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Vorsatz? Richter und RPf bei den Fristen Vergütungsantrag

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorsatz? Richter und RPf bei den Fristen Vergütungsantrag im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, ein anderer Titel fiel mir nicht ein und ich fühle mich heute so dermassen verarscht. Verarscht, richtig verarscht! Hintergrund: ...


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Alt 23.02.2026, 21:22   #1
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Standard Vorsatz? Richter und RPf bei den Fristen Vergütungsantrag

Moin,


ein anderer Titel fiel mir nicht ein und ich fühle mich heute so dermassen verarscht. Verarscht, richtig verarscht! Hintergrund:


- B. verstorben 12.2024 (Heim, Kostenträger Sozialhilfe), keine bekannten Erben und hat natürlich etwas mehr als 3300 € auf dem Konto
- RPf ist der Meinung, ich habe Erben zu ermitteln oder muss die Nachlasspflegschaft anregen (kann ich nicht, bin ohne Beschluss kein Gläubiger)
- Es wird die Festsetzung gegen Staatskasse beantragt
- Vergütungsantrag wird mit Beschluss zurückgewiesen (Dez 2024)
- ich war im Urlaub ....
- es geht um 500 € Vergütung
- Beschwerde am 07.01.2026 nach dem Urlaub gefaxt (ja, ich weiss)
- RPf weisst a) nicht drauf hin, dass Erinnerung und keine Beschwerde und b) wird der Sachverhalt dem LG zur Entscheidung vorgelegt
- LG bummelt
- LG bummelt, es liegt mehrere Monate
- LG schreibt dem Bezirksrevisor: (siehe Anhang)
- es passiert erstmal nichts
- LG entscheidet (15.12.2025) per Beschluss: Beschluss des RPf wird aufgehoben und zur Entscheidung an Richter gegeben und stellt nun fest die Beschwerde war ja eine Erinnerung
- AG Richter: es passiert nix
- nun erhalte ich heute den Beschluss vom AG Richter ohne Rechtsmittel:


"Na da haste aber Pech gehabt, Ätsch Frist zur Erinnerung überschritten und weil ich so lange gebummelt habe (oder auch das LG zuvor) ist auch die Jahresfrist zur Wiedereinsetzung im vorherigen Stand (§ 11 Abs. 4 RPfG kannte ich leider nicht) verstrichen, Ätsch"





500 € weg? Ist das der respektvolle Umgang mit Betreuern? Das Betreuungsgericht ignoriert BGH Urteile zu diesem Thema und ebenso die Sicht des LG. Grundsätzlich bezieht sich ja die Anwdnung des Erbenfreibetrag aus dem Sozialrecht, mithin hat doch alles über dem Erbenfreibetrag das Sozialamt zuerst die Finger drauf. Daher gehen hier sämtliche Bemühungen des Betreuers ins Leere! Zumal er ja noch fleissig und kostenlos die Arbeit der RPf erledigen darf (Erbenermittlung). Anregungen von Nachlasspflegschaften wurden in der Vergangenheit ebenso abgebügelt.


Meiner Meinung nach haben mich hier die RPf richtig auflaufen lassen (vorsätzlich!). Besteht nicht eine Beratungspflicht § 1861 BGB? Den einfachen Hinweis "hey Erinnerung, da warst Du über der Frist, aber du könntest ja einen Antrag auf Wiedereinsetzung vorherigen Stand machen". Dann das Verfahren zum LG geben, wo RPf genau weiß, das dauert mit Glück über ein Jahr und dann ist die Einjahresfrist vorbei. Ebenso der AG Richter, der den Vorgang noch schön auf seinen Schreibtisch parkt, (vorsätzlich?) damit die Einjahresfrist als letzte Möglichkeit vorbei ist?


Ich bin wirklich sauer!


Welche Möglichkeiten habe ich hier noch, um an mein Geld zu kommen?


Hemmt die lange Liegezeit beim LG und AG die Einjahresfrist nach § 11 Abs. 4 RPfG? Gegebenfalls hier was zu machen?


Haftung gegenüber dem AG geltend machen? Die Beratungspflicht umfasst m.E. auch die Bezahlung des Berufsbetreuers im Verfahren. Und ein RPf kann mir nicht erzählen, dass ihm das nicht aufgefallen ist, dass es ja eigentlich eine Erinnerung sein sollte, der Hinweis erfolgte NICHT. Ebenso der Richter.


