Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Vergütung nach dem Tod des Betreuten ?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung nach dem Tod des Betreuten ? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich hatte mittlerweile 4 verstorbene Betreute, aber habe das mit der Vergütung nach dem Tod noch nicht so recht verstanden. ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 02.02.2026, 20:14   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 15.07.2024
Beiträge: 53
Standard Vergütung nach dem Tod des Betreuten ?

Ich hatte mittlerweile 4 verstorbene Betreute, aber habe das mit der Vergütung nach dem Tod noch nicht so recht verstanden.

Die erste Tote war mittellos, das Erbe wollten die vermeintlichen Erben ausschlagen, ich habe Vergütung aus der Staatskasse beantragt und kurz später erhalten.

Der zweite Tote war mittellos/obdachlos, Erben mir nicht bekannt, habe gegen die Staatskasse beantragt und noch nichts davon gehört.

Nummer Drei war meines Wissens nach ebenfalls mittellos, über das Erbverfahren ist mir nichts bekannt, ich habe gegen die Staatskasse beantragt und noch nichts gehört.

Nummer 4 war vermögend und die Erben werden auch vermögend sein, habe einen Festsetzungsbeschluss beantragt.

Kann mir irgendjemand einen Link senden, wo das erklärt wird? Oder mir grob auf die Sprünge helfen?
Sihas ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.02.2026, 14:08   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,309
Standard

Für die Vergütung haben nach dem Tod der betreuten Person grundsätzlich der Erbe/die Erben aufzukommen. Das ist der „Normalfall“.

Lt. allg. Ansicht in der Rspr kann aber die Erbenhaftung bei einem direkten Anspruch des Betreuers nicht weiter gehen, als sie wäre, wenn die Staatskasse vorab gezahlt hätte und nun der Staatsregress nach § 1881 BGB stattfindet. Das dient im wesentlichen der Vereinfachung, damit Erben nicht für die Betreuervergütung eine Nachlassinsolvenz betreiben müssen - und logischerweise ja auch kein Unterschied zu machen ist, wenn die Staatskasse in Vorleistung getreten ist.

Das Ganze bedeutet: der Erbe haftet für die Vergütung wie für eine Nachlassverbindlichkeit, aber (durch den Verweis auf § 102 SGB XII, der für die Erstattung von Sozialhilfe durch Erben gilt), mit folgenden Einschränkungen:

- der Erbe haftet nur mit dem Wert des Nachlasses. Andere Nachlassverbindlichkeiten inkl der Bestattungskosten werden vorab abgezogen (auch wenn letztere erst einige Wochen später bekannt sind)

- von dem (restlichen) Nachlass hat der Erbe außerdem den Freibetrag nach § 102 Abs. 3 Nr 1 SGB XII (seit 2023 bei 3.378 €). War der Erbe pflegender Angehöriger im Haushalt des Toten, sind es stattdessen 15.340 €. Ist der Staat (also das Bundesland) selbst Erbe (§ 1936 BGB), gibts keinen Freibetrag.

- treffen Vergütungsansprüche des Betreuers mit dem
Staatsregress nach § 1881 BGB (aus früherer Zeit) oder mit Sozialhilferückforderungen nach § 102 SGB XII zusammen, stehen die im Rang gleich. Reicht das zu verteilende Vermögen nicht, gilt der Nachlass als mittellos (§ 1880 Abs. 1 BGB - dort die Alternative 2 „nur zum Teil“). Und der Betreuer bekommt das Geld aus der Staatskasse.

Wenn unklar ist, ob nun der Erbe oder die Staatskasse haftet, sollte man den Vergütungsantrag gegen wahrscheinlicheren Schuldner stellen und ihn als Hauptantrag bezeichnen - und außerdem gegen den Anderen - als Hilfsantrag zu bezeichnen. Dann gehsts erstmal nur um den Hauptantrag.

Nachlassrechtlich hat der Betreuer die Stellung eines Nachlassgläubigers und daher das Einsichtsrecht in die Akte des NachlG (§ 13 FamFG). Und hat bei unbekannten Erben einen Rechtsanspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers (wichtig: nach § 1961, nicht nach § 1960 BGB!), der ist dann der Konterpart im
Vergütungsverfahren nach § 292 FamFG.

P.S. Bitte im Profil das Bundesland nachtragen (im Feld „Ort“).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.02.2026, 12:32   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 26.12.2025
Beiträge: 6
Standard

Ich dachte mit dem Todestag endet die Betreuung, demzufolge kann ich doch die Vergütung bis zum Todestag ( bei Mittellosen)vom Amtsgericht bekommen und darüberhinaus gibt es nichts mehr.
jeff ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.02.2026, 15:54   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,309
Standard

Zitat:
Zitat von jeff Beitrag anzeigen
Ich dachte mit dem Todestag endet die Betreuung, demzufolge kann ich doch die Vergütung bis zum Todestag ( bei Mittellosen)vom Amtsgericht bekommen und darüberhinaus gibt es nichts mehr.
Das Ende der Vergütungsberechnung heißt nicht, dass das Gericht nicht noch Ansprüche AUS der Betreuungszeit festsetzen kann. Übrigens enthält § 1874 BGB noch 2 Situationen, in denen der Betreuer auch noch Tätigkeiten nach dem Betreuungsende abrechnen kann. Abs. 1 betrifft die zunächst unbekannte Beendigung durch Tod (zB zuhause oder bei unbekanntem Aufenthalt), Absatz 2 die Notgeschäfte. Siehe dazu unter: https://www.lexikon-betreuungsrecht...._des_Betreuten
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 01:16 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2026, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40