Dies ist ein Beitrag zum Thema Nicht selbst genutztes Wohneigentum im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Betreute ist seit ein paar Tagen vollstationär im Pflegeheim und kann nicht in ihr Haus zurück. Dass ich den ganzen ...
|
|||||||
| Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
|
|
#1 |
|
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,375
|
Betreute ist seit ein paar Tagen vollstationär im Pflegeheim und kann nicht in ihr Haus zurück. Dass ich den ganzen September nur die Heimbewohnervergütung bekomme aber wenigstens die Zusatzpauschale nach § 10VBVG geltend machen kann, ist soweit klar.
Frage zum Vermögensstatus: Geld knapp unter 10k €. Aber dennoch vermögend ab vollstationärer Aufnahme, weil das Haus ja nun verkauft werden könnte? Sicher weiß das jeder außer mir. |
|
|
|
|
|
#2 | |
|
Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,060
|
Zitat:
|
|
|
|
|
|
|
#3 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,304
|
Moin moin
Schick, die Meinungen gehen auseinander: Wenn das Haus nicht mehr genutzt wird, dann ist es sehr wahrscheinlich zu verkaufen, um die Heimkosten begleichen zu können. Damit ist es aber auch frei werdendes Vermögen, das für die Vergütung einzusetzen ist. Ich würde das einfach mal mit dem/r RechtspflegerIn abklären und die Hütte zu Geld machen. Ich kann natürlich auch völlig falsch liegen. Also mal sehen, was noch an Positionen kommt. Mit freundlichen Grüßen Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
|
|
#4 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 106
|
Aber ehe so ein Haus verkauft ist, vergehen ja ein paar Monde. Manchmal soll es auch vorkommen, dass keiner das Haus haben möchte. Wie kann es also sein, dass so ein Vermögenswert, der gar nicht liquide vorhanden ist, als solches anzusehen ist? Davon kann sich doch keiner etwas kaufen, nur weil es einen fiktiven Wert gibt (auch wenn das Gutachter schätzen, oder die Marktlage hergibt) ergo kann auch keine Vergütung (oder Gerichtskosten o.ä.) davon (weil ist ja nicht real da) beglichen werden...?
|
|
|
|
|
|
#5 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
|
Dass aus „technischen“ Gründen etwas Zeit ins Land gehen muss (wegen Bearbeitungszeiten beim Notar, Grundbuchamt, Finanzamt etc), ändert nichts an der Verfügbarkeit an sich. Anders wäre es nur, wenn sich zB Miteigentümer quer stellen - oder das Grundstück selbst - aufgrund von Hypotheken oder Baumängeln - selbst wertlos wäre.
Wenn aber der Betreuer den Genehmigungsantrag stellt und das Gericht dem prinzipiell zustimmt (so dass der Makler tätig werden kann), ist der zunächst mal zu schätzende Netto-Verkaufserlös dem Barvermögen hinzu zu rechnen. Bis das Grundstück tatsächlich flüssig ist, kann die Vergütung dem Bargeldbestand entnommen werden.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#6 |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 110
|
Diese Fallkonstellation empfinde ich weiterhin als sehr schwierig.
Was ist, wenn ich zwei Jahre auf mein Geld warte und sich herausstellt, dass niemand das Haus kaufen will? |
|
|
|
|
|
#7 |
|
Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,375
|
Danke für die Aspekte und Hinweise. Wie bei fast allem im Betreuungswesen wird es sich womöglich in der individuellen rechtspflegerischen Praxis entscheiden.
Ich vermute, dass man dort -schon der Staatskasse zuliebe- auf vermögend ab vollstationärer Aufnahme entscheiden wird. Ob und wann der Betreuer dann sein Geld sieht, ist eher unerheblich. Ich werde den Vergütungsantrag also erstmal auf vermögend plus Zuatzpauschale ausrichten und für Interessierte hier berichten, wie es ausging. |
|
|
|
|
|
#8 |
|
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,139
|
Haben Sie meinen Post nicht zuende gelesen? Die Summe von 10.000 € ist nur dann maßgeblich, wenn der Bargeld/Kontobestand das einzige verfügbare Vermögen darstellt. Hier darf aus dem Bargeldbestand entnommen werden. Das Vermögen ist ja hier knapp 10.000 € + Verkehrswert des Hausgrundstücks (abzügl. Dinglicher Belastungen).
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
|
|
|
|
|
#9 | |
|
Forums-Geselle
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 106
|
Zitat:
Oder muss der Betreuer bis zum Fluss des Verkaufserlöses des Hauses warten, bis er seine Vergütung erhält, weil der Bestand auf dem Konto eben unter den 10.000€ liegt? |
|
|
|
|
|
|
#10 |
|
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,304
|
Moin moin
Wenn das liquide Vermögen weniger als 10.000,00 € ist, dann kann die Vergütung selbstverständlich davon (vom Konto) entnommen werden, auch wenn das nicht mehr bewohnte Haus noch nicht verkauft ist. Die Zauberzahl von 10.000,00 € ist doch keine heilige Kuh, die niemals angefaßt werden darf (womöglich und erst recht nicht vom Betreuten ). Wenn nur noch 1.000,00 € auf dem Konto sind und die Vergütung höher liegt, sollte sie natürlich noch nicht entnommen werden. Ich vermute allerdings, dass die genannte Summe in #9 ein Tippfehler ist. Mit freundlichen Grüßen Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
|
|
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
|
|