Alleine was ich mit der hin und her Schreiberei an Zeit (und dadurch ja auch Geld) verpulvert habe, geht auf keine Kuhhaut mehr.


Wie komme ich an mein Geld?


Meine Lehre: JEDER Vergütungsantrag erfolgt mit bitte um Beschluss, ärztliche Atteste für dies oder das besorgt ihr euch selbst, Sterbeurkunde? Nein, macht ihr.
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Alt 23.02.2026, 22:00   #2
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Standard

Man braucht keinen vollstreckbaren Titel, um Gläubiger zu sein. Die Forderung als solche reicht. Die ergibt sich direkt aus dem Gesetz, §§ 7-9 VBVG. Der Beweis ist die Akte des Betreuungsgerichtes. Deshalb hat man natürlich einen sogar einklagbaren Anspruch auf Bestellung eines Nachlasspflegers beim NachlG, § 1961 BGB. Das Gericht hat da auch (anders als bei der Anregung nach § 1960) BGB kein Ermessen.

Es ist hier auch nix verjährt etc. Der Antrag gegen die Staatskasse gilt zugleich als rechtzeitige Antragstellung gegen den noch zu findenden Erben bzw den Nachlasspfleger.

Du hast die ganze Sache von der falschen Seite aufgezogen. Und die Beratungspflicht nach § 1861 BGB betrifft die Betreuerpflichten, nicht deine eigenen Zahlungsansprüche. Warum hast du die Frage nicht schon vor 1 Jahr hier gestellt, bevor du dich dermaßen verläufst?
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Alt 24.02.2026, 14:04   #3
Forums-Geselle
 
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Ich glaube Ufzeer regt sich auf, weil der Antrag selbst bereits mit Beschluss zurückgewiesen wurde.


Mit ist nur nicht so ganz klar, mit welcher Begrüdung der Antrag zurückgewiesen wurde?


Ich habe es noch nie erlebt, dass ein Antrag Vergütung gegen die Staatskasse mit Beschluss zurückgewiesen wurde.


Ich kann leider die Anhänge nicht öffnen oder herunterladen.


Ansonsten kann ich deinen Frust gut verstehen. Sobald jemand verstorben ist, interessiert das Betreuungsgericht nicht mehr, wie/wann/mit welchem Aufwand der Betreuer an sein Geld kommt. Da nutzt auch das Urteil in der BtPrax 04/2025 meiner Erfahrung nach nichts.
Domenica ist offline  
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Alt 25.02.2026, 07:37   #4
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Naja, ist der Nachlass bemittelt, muss der Antrag gegen die Erben gestellt werden, sind diese unbekannt, muss vorher die Nachlasspflegschaft beantragt werden.

Ist der Nachlass mittellos, muss die Vergütung gegen die Landeskasse gestellt werden.

Ist der Nachlass bemittelt und das Nachlassgericht braucht ewig für die Bestellung eines Nachlasspflegers, muss der Antrag gegen die Landeskasse gestellt werden.


Daran muss man sich halt beim Antrag halten.
Mächschen ist offline  
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Alt 25.02.2026, 07:47   #5
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Der VA gegen die Staatskasse scheint ja inzwischen rechtskräftig abgewiesen zu sein. Da ist Ende Gelände. Wieso soll es bei Staatskassenfällen keinen Beschluss geben können? Ist immer noch der gesetzliche Normalfall und zwingend nötig, wenn es einen Dissens gibt. Denn bei Auszahlungsanordnungen im vereinfachten Verfahren gibts kein Rechtsmittel. Da muss immer erst ein Beschluss beantragt werden.

Was aber noch geht, ist die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Erben. Der gilt bereits als gestellt. Steht in § 15 Abs. 3 VBVG, der auf § 1877 Abs.4 BGB verweist. Die Rechtskraft, die hier eingetreten ist, gilt nur ggü der Staatskasse, nicht aber anderen Schuldnern („inter partes“). Wie weiter vorzugehen ist, habe ich oben bereits beschrieben.
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Alt 25.02.2026, 09:38   #6
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Hier nochmals die Bilder: (Schreiben des LG an den Revisor):



https://ibb.co/LhQxqj7j


https://ibb.co/Zj7npSP


Erst dann wurde plötzlich festgestellt, "ist ja keine Beschwerde, nur ne Erinnerung" und wurde zur Entscheidung an den Richter zurückgegeben.


