Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuervergütung 2026 im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
§ 19 BBVG Übergangsregelung
Für Abrechnungsmonate, die über den 31.12.2025 hinausgehen (z.B. Dezember 2025 bis Januar 2026), wird der gesamte ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 25.07.2023
Beiträge: 2
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§ 19 BBVG Übergangsregelung
Für Abrechnungsmonate, die über den 31.12.2025 hinausgehen (z.B. Dezember 2025 bis Januar 2026), wird der gesamte Monat noch nach altem Recht berechnet. Gilt das auch für den Inflationsausgleich ? |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
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Der Inflationsausgleich bezieht sich auf den Betreuungskalendermonat, den gibt es also letztmalig für den Dezember 2025.
Für den Betreuungsmonat 15.12.2025 bis 14.01.2026 gilt die alte Tabelle, für den folgenden Monat dann die neue. |
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#3 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 25.07.2023
Beiträge: 2
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haben wir so gemacht und für ein Quartal, welches in den Januar 2026 hineinreicht nach altem Recht abgerechnet und die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für Januar 2026 nicht beantragt. Inzwischen kam schon von 2 Rechtspflegern die bitte, die Vergütungsabrechnungen um eine weitere Pauschale für Januar zu korrigieren. § 19 VBVG ist aber auch hierzu etwas irreführend.
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
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Angenommen, die Betreuung begann am 15.10.2023, hast Du dann bisher nur 23 Inflationsausgleichspauschalen geltend gemacht?
Angenommen, die Betreuung begann am 15.10.2024, hast Du bisher nur 14 Pauschalen geltend gemacht? Also eine zu wenig? § 19 VBVG gilt doch gar nicht für den Inflationsausgleich nach BetrInASG... |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,431
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Man muss beim IA schauen, für welche KALENDERMONATE bereits bewilligt wurde. Für eine durchgehende Betreuung (vor dem 1.1.24 begonnen, am 1.1.26 weiter bestehend und dazwischen kein Betreuerwechsel) muss es 24 IA-Zahlungen geben.
Die Quartalsabrechnung, die den 1.1.26 überschneidet, muss man also immer im Zusammenhang mit den bisherigen Abrechnungen sehen. Anderes Beispiel: eine Betreuung, die im Oktober 25 begann, muss 3 IA-Zahlungen beinhalten, eine, die im November begann, 2; eine, die im Dezember begann, 1.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 | |
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Einsteiger
Registriert seit: 12.06.2024
Ort: NRW
Beiträge: 24
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Zitat:
Ich habe nun die Rückmeldung einer Justizinspektorin erhalten, dass ich für viele meiner Betreuungen für den Vergütungszeitraum Dezember - Januar keinen IA erhalte, da bereits für 24 Monate IA gezahlt wurde. Ich selber hätte somit im Jahr 2025 lediglich 11 Monate IA erhalten. Bei den gesamten Betreuungen gabs es im Jahr Oktober 2024 ein Betreuerwechsel. Dort habe ich Oktober - Dezember jeweils 3 IA erhalten. Ggf. hat der Vorbetreuer ebenfalls für den Oktober einen IA abgerechnet. Ist es korrekt dass nur 24 Monate IA gezahlt werden dürfen oder wie verhält sich das bei einem Betreuerwechsel im laufenden Monat? |
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#7 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
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Jeder Betreuer bekommt die Pauschale für jeden Betreuungskalendermonat, daher im ersten Betreuungsquartal, wenn das nicht am Monatsersten begann, 4x, in jedem weiteren Quartal dreimal.
Hast Du Festsetzung oder Auszahlung beantragt? Ich würde sinngemäß sagen, dass die Pauschale für Dezember noch nicht festgesetzt, bzw. ausgezahlt wurde und sagen, dass Du bisher nur eine zu wenig hast. |
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,431
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Beim Betreuerwechsel hat jeder der beiden Betreuer für den Kalendermonat des Wechsels Anspruch auf die IAP. Dann können es doch 25 sein.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#9 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 23.04.2022
Ort: Castrop-Rauxel, NRW
Beiträge: 9
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Ich häng mich mal kurz fragend an..
Ich habe jetzt mehrere Betreuungen über den Jahreswechsel abgerechnet. Bei den meisten wurde bei der Infl.Pauschale nicht gemeckert. Bei einer aber jetzt schon. Ich habe die besagten Betreuungen alle schon seit Mitte oder Ende 2024. Bei der, die der Rechtspfleger nun beanstandet bzw. korrigiert, ist der Abrechnungszeitraum 26.10.25-25.01.26 Hier wird für den letzten Abrechnungsmonat keine Pauschale gestattet. Ich denke, weil ich insgesamt für 2025 schon 12 mal diese Pauschale bekommen habe. Oder? Ich frage mich, warum dann bei den anderen, wo das ebenfalls so war, nicht korrigiert wurde. Habe zb. eine Betreuung 19.10.25-18.01.26 abgerechnet, wo ich 3x die Pauschale bekommen habe. Übersehe/missverstehe ich da was oder könnte das wieder so ein Fall sein, wo der eine Rechtspfleger genau hinguckt und der andere nicht? |
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#10 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,557
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Du musst dir halt die Kalendermonate angucken, begann z.B. die Betreuung am 15.10.2024 müssen es insgesamt 15 Inflationsausgleichspauschalen sein.
Beantragst Du Nr. 16, wird gemeckert |
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