Dies ist ein Beitrag zum Thema Ewig keine Vergütung! Grund: Tod d. Betreuten, obwohl Vergüt.zeitraum davor liegt! im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
wie verhält sich folgender Fall im Betreuungs- bzw. Vergütungsrecht??
Für die Zeiträume 30.4.24 bis 30.1.25 stellte ich am 5.2.25 ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 12.06.2019
Ort: Berlin Pankow
Beiträge: 7
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Hallo,
wie verhält sich folgender Fall im Betreuungs- bzw. Vergütungsrecht?? Für die Zeiträume 30.4.24 bis 30.1.25 stellte ich am 5.2.25 Vergütungsantrag. Als nach über 2 Monaten immer noch keine Zahlung oder Reaktion erfolgte, erinnerte ich am 6.4.25 an meinen Antrag. Daraufhin behauptete der Rechtspfleger: 1. dass er prüfen müsse, ob tatsächlich hinsichtlich der Vergütungshöhe von vermögend ausgegangen werden könne und bat um Kontoauszüge für die jeweiligen Monate. 2. der usprüngliche Antrag vom 5.2.25 sei nicht bei ihm eingegangen! Er bekam die gewünschten Auszüge am 26.4.25, um zu prüfen und nunmehr endlich zu zahlen. Inzwischen aber war mein Betreuter am 5.3.25 verstorben. Ich stellte letzten Vergütungsantrag vom 31.1.25 bis 5.3.25 am 19.10.25. Die Sache ging ans Nachlassgericht. Erben gibt es nicht. Den Nachlass bzw. Vermögen bekommt der Staat. Das Betreungsgericht zahlt nach wie vor nicht, indem es auf das Nachlassgericht verweist. O-Ton: "Das Nachlassgericht wurde über die noch offenen Vergütungsanträge in Kenntnis gesetzt". Was heißt das jetzt?? Das ich dem Nachlassgericht hinterherlaufen muss - und das obwohl wenigstens Vergütungszeitraum 30.4.24 bis 30.1.25 und Erstantrag lange vor dem Tod lag?? Und wenn ich mich schon beim Nachlassgericht in Erinnerung rufen muss, ist es dann nicht mindestens Sache des Betreungsgerichts, einen entsprechenden Beschluss über die mir zustehende Vergütung zu erlassen, damit ich dem Nachlsspfleger überhaupt was vorlegen kann?? Hier wird m.E. eine Sache zu meinem Probem gemacht, die eigentlich Problem des Betreungsgerichts ist ![]() Und wir reden hier nicht über Peanuts! Über jeden rechtlichen Hinweis oder gar Gerichtsurteile in gleicher bzw. ähnlicher Sache bin ich dankbar
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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Was hast Du bisher beantragt, die Festsetzung oder die Auszahlung?
Wie hoch war der Vermögensstand zum Zeitpunkt des Todes? |
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#3 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,207
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Bist du sicher, dass es keine Erben gibt? Woher hast du die Information? Gibt es einen Nachlasspfleger? Hier scheint mir noch nicht so wirklich alles klar.
Als Nachlassgläubiger kannst du die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragen, sofern tatsächlich noch keine Erben bekannt sind. Wieso stellst Du die Vergütunganträge so spät? |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
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Die Anfrage ist etwas unverständlich. 1. Liegt Mittellosigkeit vor, a) zu Lebzeiten, b) nach dem Tod? Ich gehe mal davon aus, die Freibeträge sind bekannt. Also wurde der VA gegen den Betreuten/Erben gestellt oder die Staatskasse?
Davon hängt das weitere ab. Im übrigen gibt es im Zweifel immer zumindest einen Erben, den Staat (Fiskus = Bundesland). Wurde das Fiskuserbrecht vom NachlG durch Beschluss festgestellt? Bitte da mal nachfragen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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