Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsperiode/rhythmus bei Wechsel im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich habe mit meinem Gericht Probleme mit den Vergütungsanträgen bei Betreuungsübernahmen. Ich habe jetzt immer drei Monate ab Bestellung abgerechnet ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 21.05.2025
Beiträge: 19
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Ich habe mit meinem Gericht Probleme mit den Vergütungsanträgen bei Betreuungsübernahmen. Ich habe jetzt immer drei Monate ab Bestellung abgerechnet und mich bei der Höhe natürlich an den ursprünglichen Betreuungsbeginn gehalten. Das Gericht erwartet jedoch den Eintritt in den alten Rhythmus. Ich habe bislang mit BGH XII ZB 440-10 argumentiert. Eine erste Antwort in einem Fall sende ich anbei. Meines Erachtens gibt der Wortlaut des Gesetzes diese Argumentation nicht her. Wie seht ihr das? Beziehungsweise ist es jetzt sinnvoll, sich einfach an die Auffassung des hiesigen Gerichtes zu halten und sich nicht weiter zu verkämpfen?
VG Ingmar IMG_3543.jpg |
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#2 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,480
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Moin moin
Schön wäre es, wenn die Vergütung bei Betreuungsübernahmen nach Deinen Vorstellungen geregelt wäre. Ist sie aber nicht. Die nächsten zweieinhalb Wochen gilt noch diese Variante: VBVG § 9 Fallpauschalen (1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 8 Absatz 1 richtet sich nach 1.der Dauer der Betreuung, 2.dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und 3.dem Vermögensstatus des Betreuten. (2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. ... Ab dem 1.1.2026 ist die Vergütung neu geregelt, die höhere Vergütung für das zweite Betreuungsjahr fällt weg, aber der Grundsatz: "Die Höhe der Fallpauschalen nach § 8 Absatz 1 richtet sich nach ... der Dauer der Betreuung" bleibt der gleiche. Das ist insbesndere in den Fällen ärgerlich, wenn man eine ruinierte Betreuung von unfähigen VorgängerInnen übernimmt, die ganze Arbeit an der Backe hat, aber nur die gebrauchteste Vergütung erhält. Damit hat der Gesetzgeber weder den Betreuten, noch den BetreuerInnen oder auch nur dem Betreuungsrecht als solchem einen Gefallen getan. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 21.05.2025
Beiträge: 19
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Dank Imre,
mir geht es aber nicht ausdrücklich nicht un die Höhe, sondern um den Abrechnungsrhythmus. Dazu habe ich jetzt noch diese neuere Entscheidung gefunden: BGH Beschluss v. 10.08.2022 - XII ZB 471/21 Zitat:
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
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Den Anhang kann man nicht öffnen, das ist ein "Feature" dieses Forums.
Richtig abgerechnet wird wie folgt, dein Vergütungsquartal beginnt mit Wirksamkeit deiner Bestellung. Die Tabellen laufen bei Betreuerwechsel aber einfach weiter ab dem ursprünglichen Beginn, daher muss bei Tabellenwechsel gequotelt werden. Hattest Du die Festsetzung oder die Auszahlung beantragt? |
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 21.05.2025
Beiträge: 19
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Hier der Wortlaut des Schreibens vom Gericht:
Nach der BGH Rechtsprechung, Beschluss vom 25. Mai 2011, XII ZB 440-10, beginnt nach einem Betreuerwechsel der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers neu. Der BGH hat es nicht erforderlich angesehen, die Abrechnungsperioden des § 9 Satz 1 VBVG an die Regelung des § 5 VBVG anzugleichen. Dieser Rechtsauffassung ist durch die Reform des Vergütungsgesetzes aufgrund der durch den Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 1 VBVG erfolgten Klarstellung nicht mehr zu folgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes berechnet sich die Höhe der Fallpauschale nach der Dauer der Betreuung. Somit kann sich auch die Bestimmung der Abrechnungsperiode § 15 Abs. 1 VBVG in Anlehnung an diese Regelung nur noch nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Betreuung bestimmen. Der Betreuerwechsel ist ein Umstand im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 3 VBVG, sodass die Fallpauschale bei Betreuerwechsel zeitanteilig zu verteilen ist.“ Wie gesagt für die Höhe der Pauschalen finde ich das völlig unstrittig, aber für den Rhythmus kann ich da nicht mitgehen. Die Frage ist nur, welche Handhabe es gibt. Da ich noch keine Beschlüsse habe, gegen den ich Rechtsmittel einlegen könnte. Ich werde immer nur aufgefordert, die Anträge zu korrigieren …. |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,431
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Der Rechtspfleger hat die beiden genannten BGH-Entscheidungen nicht verstanden. Letzterer hat dem Gedanken des Rumpfquartals (das ich nach 2005 für den Fall des Betreuerwechsels auch hatte), ausdrücklich eine Abfuhr erteilt. Die Zeitstufen laufen ab ursprünglichem Betreuuungsbeginn und ändern sich nicht durch Betreuerwechsel. Das Abrechungsquartal aber schon (zur Paragraphenverwirrung: der Gesetzgeber hat das mehrfach verschobem, zur 2011er Entscheidung stand das in § 9 VBVG, bei der 2022er Entscheidung in § 15 Abs. 1 VBVG - und ab 1.1.26 ist das in § 14 Abs. 1 VBVG verschoben). Aber der Inhalt ist immer gleich geblieben.
Das neue Abrechnungsquartal heißt, dass innerhalb dessen ein Abrechnungsmonat zu splitten ist; wobei das ab 2026 ja statt bisher 5 Zeitstufen nur noch 2 (1. Betreuungsjahr und Folgejahre) gibt. Kommt so etwas im Quartal vor, sind die echten Tage vor und nach dem Sprung zu ermitteln und jeweils durch 30 zu teilen. Dann kann es auch zu 31/30 kommen, auch das ist vom BGH entschieden (https://openjur.de/u/2364771.html). Gegen den Ablehnungsbeschluss das Rechtsmittel Erinnerung einlegen (Frist 2 Wochen) bzw Beschwerde (Frist 1 Monat, letzteres wenns um mehr als 600 € geht).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 |
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Einsteiger
Registriert seit: 21.05.2025
Beiträge: 19
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Besten Dank, Herr Deinert, das bestätigt ja meine Auffassung. Ich bin gespannt, ob ich die hiesigen Rechtspfleger noch überzeugen kann. (Es sind mehrere.) Ich habe halt noch gar keinen Beschluss, sondern immer nur den Hinweis meine Anträge anzupassen.
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,431
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Mehr als BGH geht wirklich nicht. Man muss es dann nur noch verstehen. Gibts da nur absolute Neulinge bei den dortigen Rechtspflegern? Die alten kennen diese Verfahrensweise doch seit 15 Jahren. Steht auch in allen Kommentaren und Fachbüchern.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#9 |
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Einsteiger
Registriert seit: 21.05.2025
Beiträge: 19
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Eine letzte Frage zum Thema,
Bei einem „Altfall“ aus 1993 wurde ich aufgefordert nach Kalenderquartalen abzurechnen. Ist dies wenigstens korrekt? Danke und viele Grüße |
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#10 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,480
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Moin moin
Zitat:
Sonst könnte derjenige, der dich dazu aufgefordert hat mal einen Alkoholtest machen. Eine Chance auf die volle Punktzahl hätte er... Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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