Nochmals die Frage: hemmt es nicht die Einjahresfrist Wiedereinsetzung vorheriger Stand, wenn a) LG bummelt und b) Richter es so lange auf dem Tisch liegen lässt (absichtlich?), bis die Frist entgütlig vorbei ist?


Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Der VA gegen die Staatskasse scheint ja inzwischen rechtskräftig abgewiesen zu sein. Da ist Ende Gelände.
Ja hier wurde scheinbar vorsätzlich auf Zeit gespielt.


Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wieso soll es bei Staatskassenfällen keinen Beschluss geben können? Ist immer noch der gesetzliche Normalfall und zwingend nötig, wenn es einen Dissens gibt. Denn bei Auszahlungsanordnungen im vereinfachten Verfahren gibts kein Rechtsmittel. Da muss immer erst ein Beschluss beantragt werden.
Ich wollte den Beschluss, da RPf sofort meinte "nix da halt dich an die Erben" und die legen sich halt BGH Urteile so aus, wie es ihnen in den Kramm passt. Statt den Tenor "Betreuer hat Anspruch auf zeitnahe Vergütung" nehmen sie die stelle "verwertbares Vermögen"


Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Was aber noch geht, ist die Fortsetzung des Verfahrens gegen den Erben. Der gilt bereits als gestellt. Steht in § 15 Abs. 3 VBVG, der auf § 1877 Abs.4 BGB verweist. Die Rechtskraft, die hier eingetreten ist, gilt nur ggü der Staatskasse, nicht aber anderen Schuldnern („inter partes“). Wie weiter vorzugehen ist, habe ich oben bereits beschrieben.
Das verstehe ich jetzt dann aber nicht. In beiden § steht auch die Verjährungsfrist von 15 Monaten. Nun habe ich einen Antrag gestellt, der per rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wurde. Somit ist doch dann der Antrag vom Tisch. Und einen neuen Antrag würde ja die 15 Monate entgegen stehen. Oder gilt deiner Auffassung nach der Antrag gegen Staatskasse, obwohl rechtskräftig abgewiesen, als immer noch "aktiv"???


Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Naja, ist der Nachlass bemittelt, muss der Antrag gegen die Erben gestellt werden, sind diese unbekannt, muss vorher die Nachlasspflegschaft beantragt werden.
Frage ist, wer soll die Nachlasspflegschaft beantragen? Mir hat mal eine RPfin gesagt "dürfen sie doch garnicht, sie haben doch noch keinen Anspruch, da noch keinen Beschluss", als ich die Erben bereits in Verzug gesetzt habe, als der Beschluss noch nicht rechtskräftig war. So, warum soll der Betreuer eine Nachlasspflegschaft, was zeitaufwändig ist und mithin zu einer deutlich verzögerten Auszahlung seiner Vergütung führt, beantragen (manchmal geht es ja z.B. nur um 50 €), wo doch die Rechtssprechung mittlerweile eindeutig "pro Betreuer" entschieden hat? (siehe die beiden Bilder). UND beisst sich nicht die Katze im Schwanz, wenn das Betreuungsgericht sich auf einen Erbenfreibetrag stützt, der ja dann zuerst vom örtlichen Sozialhilfeträger in Anspruch genommen wird (der B. hat die Heimkosten durch das Sozialamt bekommen), sprich das Sozialamt schneller am Girokonto ist für die Rückforderung, als der Betreuer mit seinem Nachlasspfleger? Finde den Fehler!


Zitat:
Ist der Nachlass bemittelt und das Nachlassgericht braucht ewig für die Bestellung eines Nachlasspflegers, muss der Antrag gegen die Landeskasse gestellt werden.
Und ohne Beschluss bin ich nicht "Berechtigter" im Sinne des § 1961 BGB.


Und nun sind die Beerdigungskosten höher und das Sozialamt hat rückgefordert, woher bekomme ich dann mein Geld? Beschluss ist rechtskräftig .....


Für mich hat das Ganze ein riesen Geschmäckle und stinkt gewaltig nach Amtsmißbrauch, da die mich wissentlich haben auflaufen lassen.


