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gesetzliche Betreuung

 

Vergütungsperiode/rhythmus bei Wechsel

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsperiode/rhythmus bei Wechsel im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat: Zitat von NickySantoro Eine letzte Frage zum Thema, Bei einem „Altfall“ aus 1993 wurde ich aufgefordert nach Kalenderquartalen abzurechnen. ...


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Alt 14.12.2025, 12:08   #11
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Zitat:
Zitat von NickySantoro Beitrag anzeigen
Eine letzte Frage zum Thema,

Bei einem „Altfall“ aus 1993 wurde ich aufgefordert nach Kalenderquartalen abzurechnen. Ist dies wenigstens korrekt?
Danke und viele Grüße
Der Altfall wurde dann seit der Einführung der Vergütungspauschale am 1.7.2005 tatsächlich (aber eher aus Zufall) nach Kalenderquartalen abgerechnet (weil es zuvor überhaupt keine Abrechnungsquartale gab). Aber das betrifft natürlich auch nur den Betreuer, der die Betreuung am 1.7.2005 bereits geführt hat. Sobald hier ein Betreuerwechsel eintritt, gilt auch hier das Quartal wie in allen anderen Fällen, beginnend am Tag nach der Wirksamkeit der neuen Betreuerbestellung (§ 287 Abs. 1 oder 2 FamFG iVm § 187 Abs. 1 BGB).

Man fragt sich wirklich, was den Rechtspfleger, der sowas sagt, eigentlich reitet.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Geändert von HorstD (15.12.2025 um 09:58 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 17.12.2025, 11:44   #12
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Es gibt Neuigkeiten vom hiesigen Amtsgericht. Zum einen ist man sich uneinig über die Auslegung der Gesetze und meint, dass der BGH ja auch nur eine Meinung sei……….Zum anderen nutze man ein Programm, das für die ersten zwei Betreuungsjahre nicht funktioniere. Bzw. eben nur, wenn man im alten Rhythmus bleibt.

Ich halte Euch weiter auf dem Laufenden :-)
NickySantoro ist offline  
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Alt 17.12.2025, 13:52   #13
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Das gibt mir Gelegenheit, das mit der Rechtsprechung zu klären. In US-Anwaltsserien und Filmen sieht man ja immer, wie mit Präzedenzfällen argumentiert wird. Da sind ganze Bürowände voller Bänder mit solchen Entscheidungen. Im US-Recht (und ähnlich in England) sind die für künftige Fälle wirklich verbindlich - im strengen Sinne - sofern die Sachlage gleich ist.

Sowas gibts in Deutschland (und dem Rest Europas) nicht. So was wie unmittelbare Verbindlichkeit über den konkreten Rechtsstreit hinaus haben nur Entscheidungen der Verfassungsgerichte (und das auch nicht in allen Fällen). Andere Gerichtsentscheidungen (auch des BGH und der anderen Bundesgerichte) betreffen erstmal nur den entschiedenen Fall. Richter anderer Gerichte können das weiterhin anders entscheiden.

Aber: in der Praxis findet das fast nie statt. Warum nicht? Wegen der Prozessökonomie. Würde jede Rechtsfrage immer wieder vors Gericht kommen und das entschiede ohne Berücksichtigung vorangegangener Entscheidungen, müssten wohl zig mal so viele Richter und Anwälte da sein; es wäre schlicht unmöglich, so etwas zu bewältigen.

Damit das Recht überhaupt beherrschbar bleibt, wird fast immer mit vorangegangenen Gerichtsentscheidungen (und darauf bezogenen Literaturstimmen) argumentiert. Und der Entscheider bei Gericht wägt dazwischen ab, was für ihn am logischsten erscheint. Und wenn eine Sache tatsächlich beim obersten Gericht gelandet ist (hier also beim BGH), ist das die höchstrichterliche Ansicht, die ggü allen anderen Stimmen in der Justiz den höchsten Stellenwert besitzt. Man kann als untere Instanz dagegen entscheiden (manche aus Unwissenheit, manche mit voller Absicht und dann ausdrücklicher Erwähnung der BGH-Entscheidung und der Begründung, warum man das anders sieht). In der Hoffnung, dass die höheren Instanzen sich dieser „abweichenden Ansicht“ anschließen und der BGH seine eigene Ansicht ändert - was ganz selten tatsächlich schon passiert ist, auch im Betreuungsrecht, zB bei der Frage der Zulässigkeit der Zwangsbehandlung. Aber einfach sagen, ich sehe das anders, das ist was anderes. Da müsste ein Rechtspfleger das unheimlich gut begründen, sonst hebt schon der eigene Richter das im Rahmen einer Erinnerung wieder auf.

Also: der BGH ist keine Meinung unter anderen. Ich glaube, da hat einer im Rechtspflegerstudium bei „juristischer Methodenlehre“ nicht aufgepasst.
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Horst Deinert

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Alt 17.12.2025, 13:59   #14
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Kann ich nur zustimmen. Das schlimme ist, dass ich aus ökonomischen Gründen fast dazu neige, es zu akzeptieren.
Sonst habe ich Weihnachten 2026 die Vergütung immer noch nicht
NickySantoro ist offline  
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Alt 17.12.2025, 16:11   #15
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So eindeutige Sachen werden normalerweise nicht ewig bearbeitet.

Wenn Du das akzeptierst, wird das Gericht immer wieder komisch entscheiden...

