Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsperiode/rhythmus bei Wechsel im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Zitat:
Zitat von NickySantoro
Eine letzte Frage zum Thema,
Bei einem „Altfall“ aus 1993 wurde ich aufgefordert nach Kalenderquartalen abzurechnen. ...
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#11 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Zitat:
Man fragt sich wirklich, was den Rechtspfleger, der sowas sagt, eigentlich reitet.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (15.12.2025 um 09:58 Uhr) |
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#12 |
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Einsteiger
Registriert seit: 21.05.2025
Beiträge: 19
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Es gibt Neuigkeiten vom hiesigen Amtsgericht. Zum einen ist man sich uneinig über die Auslegung der Gesetze und meint, dass der BGH ja auch nur eine Meinung sei……….Zum anderen nutze man ein Programm, das für die ersten zwei Betreuungsjahre nicht funktioniere. Bzw. eben nur, wenn man im alten Rhythmus bleibt.
Ich halte Euch weiter auf dem Laufenden :-) |
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#13 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Das gibt mir Gelegenheit, das mit der Rechtsprechung zu klären. In US-Anwaltsserien und Filmen sieht man ja immer, wie mit Präzedenzfällen argumentiert wird. Da sind ganze Bürowände voller Bänder mit solchen Entscheidungen. Im US-Recht (und ähnlich in England) sind die für künftige Fälle wirklich verbindlich - im strengen Sinne - sofern die Sachlage gleich ist.
Sowas gibts in Deutschland (und dem Rest Europas) nicht. So was wie unmittelbare Verbindlichkeit über den konkreten Rechtsstreit hinaus haben nur Entscheidungen der Verfassungsgerichte (und das auch nicht in allen Fällen). Andere Gerichtsentscheidungen (auch des BGH und der anderen Bundesgerichte) betreffen erstmal nur den entschiedenen Fall. Richter anderer Gerichte können das weiterhin anders entscheiden. Aber: in der Praxis findet das fast nie statt. Warum nicht? Wegen der Prozessökonomie. Würde jede Rechtsfrage immer wieder vors Gericht kommen und das entschiede ohne Berücksichtigung vorangegangener Entscheidungen, müssten wohl zig mal so viele Richter und Anwälte da sein; es wäre schlicht unmöglich, so etwas zu bewältigen. Damit das Recht überhaupt beherrschbar bleibt, wird fast immer mit vorangegangenen Gerichtsentscheidungen (und darauf bezogenen Literaturstimmen) argumentiert. Und der Entscheider bei Gericht wägt dazwischen ab, was für ihn am logischsten erscheint. Und wenn eine Sache tatsächlich beim obersten Gericht gelandet ist (hier also beim BGH), ist das die höchstrichterliche Ansicht, die ggü allen anderen Stimmen in der Justiz den höchsten Stellenwert besitzt. Man kann als untere Instanz dagegen entscheiden (manche aus Unwissenheit, manche mit voller Absicht und dann ausdrücklicher Erwähnung der BGH-Entscheidung und der Begründung, warum man das anders sieht). In der Hoffnung, dass die höheren Instanzen sich dieser „abweichenden Ansicht“ anschließen und der BGH seine eigene Ansicht ändert - was ganz selten tatsächlich schon passiert ist, auch im Betreuungsrecht, zB bei der Frage der Zulässigkeit der Zwangsbehandlung. Aber einfach sagen, ich sehe das anders, das ist was anderes. Da müsste ein Rechtspfleger das unheimlich gut begründen, sonst hebt schon der eigene Richter das im Rahmen einer Erinnerung wieder auf. Also: der BGH ist keine Meinung unter anderen. Ich glaube, da hat einer im Rechtspflegerstudium bei „juristischer Methodenlehre“ nicht aufgepasst.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#14 |
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Einsteiger
Registriert seit: 21.05.2025
Beiträge: 19
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Kann ich nur zustimmen. Das schlimme ist, dass ich aus ökonomischen Gründen fast dazu neige, es zu akzeptieren.
Sonst habe ich Weihnachten 2026 die Vergütung immer noch nicht |
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#15 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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So eindeutige Sachen werden normalerweise nicht ewig bearbeitet.