Zitat:
Mit ist nur nicht so ganz klar, mit welcher Begrüdung der Antrag zurückgewiesen wurde?
U.a. weil ich die Beerdigungskosten nicht beziffert und ermittelt habe (könnte) (heisst doch immer Datenschutz, darf mir der Bestatter keine Auskunft geben, dann noch der Amtsermittlungsgrundsatz, das das Gericht zu ermitteln hat) und keine Erben benannt habe (konnte).
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Alt 25.02.2026, 10:01   #7
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Aha, du sollst also die Arbeit eines Nachlasspflegers machen, obwohl du dafür nicht bezahlt wirst.


Eigentlich ist es schon möglich, dass du die Nachlasspflegschaft als Gläubiger beantragst. Eine Nachlasspflegschaft wird eingesetzt, wenn keine Erben bekannt sind (hier der Fall), allerdings dachte ich immer, dass man das nur bei vermögenden Betreuten als Betreuer machen kann, weil es ja dann um meinen Vergütungsanspruch geht. Ich bin ja nicht Gläubiger, wenn ich davon ausgehe, aus der Staatskasse befriedigt zu werden.


In deinem Fall hat man ja in Aussicht gestellt, aus der Staatskasse zu zahlen und dann ein gutes Jahr gebraucht, um das dann zu verneinen.


Du hättest also vor einem Jahr die Vergütung gegen Vermögen/Erben beantragen müssen, hilfsweise gegen die Staatskasse und dann einen Antrag auf Nachlasspflege stellen müssen.
Domenica ist offline  
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Alt 25.02.2026, 13:07   #8
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Zitat:
Zitat von Domenica Beitrag anzeigen
In deinem Fall hat man ja in Aussicht gestellt, aus der Staatskasse zu zahlen und dann ein gutes Jahr gebraucht, um das dann zu verneinen.
Nein, nochmals: man hat sofort gesagt, gibt nix, da Erbenfreibetrag vermutlich überschritten. Die Bilder sind das Schreiben des LG an den Revisor, bevor scheinbar aufgefallen ist, dass die Frist zur Erinnerung überzogen war.


Zitat:
Zitat von Domenica Beitrag anzeigen
Du hättest also vor einem Jahr die Vergütung gegen Vermögen/Erben beantragen müssen, hilfsweise gegen die Staatskasse und dann einen Antrag auf Nachlasspflege stellen müssen.
Gegen den Nachlass kann nicht festgesetzt werden.
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Alt 25.02.2026, 15:12   #9
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Mannomann, wie viele Fragen und teilweise auch Quatsch. Ich erwähnte doch schon, dass man nicht erst mit einem Titel zum Gläubiger wird. Da hat die Rechtspflegerin Quatsch geredet. Vermutlich meinte sie, ohne einen Titel kann man nicht zwangsvollstrecken. Das sind aber 2 Baustellen.

Da man bei unbekannten Erben ja sonst nie an einen Titel käme, braucht man zwangsläufig einen Nachlasspfleger. Deshalb gibts doch den Rechtsanspruch in § 1961 BGB.

Zum Vergütungsverfahren selbst: ich unterstelle, du hast NICHT das getan, was Prof. Fröschle immer empfiehlt: bei nicht eindeutiger Schuldnerschaft von vorne herein 2 Vergütungsanträge stellen. Den Hauptantrag gegen den wahrscheinlicheren Schuldner, den Hilfsantrag gegen den unwahrscheinlicheren. Da die Betreuersoftwaren das nicht in einem Abwasch hinbekommen, muss man 2 separate Anträge erstellen, die man manuell als Haupt- und Hilfsantrag kennzeichnet. Es geht übrigens auch ein Antrag gegen die unbekannten Erben, vertreten durch den noch zu bestellenden Nachlasspfleger. In solchen Fällen wird dann erst nur der Hauptantrag verhandelt; nach dessen Ablehnung gehts dann automatisch mit dem Hilfsantrag weiter.

Das gabs in deinem Fall aber nicht. Also ist das Vergütungsverfahren derzeit nicht „aktiv“. Du kannst es aber wieder aktivieren, mit der Sache gegen die Erben. Dass dieser (nachträgliche) Hilfsantrag nicht verfristet ist, habe ich auch schon geschrieben. Bitte noch mal nachlesen. Unter #5, 2. Absatz. Mal den Gesetzeslink lesen.

Und um mich nochmal zu wiederholen: Rechtskraft tritt nur im
verhältnis beider Prozessparteien ein („inter partes“). Das war hier: Betreuer vs Staatskasse. Und eben nicht Betreuer vs Erbe/n.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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