Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung nach dem Tod des Betreuten ? im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Ich hatte mittlerweile 4 verstorbene Betreute, aber habe das mit der Vergütung nach dem Tod noch nicht so recht verstanden.
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Forums-Azubi
Registriert seit: 15.07.2024
Beiträge: 53
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Ich hatte mittlerweile 4 verstorbene Betreute, aber habe das mit der Vergütung nach dem Tod noch nicht so recht verstanden.
Die erste Tote war mittellos, das Erbe wollten die vermeintlichen Erben ausschlagen, ich habe Vergütung aus der Staatskasse beantragt und kurz später erhalten. Der zweite Tote war mittellos/obdachlos, Erben mir nicht bekannt, habe gegen die Staatskasse beantragt und noch nichts davon gehört. Nummer Drei war meines Wissens nach ebenfalls mittellos, über das Erbverfahren ist mir nichts bekannt, ich habe gegen die Staatskasse beantragt und noch nichts gehört. Nummer 4 war vermögend und die Erben werden auch vermögend sein, habe einen Festsetzungsbeschluss beantragt. Kann mir irgendjemand einen Link senden, wo das erklärt wird? Oder mir grob auf die Sprünge helfen? |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,309
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Für die Vergütung haben nach dem Tod der betreuten Person grundsätzlich der Erbe/die Erben aufzukommen. Das ist der „Normalfall“.
Lt. allg. Ansicht in der Rspr kann aber die Erbenhaftung bei einem direkten Anspruch des Betreuers nicht weiter gehen, als sie wäre, wenn die Staatskasse vorab gezahlt hätte und nun der Staatsregress nach § 1881 BGB stattfindet. Das dient im wesentlichen der Vereinfachung, damit Erben nicht für die Betreuervergütung eine Nachlassinsolvenz betreiben müssen - und logischerweise ja auch kein Unterschied zu machen ist, wenn die Staatskasse in Vorleistung getreten ist. Das Ganze bedeutet: der Erbe haftet für die Vergütung wie für eine Nachlassverbindlichkeit, aber (durch den Verweis auf § 102 SGB XII, der für die Erstattung von Sozialhilfe durch Erben gilt), mit folgenden Einschränkungen: - der Erbe haftet nur mit dem Wert des Nachlasses. Andere Nachlassverbindlichkeiten inkl der Bestattungskosten werden vorab abgezogen (auch wenn letztere erst einige Wochen später bekannt sind) - von dem (restlichen) Nachlass hat der Erbe außerdem den Freibetrag nach § 102 Abs. 3 Nr 1 SGB XII (seit 2023 bei 3.378 €). War der Erbe pflegender Angehöriger im Haushalt des Toten, sind es stattdessen 15.340 €. Ist der Staat (also das Bundesland) selbst Erbe (§ 1936 BGB), gibts keinen Freibetrag. - treffen Vergütungsansprüche des Betreuers mit dem Staatsregress nach § 1881 BGB (aus früherer Zeit) oder mit Sozialhilferückforderungen nach § 102 SGB XII zusammen, stehen die im Rang gleich. Reicht das zu verteilende Vermögen nicht, gilt der Nachlass als mittellos (§ 1880 Abs. 1 BGB - dort die Alternative 2 „nur zum Teil“). Und der Betreuer bekommt das Geld aus der Staatskasse. Wenn unklar ist, ob nun der Erbe oder die Staatskasse haftet, sollte man den Vergütungsantrag gegen wahrscheinlicheren Schuldner stellen und ihn als Hauptantrag bezeichnen - und außerdem gegen den Anderen - als Hilfsantrag zu bezeichnen. Dann gehsts erstmal nur um den Hauptantrag. Nachlassrechtlich hat der Betreuer die Stellung eines Nachlassgläubigers und daher das Einsichtsrecht in die Akte des NachlG (§ 13 FamFG). Und hat bei unbekannten Erben einen Rechtsanspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers (wichtig: nach § 1961, nicht nach § 1960 BGB!), der ist dann der Konterpart im Vergütungsverfahren nach § 292 FamFG. P.S. Bitte im Profil das Bundesland nachtragen (im Feld „Ort“).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 26.12.2025
Beiträge: 6
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Ich dachte mit dem Todestag endet die Betreuung, demzufolge kann ich doch die Vergütung bis zum Todestag ( bei Mittellosen)vom Amtsgericht bekommen und darüberhinaus gibt es nichts mehr.
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#4 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,309
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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