Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung bei Wechsel von ehrenamtlich zu Berufsbetreuung im Unterforum Betreuervergütung - Aufwendungsersatz - Mittellosigkeit , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Guten Morgen,
mMn beginnt die Vergütung für Berufsbetreuer neu mit der höchsten Pauschale, auch wenn zuvor ein ehrenamtlicher Betreuer involviert ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 43
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Guten Morgen,
mMn beginnt die Vergütung für Berufsbetreuer neu mit der höchsten Pauschale, auch wenn zuvor ein ehrenamtlicher Betreuer involviert war. Korrekt? Scheinbar sind bei mir im zuständigen Amtsgericht selbst die Rechtspfleger hier unterschiedlicher Meinung... Viele Grüße H. |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,489
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Nein, die vorherige ehrenamtliche Zeit zählt stumm mit. Ich finde das zwar auch unlogisch, ist aber genau so immer wieder entschieden worden, auch vom BGH: https://lexetius.com/2012,2226
Anders nur, wenn zwischenzeitlich die Betreuung gsr nicht bestand. ZB weil eine vorläufige Betreuerbestellung nach § 302 FamFG ausgelaufen ist und bis zu deren Ende keine entgültge angeordnet wurde. Aber dafür muss eben eine Lücke da sein: https://openjur.de/u/2203091.html
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 43
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Lieben Dank,
aber die Pauschale von 200,00 € ist auch weggefallen, oder? Das ist ja doppelt blöd, dann werde ich wohl keine Betreuten mehr mit der Vorbetreuung ehrenamtlich nehmen... vG H. |
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#4 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,489
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Ja, großer Fehler.
Zitat:
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 20.10.2019
Beiträge: 43
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Ja, allerdings.
Lieben Dank und einen schönen Tag! Ich weiß es übrigens sehr zu schätzen und rechne es jedem und besonders Dir hoch an, so schnell und verlässlich eine Antwort zu erhalten. Liebe Grüße! |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,489
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Zumindest einen Vorteil hat die Regelung 2026. Im alten Recht waren es vor allem die ersten 3 Monate, die „lukrativ“ waren. Jetzt ist das gesamte erste Jahr einheitlich. Es wäre bei einem Wechsel also wichtig, dass ein überforderter Ehrenamtler so schnell wie möglich ausgetauscht wird, möglichst noch innerhalb des 1. Halbjahreqs. ZB wenn der schon mit dem Vermögensverzeichnis zu Beginn überfordert ist.
Übrigens sollte man die Behörde auch auf die Tandembetreuung hinweisen (§ 1817 Abs. 1 BGB). Ein Ehrenamtler zB für Gesundheitssorge und ein Berufsbetreuer für die Vermögenssorge. Wenn das direkt zu Beginn läuft, ist das ideal. Da müssten potentielle Ehrenamtler allerdings auch systematisch darauf hingewiesen werden, dass sie sich mit dem ganzen Abrechnungskram erst gar nicht befassen müssen. Woher sollen die davon erfahren, wenn nicht von der BtB?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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