Wenn Du das akzeptierst, wird das Gericht immer wieder komisch entscheiden... Hattest Du denn die Festsetzung oder die Auszahlung beantragt? |
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#16 |
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Einsteiger
Registriert seit: 21.05.2025
Beiträge: 19
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Festsetzung…sind Vermögende
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#17 |
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Einsteiger
Registriert seit: 21.05.2025
Beiträge: 19
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Es gibt wieder Neuigkeiten :-)
Zum Thema der Vergütungsquartale nach Betreuerwechsel übersende ich Ihnen zur Kenntnis nahme die Kopie der Stellungnahme des Herrn Bezirksrevisor zu Ihrer Kenntnisnahme. Ich habe in vorliegender Sache Ihren Vergütungsantrag unverändert an den Betreuten zur Stel lungnahme gesandt - um diese Sache nicht weiter zu verzögern - und werde nach Ablauf der An hörungsfrist den Festsetzungsbeschluss antragsgemäß erlassen - sofern der Betreute keine Ein wände erhebt. Allerdings werde ich künftig zur Vereinheitlichung weiter daran festhalten, die Berechnung der Vergütungsquartale auf die ursprüngliche Betreuungsanordnüng abzustellen. hier die Stellungnahme Zeitpunkt der Geltendmachung der Betreuervergütung nach einem Be treuerwechsel Hier: Ihre Vorlageverfügung vom 17.10.2025 Die aufgeworfene Frage war in der Vergangenheit bereits Thema mehrerer Bezirksrevisorentagungen. Hierbei wurde auch die vom Betreuer zitierte BGH-Entscheidung vom 25.05.2011, XIIZB 440/10, juris, die durch spätere Entscheidungen bestätigt wurde (vgl. anliegenden Beschluss vom 10.08.2022), beleuchtet. Dabei haben sich die Revisoren in der letzten Besprechung zum Thema da rauf verständigt, die in den Entscheidungen vom BGH geäußerte Rechtsauf fassung, die an die Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers an knüpft, nicht auf die seit 01.01.2023 geltende Rechtslage zu übertragen. § 15 VBVG - Zeitpunkt der Geltendmachung nach Betreuerwechsel [11/2019; 10/2023] Nach der BGH - Rechtsprechung (Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 -, juris) beginnt nach einem Betreuerwechsel der Abrechnungszeit raum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers neu. Der BGH hat es nicht als erforder lich angesehen, die Abrechnungsperioden des § 9 Satz 1 VBVG an die Regelung des § 5 VBVG anzugleichen. Dieser Rechtsauffassung ist durch die Reform des Vergütungsgesetzes auf grund der durch den Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 1 VBVG erfolgten Klar stellung nicht mehr zu folgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes berechnet sich die Höhe der Fallpauschale nach der Dauer der Betreuung. Somit kann sich auch die Bestimmung der Abrechnungsperiode (§15 Abs. 1 VBVG) in Anlehnung an diese Regelung nur nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Betreuung bestimmen. Der Betreuerwechsel ist ein Umstand i.S.v. § 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG, so dass die Fallpauschale bei Betreuerwechsel zeitanteilig.zu verteilen ist. Diese Auffassung der Revisoren steht allerdings im Widerspruch zur Kom mentierung, die sich nach wie vor auf die alten BGH-Entscheidungen beruft. Neuere Entscheidungen zu der Thematik sind nicht bekannt. Der oben zitierte Hinweis der Revisoren ist für die Praxis nicht bindend und stellt keine Wei sung dar. Aus meiner Sicht spricht (spätestens nach Ablauf der ersten 24 Betreuungsmonate) auch nichts gegen die Anwendung der BGH-Rechtsprechung, da insoweit keine Nachteile für Staatskasse oder Betreuten zu erwarten sind. |
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#18 |
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Einsteiger
Registriert seit: 21.05.2025
Beiträge: 19
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"Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes
berechnet sich die Höhe der Fallpauschale nach der Dauer der Betreuung. Somit kann sich auch die Bestimmung der Abrechnungsperiode (§15 Abs. 1 VBVG) in Anlehnung an diese Regelung nur nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Betreuung bestimmen." Das ist meines Erachtens ein Fehlschluss.... |
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#19 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Der Gedankengang ist schon deshalb sinnlos, weil der BGH in seinem Beschluss vom 10.8.2022 (https://openjur.de/u/2450095.html) bereits auf § 15 Abs. 1 VBVG (2023) verwiesen hat. Die Gesetzesänderung zum 1.1.23 (die übrigen an der Stelle gar nichts neues aussagt), war ja schon im Mai 2021 im BgBl veröffentlicht. Ich verstehe gar nicht, warum man der Sache (und dann noch im Kreis diverser Bezirksrevisor) überhaupt noch irgendeine Zeit widmet. Haben die keine anderen Beschäftigungen?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#20 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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Warum wird der BezRev bei einer Festsetzung gegen einen Betroffenen überhaupt angehört?
Dieser ist am Verfahren in keinster Weise beteiligt... |
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