? Eigentlich ist die Verfahrenspflegervergütung ja eine Zeitvergütung, § 277 FamFG.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Einsteiger
Registriert seit: 06.10.2018
Ort: Seelze
Beiträge: 12
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Bei uns (AG Hannover und AG Neustadt a. Rbge.) werden tatsächlich Pauschalen festgesetzt. Direkt im Bestellungsbeschluss.
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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Und in welcher Höhe? Betrachtest du sie als auskömmlich? Inkl der ja seit 2023 vorgeschriebenen persönlichen Kontaktaufnahme zum Betreuten?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 06.10.2018
Ort: Seelze
Beiträge: 12
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Die persönliche Vorstellung ist aus meiner Sicht unumgänglich. Das AG Hannover zahlt 130 EUR. Das ist in Ordnung, denke ich.
In Neustadt wurden zuletzt 82 EUR gezahlt. Da ging es um eine Kontoschließung. Das fand ich schon sehr wenig, da die Betreute hoch dement ist und ich trotzdem hingefahren bin. |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
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In unterstelle mal, du bist in der 3. Vergütungsstufe (des § 3 VBVG, also 39 €/std). Das wären bei 130 € ja 3,3 Stunden, bei 82 € knapp über 2. Wie soll man denn in der Zeit:
-die Akte lesen (inkl Gutachten und Sozialbericht) - den Betreuten aufsuchen, über das Verfahren informieren und dessen Standpunkt erfragen (ist seit 1.1.23 zwingend, siehe § 276 Abs. 3 FamFG) -an der Anhörung teilnehmen - und dann ggf auch noch Beschwerde einlegen (oder ist das völlig undenkbar)? Unter 4 Stunden geht doch gar nix. Eher mehr. Denn die Fahrtzeiten (und Fahrtkosten 0,42 €/km) gehören ja mit dazu. Warum wird sowas akzeptiert? Haben da alle, die als Verfahrenspfleger in Frage kommen, keinen A… in der Hose? Oder wird aufstockend Bürgergeld bezogen? Man glaubt es nicht. Übrigens: ab 1.1.26 erhöht sich auch die Verfahrenspflegervergütung (um 13 %, von 39 auf 44 € in der 3. Stufe). Und es kommt (nach dem neuen § 16 VBVG) dann noch ein Zuschlag für Dienst zu ungünstigen Zeiten dazu, das sind wochentags zwischen 18 Uhr und 6 Uhr morgens sowie ganztätig an Wochenenden und Feiertagen. Und zwar von 25 %, also statt 44 dann 55 €. Da das dann nur einzelne Arbeitsschritte betrifft, kann m.E. da gar nicht mehr mit Pauschalen gearbeitet werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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