Dies ist ein Beitrag zum Thema Gesetzesänderung zum 01.06.2025 im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
"Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 01.06.2025 müssen sämtliche Gerichtskosten und-gebühren (z.B. Gutachterkosten, Fahrtkosten, etc.) künftig schon erhoben werden, sobald das Vermögen ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.09.2023
Ort: Thüringen
Beiträge: 38
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"Aufgrund einer Gesetzesänderung zum 01.06.2025 müssen sämtliche Gerichtskosten und-gebühren (z.B. Gutachterkosten, Fahrtkosten, etc.) künftig schon erhoben werden, sobald das Vermögen des Betroffenen über 10.000,00 € liegt.
Die genaue Höhe der Kosten kann nicht im Voraus beziffert werden, da sie von den Umständen des Einzelfalls abhängt." Diesen Hinweis schrieb mir mein Betreuungsgericht. Kann mir jemand sagen, auf welche Gesetzesänderung hier verwiesen wird. Ich kann die Relevanz für meine Betreute nicht erkennen. |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,364
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Artikel 7 Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
Mal lesen ![]() Man beachte aber, dass das für vor dem 01.06.2025 angeordnete Betreuungen erst ab 2026 greift. Allerdings ist die Aussage des Gerichts schon sehr unklar, denn bzgl. der Höhe der Jahresgebühr gilt Vermögen abzgl. Verbindlichkeiten abzgl. angemessenes Haus, dann sind 10.000 frei. Bei der Erhebung der Gerichtskosten gilt dagegen das Schonvermögen von 10.000 aus dem SGB XII, also Vermögen ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten abzgl. angemessenes Haus und weiteres, wie z.B. angemessenes Kfz. |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 28.09.2023
Ort: Thüringen
Beiträge: 38
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Danke für den Hinweis.
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