Dies ist ein Beitrag zum Thema Nicht selbst genutztes Wohneigentum im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von 1aFussel
Die Vergütung wird als vermögend abgerechnet (und entnommen), auch wenn der Kontostand beispielsweise nur 1.000€ ausweist ...
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#11 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,529
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Zitat:
Und zum Kontostand: zum Vermögen gehört nicht das laufende Monatseinkommen. Das ist immer außen vor. Ich verstehe die Fixierung auf den Kontostand eh nicht.
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 118
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Zitat:
Vermögen über 10.000€ bedeutet, dass der Betreute Selbstzahler ist. Vermögen unter 10.000€ bedeutet, dass die Vergütung durch die Staatskasse bezahlt wird. Oder? So und Vermögen definiert Geldbestand auf Konto und weitere Vermögensgegenstände, Haus oder Auto, Bilder, Schmuck oder dergleichen? Also all das was im Vermögensverzeichnis anzugeben ist. Flafluffs Fall ist ja so, dass die B. vermögend wird, weil das Haus verkauft werden soll/kann. Mein grundsätzliches gedankliches Problem hierbei ist, dass es Vermögen gibt, das recht schnell veräußert werden kann (Auto, Bilder, Schmuck) und das ein Haus mal nicht so schnell verkauft werden kann. Außer die Marktlage, Kaufpreis und alles passen 1 A zusammen und es geht (mal abgesehen von dem anderen Prozedere mit Notar und so) fix. Also mal ehrlich: das kann doch hier keiner bestreiten, dass das nicht unbedingt der häufigen Realität entspricht und man mit dem Hausverkauf schon einige Tage beschäftigt ist. Gutachten zum Verkehrswert, Inserieren oder Makler beauftragen, etc. Weshalb ich an den Thread hier denken muss, wo einige Betreuer ja beklagen, dass sie auf ihre Vergütungen warten müssen und mit so einem Problem ja weitere Verzögerungen entstehen (können). Außerdem gehe ich von meinen Betreuten aus, die alle mit ihrem spärlichen Einkommen gerade so vom 1. zum 31. hinkommen und mit so einer (in meinen Augen) fiktiven Vermögensänderung (weil das ist es in meinen Augen) in die Bredouille kommen würden, wenn da meine Vergütung zu bezahlen wäre (wenn ich Berufsbetreuerin wäre). In den Fällen ist nämlich kein großartiges Guthaben auf dem Konto da, wovon dann die Vergütung zu begleichen wäre, deshalb der Gedanke. Zitat:
![]() Zitat:
Und nein, die Zahlen sind von mir korrekt gewählt, ich wollte ja mein gedankliches Problem irgendwie äußern und Input erhalten, der mir weiterhilft. :-) Zitat:
Zitat:
Bitte um Nachsehen, liebe Imre und lieber Horst, dass ich mich gerade reinfuchse und alles mögliche an Erfahrung und Wissen aufsaugen möchte. Vielleicht muss ich etwas am Ausdruck arbeiten, denn ich weiß ja was ich meine
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#13 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,529
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Vermögensbegriff für das Vermögensverzeichnis (§ 1835 BGB) und für die Vergütung (§ 1880 BGB) sind völlig unterschiedlich. Erstes ist das Eigentum im zivilrechtlichen Sinne zuzügl. Forderungen und abzügl. Verbindlichkeiten (also Saldierung). Letzterer der sozialhilferechtliche Vermögensbegriff, § 90 SGB XII: nur verfügbares Vermögen, aber mit vielen Ausnahmen, siehe die Absätze 2 und 3. Forderungen und Verbindlichkeiten werden ignoriert (nur dinglich eingetragene Grundstücksverbindlichkeiten vermindern den Wert des Grundbesitzes).
Und ja, wenn keinerlei Vermögenswerte außer dem Grundstück existieren sollten - und auf diesem auch keine Hypothek für die Vergütung aufgenommen werden kann. Dann wäre tatsächlich die Ausnahme von der Ausnahme gegeben: Vergütung aus der Staatskasse. Wobei dazu dann in der Rspr von einer zumutbaren Wartezeit die Rede ist (irgendwo zwischen 3 und 12 Monaten). Ich halte diese Interpretation für falsch. Der BGH hat über diese Art der Zumutbarkeit nicht direkt entschieden.
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#14 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2022
Ort: Hessen
Beiträge: 102
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Genau so einen Fall habe ich wohl nun an der Backe. Die Betroffene wohnt in einer selbst genutzten Eigentumswohnung und hat eine zweite geerbt die zudem sehr (zu) günstig vermietet ist und Hausgeld bezahlt werden muss. Sonstiges Vermögen gleich Null. Die Vergütung kann wohl kaum bezahlt werden, da die Staatskasse auch noch einen Übergang nach BGB 1811 von ca. 8000 Euro, also als Rückforderung gegen die Betroffene festgestellt hat.
Kommt hier nun ein Vergütungsantrag "vermögend gegen die Staatskasse" in Betracht? Ich meine so etwas schon mal gehört zu haben. Die Staatskasse kann sich dann irgendwann die Gelder wieder aus dem Verkauf oder einer Zwangsversteigerung der Wohnung zurückholen. Ansonsten fürchte ich die laufende Vergütung nie zu erhalten. Holen kann ich sie übrigens sowieso auch nicht, da keine Vermögenssorge besteht. Was meint die Schwarmintelligenz dazu? Gruß aus Hessen |
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#15 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,628
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Warum bist Du denn mit welchen Aufgabenkreisen bestellt?
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#16 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,529
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Warum wird die 2. (nicht selbst bewohnte) ETW nicht verkauft?
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#17 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 14.09.2022
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#18 |
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Forums-Geselle
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#19 |
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Forums-Geselle
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Zumindest gibt es einen BGH Beschluss der grundsätzlich die Zahlung aus der Staatskasse zulässt, obwohl der Betreute als vermögend gilt.
BGH Beschluss v. 06.02.2013 - XII ZB 582/12 Close
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