Hattest Du denn die Festsetzung oder die Auszahlung beantragt?
Mächschen ist offline  
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Alt 17.12.2025, 16:45   #16
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Festsetzung…sind Vermögende
NickySantoro ist offline  
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Alt 18.12.2025, 10:11   #17
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Beiträge: 19
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Es gibt wieder Neuigkeiten :-)


Zum Thema der Vergütungsquartale nach Betreuerwechsel übersende ich Ihnen zur Kenntnis
nahme die Kopie der Stellungnahme des Herrn Bezirksrevisor zu Ihrer Kenntnisnahme.
Ich habe in vorliegender Sache Ihren Vergütungsantrag unverändert an den Betreuten zur Stel
lungnahme gesandt - um diese Sache nicht weiter zu verzögern - und werde nach Ablauf der An
hörungsfrist den Festsetzungsbeschluss antragsgemäß erlassen - sofern der Betreute keine Ein
wände erhebt.
Allerdings werde ich künftig zur Vereinheitlichung weiter daran festhalten, die Berechnung der
Vergütungsquartale auf die ursprüngliche Betreuungsanordnüng abzustellen.


hier die Stellungnahme


Zeitpunkt der Geltendmachung der Betreuervergütung nach einem Be
treuerwechsel
Hier: Ihre Vorlageverfügung vom 17.10.2025
Die aufgeworfene Frage war in der Vergangenheit bereits Thema mehrerer
Bezirksrevisorentagungen.
Hierbei wurde auch die vom Betreuer zitierte BGH-Entscheidung vom
25.05.2011, XIIZB 440/10, juris, die durch spätere Entscheidungen bestätigt
wurde (vgl. anliegenden Beschluss vom 10.08.2022), beleuchtet.
Dabei haben sich die Revisoren in der letzten Besprechung zum Thema da
rauf verständigt, die in den Entscheidungen vom BGH geäußerte Rechtsauf
fassung, die an die Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers an
knüpft, nicht auf die seit 01.01.2023 geltende Rechtslage zu übertragen.
§ 15 VBVG - Zeitpunkt der Geltendmachung nach Betreuerwechsel
[11/2019; 10/2023]
Nach der BGH - Rechtsprechung (Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB
440/10 -, juris) beginnt nach einem Betreuerwechsel der Abrechnungszeit
raum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG mit der Wirksamkeit
der Bestellung des neuen Betreuers neu. Der BGH hat es nicht als erforder
lich angesehen, die Abrechnungsperioden des § 9 Satz 1 VBVG an die
Regelung des § 5 VBVG anzugleichen.
Dieser Rechtsauffassung ist durch die Reform des Vergütungsgesetzes auf
grund der durch den Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 1 VBVG erfolgten Klar
stellung nicht mehr zu folgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes
berechnet sich die Höhe der Fallpauschale nach der Dauer der Betreuung.
Somit kann sich auch die Bestimmung der Abrechnungsperiode (§15
Abs. 1 VBVG) in Anlehnung an diese Regelung nur nach dem Zeitpunkt der
erstmaligen Anordnung der Betreuung bestimmen.
Der Betreuerwechsel ist ein Umstand i.S.v. § 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG, so dass
die Fallpauschale bei Betreuerwechsel zeitanteilig.zu verteilen ist.
Diese Auffassung der Revisoren steht allerdings im Widerspruch zur Kom
mentierung, die sich nach wie vor auf die alten BGH-Entscheidungen beruft.
Neuere Entscheidungen zu der Thematik sind nicht bekannt.

Der oben zitierte Hinweis der Revisoren ist für die Praxis nicht bindend und stellt keine Wei
sung dar.
Aus meiner Sicht spricht (spätestens nach Ablauf der ersten 24 Betreuungsmonate) auch
nichts gegen die Anwendung der BGH-Rechtsprechung, da insoweit keine Nachteile für
Staatskasse oder Betreuten zu erwarten sind.
NickySantoro ist offline  
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Alt 18.12.2025, 10:13   #18
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"Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes
berechnet sich die Höhe der Fallpauschale nach der Dauer der Betreuung.
Somit kann sich auch die Bestimmung der Abrechnungsperiode (§15
Abs. 1 VBVG) in Anlehnung an diese Regelung nur nach dem Zeitpunkt der
erstmaligen Anordnung der Betreuung bestimmen."


Das ist meines Erachtens ein Fehlschluss....
NickySantoro ist offline  
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Alt 18.12.2025, 10:47   #19
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Der Gedankengang ist schon deshalb sinnlos, weil der BGH in seinem Beschluss vom 10.8.2022 (https://openjur.de/u/2450095.html) bereits auf § 15 Abs. 1 VBVG (2023) verwiesen hat. Die Gesetzesänderung zum 1.1.23 (die übrigen an der Stelle gar nichts neues aussagt), war ja schon im Mai 2021 im BgBl veröffentlicht. Ich verstehe gar nicht, warum man der Sache (und dann noch im Kreis diverser Bezirksrevisor) überhaupt noch irgendeine Zeit widmet. Haben die keine anderen Beschäftigungen?
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Horst Deinert

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Alt 18.12.2025, 11:49   #20
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Warum wird der BezRev bei einer Festsetzung gegen einen Betroffenen überhaupt angehört?
Dieser ist am Verfahren in keinster Weise beteiligt...
Mächschen ist offline  
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